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Landtag Brandenburg P-ABJS 5/47 Protokoll

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Pädagogik in den Einrichtungen der Haasenburg GmbH<br />

Die Institutions- und Pädagogenmacht wird dazu eingesetzt, Lebensqualitätselemente<br />

zu- oder abzuerkennen, wobei die Haasenburg GmbH beansprucht, dies unter den<br />

Bedingungen der Informiertheit der Betreuten und der Personensorgeberechtigten sowie<br />

in transparentem Verfahren durchzuführen. Die Behandlung vollzieht sich ggf. gegen<br />

den Willen bzw. gegen das Einverständnis der Kinder und Jugendlichen. Folgende<br />

Arten der Entziehung bzw. Beschränkung der persönlichen Freiheit der jungen<br />

Menschen und von besonderen Zwangsmitteln wurden in der Haasenburg GmbH vorgehalten:<br />

— Entzug bzw. Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Dazu gehörte das Abschließen<br />

von Gruppenbereichs- und Haustüren. In diesen Bereich fallen auch ein Entfernungsverbot<br />

von Pädagog/-innen und das Vorschreiben eines Aufenthaltssektors, etwa die<br />

Anordnung von Einzelaufenthalt auf dem Zimmer. Auch die ständige Begleitung in<br />

der 1:1-Betreuung kann in diese Rubrik einsortiert werden.<br />

— Vorschreiben von Tun und Unterlassen mit Sanktionsandrohung. Damit ist gemeint,<br />

definiertes Verhalten in definierten Situationen abzuverlangen, etwa ritualisiertes<br />

Aufstehen oder das Vorschreiben von Sprachformeln.<br />

— Wegnahme von persönlichen Sachen. Dazu gehören ggf. gefährliche Gegenstände,<br />

Handy, begründet beanstandete Kleidung.<br />

— Physische Überwältigung. Hier geht es um das akute Unterdrücken von „Fehlverhalten"<br />

(Selbst- und Fremdgefährdung) durch physischen Machteinsatz, d. h. Begrenzung<br />

mit Körperkraft und Überlegenheit durch mehrere Erwachsene (Festhalten bzw.<br />

„Niederringen" bei Aggression gegen Sachen und Personen bzw. bei selbstverletzendem<br />

Verhalten).<br />

— Kontrollen im Intim- bzw. Nahraum der Person.<br />

Routinemäßige Körper-, Zimmer-, Post-, Telefonkontrolle der Person waren in der<br />

Haasenburg GmbH nicht vorgesehen. Sie sollten anlassgestützt einer Gefahrenabwehr<br />

dienen („Gefahr im Verzuge") und mussten schriftlich begründet und dokumentiert<br />

werden.<br />

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