Jahreswirtschaftsbericht 2011 (PDF) - BMWi
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90 Anhang: Maßnahmen der Bundesregierung<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Titel der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Erwartete Wirkung der Maßnahme Status und Zeitplan Inkrafttreten<br />
87. Gesetz über Energiedienstleistungen<br />
und andere<br />
Energieeffizienzmaßnahmen<br />
(EDL-G)<br />
Die Europäische Energiedienstleistungsrichtlinie (EDL-RL) gibt den<br />
Mitgliedstaaten vor, einen nationalen Energieeinsparrichtwert<br />
festzulegen, der bis 2017 erreicht werden soll. Deutschland setzt<br />
die EDL-RL aufbauend auf dem Integrierten Energie- und Klimaprogramm<br />
um. Verbleibende Verpflichtungen betreffen insbesondere<br />
3 die Ermächtigung der Bundesregierung zur Festlegung eines<br />
generellen nationalen Energieeinsparrichtwertes,<br />
3 die Auswahl von Vorgaben an bestimmte Energieunternehmen<br />
zur Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen<br />
und andere Energieeffizienzmaßnahmen,<br />
3 die Regelungen zur Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, d.h.<br />
Bund, Länder und Gemeinden werden bei der effizienten Energienutzung<br />
mit gutem Beispiel vorangehen,<br />
3 die Beauftragung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />
(BAFA) als Bundesstelle für Energieeffizienz mit Erfassungs-<br />
und Unterstützungsaufgaben.<br />
88. Energieeffizienzfonds 3 Auflegung eines Energieeffizienzfonds für Verbraucher,<br />
Industrie und Kommunen in Höhe von 90 Mio. Euro<br />
3 Bereitstellung von Verbraucherinformationen<br />
3 Einführung von Energiemanagementsystemen in der Industrie<br />
89. Umsetzung der EU-Richtlinie<br />
über die Energieverbrauchskennzeichnung<br />
90. Umsetzung der<br />
EG-Ökodesign-Richtlinie<br />
Die EU-Richtlinie 2010/30/EU über die europaweit einheitliche Energieverbrauchskennzeichnung<br />
ersetzt die bisherige Richtlinie<br />
92/75/EWG und enthält die folgenden wesentlichen Änderungen:<br />
3 Ausweitung des Anwendungsbereichs auf „energieverbrauchsrelevante<br />
Produkte“ – damit Konsistenz zum Anwendungsbereich<br />
der Ökodesign-Richtlinie (vgl. Tabelle lfd. Nr. 90)<br />
3 Erfasst werden über energieverbrauchende Produkte hinaus<br />
auch solche, die Einfluss auf den Energieverbrauch haben (z. B.<br />
Wärmeschutzfenster, Isoliermaterialien)<br />
3 Ermächtigung der Kommission zum Erlass von EU-Verordnungen<br />
für konkrete produktspezifische Rechtsakte<br />
Mit der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG werden unter Federführung<br />
der Europäischen Kommission EU-weit gültige Mindesteffizienzanforderungen<br />
an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter<br />
Produkte festgelegt (vgl. Tabelle lfd. Nr. 89).<br />
Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen<br />
zur Erreichung<br />
des nationalen Energieeinsparrichtwertes<br />
sowie der Voraussetzungen<br />
und rechtlichen Vorgaben für die<br />
Entwicklung und Förderung eines<br />
Marktes für Energiedienstleistungen<br />
und für die Erbringung anderer<br />
Energieeffizienzmaßnahmen<br />
3 Bessere Nutzung von Effizienzpotenzialen<br />
in der Industrie durch Anstöße<br />
zu Produktinnovationen und<br />
zur Markteinführung energieeffizienter<br />
Produkte<br />
3 Förderung der rationellen und<br />
sparsamen Energieverwendung<br />
Steigerung der Energieeffizienz bei<br />
energieverbrauchenden und sonstigen<br />
energierelevanten Produkten<br />
3 Senkung des Energie- und<br />
Ressourcenverbrauchs<br />
3 Stärkere Marktdurchdringung<br />
energie- und ressourceneffizienter<br />
Produkte<br />
3 Sicherung der Energieversorgung<br />
3 Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit<br />
In Kraft 12.11.2010<br />
Umsetzung im Laufe des<br />
Jahres <strong>2011</strong> und danach<br />
28.09.2010<br />
(Kabinettbeschluss)<br />
In Vorbereitung 19.06.<strong>2011</strong><br />
Bis Ende <strong>2011</strong> sollen<br />
Durchführungsmaßnahmen<br />
für bis zu 34 Produktgruppen<br />
in Kraft treten<br />
(11 davon sind bereits<br />
erlassen).