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Jahreswirtschaftsbericht 2011 (PDF) - BMWi

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24 I. Deutschland im Aufschwung – den Wohlstand von morgen sichern<br />

mehr und qualitativ höherwertiges Eigenkapital vorhalten<br />

und zusätzliche Kapitalpuffer anlegen, um<br />

etwaige Verluste besser auffangen zu können. Mit<br />

den vereinbarten Übergangs- und Bestands schutzrege<br />

lungen können die Banken die neuen Vorschriften<br />

erfüllen, ohne die Kreditvergabe zu gefährden.<br />

Die Bundesregierung setzt sich für eine international<br />

umfassende Umsetzung dieser Regeln ein (vgl. Tabelle<br />

lfd. Nr. 15). Für den Sachverständigenrat ist die ange ­<br />

strebte Reform zwar zielführend, aber wenig beherzt.<br />

Die Höhe der risikogewichteten Kern kapital quoten<br />

sei insgesamt zu niedrig und die vorgeschlagene Verschuldungsquote<br />

(leverage ratio) zu zaghaft. Insbesondere<br />

äußert der Rat sich kritisch zur Geltungs dauer<br />

der Übergangsvorschriften, die er für zu lang hält<br />

(vgl. JG Tz 25 und 254 bis 269). Dabei wird allerdings<br />

aus Sicht der Bundesregierung der enorme Anpassungs<br />

bedarf unterschätzt, welcher Basel III den Banken<br />

abverlangt – insbesondere die Notwendigkeit, in<br />

erheblichem Umfang zusätzliches Eigenkapital bei<br />

erschwer ten Bedingungen (engere Definition von<br />

Kernkapital) aufzunehmen, ohne die Kredit versorgung<br />

der Real wirtschaft einzuschränken.<br />

55. Die Europäische Union hat mit der Rating verordnung<br />

den Grundstein für die Aufsicht und Registrierung<br />

von Ratingagenturen gelegt (vgl. Tabelle lfd.<br />

Nr. 11). Die Bundesregierung hatte sich bereits frühzeitig<br />

international dafür eingesetzt, dass Interessenkonflikte<br />

zwischen Beratung und Bewertung vermieden<br />

und die Ratingqualität und -transparenz verbessert<br />

werden. Im Rahmen der Reform der europäischen<br />

Finanzaufsichtsstrukturen wird die neue europäische<br />

Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA: European Securities<br />

and Markets Authority) nach Inkrafttreten der<br />

Anpassung der EU-Ratingverordnung die Aufsichtskompetenz<br />

über die Ratingagenturen übernehmen.<br />

Der neue europäische Rechtsrahmen erleichtert es<br />

Investoren und Aufsichtsbehörden, die im Wett bewerb<br />

stehenden Ratingagenturen nach transparenten<br />

Kriterien zu beurteilen. Die neuen EU-Vorgaben<br />

leisten nach Auffassung der Bundesregierung auch<br />

einen wichtigen Beitrag, um die Wettbewerbs chancen<br />

von mittelständischen Ratingagenturen zu verbessern.<br />

56. Auf Initiative der Bundesregierung wurden Ge ­<br />

schäfte, die besonders destabilisierende Effekte auf<br />

die Finanzmärkte haben können, durch das Gesetz<br />

ge gen missbräuchliche Wertpapier- und Deri vategeschäfte<br />

verboten (vgl. Tabelle lfd. Nr. 12). Dies be ­<br />

trifft ungedeckte Leerverkäufe von den an inländischen<br />

Börsen zum Handel zugelassenen Aktien und<br />

staatlichen Schuldtiteln der Euroländer sowie Kreditausfallversicherungen<br />

(credit default swaps) auf Verbindlichkeiten<br />

von EU-Mitgliedstaaten, die keinen<br />

Absicherungszwecken dienen. Der Sachverstän digenrat<br />

hält ungedeckte Leerverkäufe für ein wichtiges<br />

Instrument der Preisfindung und kritisiert nationale<br />

Alleingänge. Deshalb ist es aus Sicht der Bundes regierung<br />

erfreulich, dass die EU-Kommission nun ähnliche<br />

Maßnahmenvorschläge vorgelegt hat.<br />

57. Des Weiteren hat die Finanzkrise gezeigt, dass<br />

Anleger oft nicht angemessen beraten wurden. Für<br />

Finanzprodukte werden deshalb gesetzlich vorgeschriebene<br />

Produktinformationsblätter erstellt, die<br />

Verbrauchern kurze und verständliche Informa tionen<br />

zum Produkt geben (vgl. Tabelle lfd. Nr. 13).<br />

Neue Regeln für den Krisenfall<br />

58. Damit die Bundesregierung in Zukunft Krisen<br />

präventiv begegnen kann und handlungsfähig bleibt,<br />

hat sie mit dem Restrukturierungsgesetz eine Veränderung<br />

des rechtlichen und institutionellen Rahmens<br />

systemrelevanter Banken auf den Weg ge ­<br />

bracht (vgl. Tabelle lfd. Nr. 14). Es enthält ein Reor ganisationsverfahren,<br />

das die Banken künftig bei der<br />

eigenverantwortlichen Sanierung und Reor ganisation<br />

unterstützt und verschafft der Finanzaufsicht<br />

erweiterte Eingriffsbefugnisse bis hin zur geordneten<br />

Abwicklung. Die im Fall einer geordneten Abwicklung<br />

für eine Fortführung systemrelevanter Teile bei<br />

einem neuen Rechtsträger benötigten Mittel stammen<br />

aus einem Restrukturierungsfonds, der verursachergerecht<br />

aus Beiträgen der Kreditwirtschaft finanziert<br />

wird. Die öffentlichen Haushalte werden ge ­<br />

schont. Der Fonds wird von der Bundesanstalt für<br />

Finanzmarktstabilisierung verwaltet. Die positive<br />

Würdigung des Restrukturierungsgesetzes durch<br />

den Sachverständigenrat – insbesondere der neuen<br />

Vorschriften im Kreditwesengesetz zur Errichtung<br />

einer Brückenbank (vgl. JG Tz 294 bis 312) – wird von<br />

der Bundesregierung begrüßt.

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