Untitled - Justitia et Pax
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Schlußfolgerungen<br />
1. Der neue Konflikttypus, der in der gewalttätigen Auseinanders<strong>et</strong>zung auf dem Boden des<br />
ehemaligen Jugoslawien erkennbar wird, stellt die internationale Staatengemeinschaft vor<br />
veränderte Herausforderungen hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Konfliktvorbeugung, -<br />
analyse, -bearbeitung und -beilegung. Wesentlich durch <strong>et</strong>hnische Verschiedenheiten geprägte<br />
Konfliktkonstellationen entziehen sich noch mehr als die klassischen zwischenstaatlichen<br />
Konfliktmuster dem Versuch, durch Aushandeln von Interessengegensätzen zu<br />
einer Befriedung zu gelangen. Dort, wo Identitätskonflikte sowie das Bemühen um die<br />
Abwehr eines Assimilationsdrucks seitens anderer Ethnien ins Spiel kommen, gilt es zu<br />
prüfen, wie weit dem berechtigten Streben nach Wahrung <strong>et</strong>hnischer und kultureller Identität<br />
entsprochen werden kann. Dabei wäre auch zu untersuchen, ob und in welchem Maße<br />
hinter der manifesten <strong>et</strong>hnischen Auseinanders<strong>et</strong>zung Probleme ökonomischer Art sichtbar<br />
werden, deren Konfliktpotential auf andere Weise zu bearbeiten wäre. Darüber hinaus<br />
scheint weitere Forschungsarbeit notwendig, um über die Entstehungsweise und Möglichkeiten<br />
der Einflußnahme auf <strong>et</strong>hno-nationale Konflikte weitergehende Kenntnisse zu erhalten.<br />
L<strong>et</strong>zteres gilt besonders für die Problematik einer Embargo-Politik, die nicht selten<br />
entweder infolge ihrer unzureichenden Durchs<strong>et</strong>zung oder dadurch, daß sie die Opfer von<br />
Konflikten stärker zu schädigen droht als die Täter, in ihrer politischen wie <strong>et</strong>hischen Legitimität<br />
in Frage gestellt wird.<br />
2. Im Interesse der Wahrung des zwischenstaatlichen Friedens und der Beseitigung von Anreizen<br />
zu einem ausgedehnten europäischen Grenzrevirement liegt es daher vor allem, daß<br />
die Mittel und M<strong>et</strong>hoden friedlicher Konfliktbearbeitung und Streitbeilegung ausgebaut<br />
werden. Hinzu kommt, daß der bisher erreichte Stand des Minderheitenschutzsystems als<br />
unzureichend beurteilt werden muß; die völkerrechtlichen Standards gilt es daher auf einen<br />
wirksameren Minderheitenschutz hin weiterzuentwickeln. Solche konfliktpräventiven<br />
Fortschreibungen des internationalen Rechts sollten durch die Errichtung eines internationalen<br />
Strafgerichts- hofs ergänzt werden, dem die Sanktionierung von Kriegsverbrechen<br />
und Verbrechen gegen die Menschlichkeit obliegen müßte.<br />
3. Auch wenn die hier vorgeschlagenen politischen Schritte tatsächlich gegangen werden, ist<br />
damit das grundsätzliche Problem nicht beseitigt, ob und in welcher Weise im konkr<strong>et</strong>en<br />
Fall das Spannungsverhältnis zwischen den völkerrechtlichen Prinzipien der nationalstaatlichen<br />
Souveränität und territorialen Integrität einerseits sowie dem Selbstbestimmungsrecht<br />
der Völker und den Geboten des Menschenrechts- und Minderheitenschutzes andererseits<br />
bewältigt werden kann. Zumindest bedeut<strong>et</strong> dies (neben Vorkehrungen für einen<br />
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