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Untitled - Justitia et Pax

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ßung der Einwohner Dubrovniks durch die jugoslawische Kriegsmarine und serbische Verbände.<br />

Die NATO hätte z.B. durch die Androhung des Einsatzes ihrer überlegenen Seestreitkräfte die<br />

jugoslawische Bundesarmee jederzeit zum Abzug ihrer Seestreitkräfte zwingen können, ohne<br />

dabei ein allzu großes Risiko eingehen zu müssen. Darüber hinaus hätte sie von See aus sogar<br />

begrenzt gegen die von Land erfolgende Beschießung durch die kroatischen Serben vorgehen<br />

können. Der serbischen Seite wäre damit schon zu einem frühen Zeitpunkt klar gemacht worden,<br />

daß die internationale Staatengemeinschaft eine so schwere Regelverl<strong>et</strong>zung nicht toleriert.<br />

Auch wären die j<strong>et</strong>zt drohenden Eskalationsrisiken einer militärischen Intervention sowie<br />

die Möglichkeit eines allmählichen Hineinschlitterns in einen militärischen Konflikt, den<br />

niemand will, der aber bei fehlendem serbischen Einlenken wahrscheinlicher werden könnte,<br />

vermeidbar gewesen.<br />

Auf der anderen Seite wäre die internationale Staatenwelt dann schon sehr früh mit dem Risiko<br />

eines militärischen Engagements und den inhärenten Eskalationsrisiken konfrontiert gewesen.<br />

Es muß allerdings gefragt werden, ob eine frühe militärische Eskalationsdrohung, die,<br />

falls sie erfolgreich gewesen wäre, vielen Tausenden von Menschen Tod, Verstümmelung<br />

und Vertreibung erspart hätte, nicht den Risiken der j<strong>et</strong>zigen militärischen Eskalation vorzuziehen<br />

gewesen wäre. Eine Antwort darauf ist schwierig, weil zum damaligen Zeitpunkt die<br />

weitere Entwicklung noch nicht sicher zu beurteilen war und deshalb viele vor der frühen<br />

Androhung militärischer Gewalt zurückschreckten. Hinzu kam, daß die westeuropäischen<br />

Staaten intern über die Beurteilung der Lage zerstritten waren und die USA sich weitgehend<br />

aus dem Krisenmanagement heraushielten.<br />

3.2 Formen der indirekten militärischen Intervention<br />

3.2.1 Waffenembargo versus Waffenlieferungen<br />

Am 25. 9. 1991 verhängte die UNO gegen ganz Jugoslawien ein Waffenembargo. Das Waffenembargo<br />

ist die militärische Zwangsmaßnahme, die gegenüber allen anderen militärischen<br />

Zwangsmaßnahmen den großen Vorteil bi<strong>et</strong>en kann, selbst nur sehr wenig Gewalt zu enthalten,<br />

dafür aber einen gewaltsamen Konflikt bei konsequenter Anwendung auszutrocknen,<br />

vorausges<strong>et</strong>zt, die Konfliktparteien sind davon in gleicher Weise b<strong>et</strong>roffen und verfügen über<br />

keine oder nur geringe Waffenproduktionskapazitäten. Auch bei ungleichen Auswirkungen<br />

könnte ein Waffenembargo dann gerechtfertigt sein, wenn es dazu beiträgt, ein noch größeres<br />

Übel (größere und schneller eintr<strong>et</strong>ende Schäden an Menschen und Material) zu verhindern.<br />

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