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Landtag Brandenburg P-ABJS 5/47 Protokoll

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Die Haasenburg GmbH im Spiegel der Mitarbeiter/-innen<br />

weil sich die „Verschwiegenheitspflicht" nach § 9 eines befristeten Anstellungsvertrages<br />

auch auf die Vergütungsvereinbarung bezog.<br />

In einem uns vorliegenden Arbeitsvertrag von 2011 wurde in vielen Paragraphen Bezug<br />

auf rechtliche Grundlagen genommen, nicht jedoch bei der Höhe der Vergütung.<br />

Nach unseren Informationen gab und gibt es in der Haasenburg GmbH kein transparentes<br />

schriftlich festgelegtes Tarifsystem.<br />

8.3.7 Zum pädagogischen Geschehen<br />

Obwohl sich in den letzten Jahren die Aufnahmeprozedur zum Positiven verändert<br />

haben könnte, wurde noch im Jahre 2011 berichtet, wie fünf bis sechs Erzieher/-innen<br />

einen Jungen, der noch von kindlicher Erscheinung gewesen sein soll, am Aufnahmetag<br />

am Auto abgeholt und ihn in sein künftiges Zimmer eskortiert hätten. Als er aus<br />

dem Zimmer habe laufen wollen, hätten ihn zwei muskulöse Männer sofort zu Boden<br />

gebracht, ihn auf den Bauch gelegt und die Hände auf den Rücken hochgezogen. Dies<br />

sei äußerst schmerzhaft gewesen. Danach sei der Junge zum Duschen gebracht worden<br />

und habe unter Aufsicht andere Kleidung anziehen müssen.<br />

Obwohl eine Antiaggressions-Maßnahme für alle am Geschehen Beteiligte und die<br />

Betroffenen eine physisch und psychisch äußerst belastende Situation dargestellt<br />

habe, konnte sie laut Haasenburg-Konzeption in Einzelfällen fachlich geboten und notwendig<br />

gewesen sein. Bei Selbst- und Fremdgefährdung der Jugendlichen musste<br />

das Fachpersonal intervenieren, um einen größeren Schaden abzuwenden. Selbst<br />

wenn die Voraussetzungen bestanden hätten — eine erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung,<br />

Deeskalationsmaßnahmen waren erfolglos, keine anderen Mittel zur Abwendung<br />

der Gefahr, Anordnung bzw. Billigung durch eine Leitungskraft — habe die<br />

Durchführung zu Verletzungen bei dem Betroffenen und den Beteiligten führen können,<br />

wenn die Jugendlichen sich gewehrt hätten. Ob diese Verletzungen bei größerer<br />

Sorgfalt zu verhindern gewesen wären oder ob sogar Verletzungen billigend in Kauf<br />

genommen worden seien, konnte, weil die Ereignisse schon Monate oder Jahre zurückgelegen<br />

haben, nicht mehr hinreichend aufgeklärt werden.<br />

Auch die im Nachgang umfangreichen Tätigkeiten (Meldungen an das Landesjugendamt<br />

und an die Jugendämter, Einschaltung eines Arztes etc.) sind äußerst fehleranfällig.<br />

Ob eine notwendige Benachrichtigung an einen Arzt oder an eine Behörde einmal<br />

vergessen wurde oder ob die Weitergabe einer notwendigen Mitteilung bewusst verschwiegen<br />

wurde, kann nur schwerlich im Nachgang beurteilt werden.<br />

Anhand unserer Unterlagen entsteht der Eindruck, dass die Maßnahme nicht selten<br />

auch dann durchgeführt wurde, wenn verbale Beleidigungen im Zuge eines eskalierten<br />

Streits auftraten oder bei grober Missachtung von Verhaltensanweisungen (Verweigerung).<br />

Dieser Eindruck wurde noch verstärkt, weil standardisierte Meldungen an<br />

die Ämter gemacht wurden, in denen in der Regel weder das mögliche Fehlverhalten<br />

einer Fachkraft problematisiert noch strukturelle Gründe als Ausgangsbedingungen<br />

eines Streites genannt wurden.<br />

Einige ehemalige Mitarbeiter/-innen, die mechanische Fixierungen und Begrenzungen<br />

entweder als Beteiligte oder mehr als Zuschauer erlebt hätten, bestätigten diesen Eindruck<br />

und berichteten, dass diese Maßnahme auch nach Gehorsamsverweigerung<br />

durchgeführt worden sei. Es wurde weiter sogar berichtet, dass diese Maßnahme in<br />

Einzelfällen auch vom Fach- oder Leitungspersonal provoziert worden sei.<br />

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