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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

2 Rechtliche Grundlagen der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />

2.1 Eingriffsregelung<br />

Die Eingriffsregelung ist ein Folgenbewältigungssystem, welches die Anforderungen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege in die Planungen nach dem Fachrecht integriert.<br />

Rechtsgrundlagen der Eingriffsregelung ist das BNatSchG 4 . § 13 BNatSchG enthält den allgemeinen<br />

Grundsatz, wonach erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom<br />

Verursacher vorrangig zu vermeiden und nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen<br />

durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen<br />

Ersatz in Geld zu kompensieren sind.<br />

Eingriff in Natur und Landschaft<br />

Der Eingriff wird in § 14 Absatz 1 BNatSchG wie folgt definiert:<br />

„Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt<br />

oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in<br />

Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“<br />

Beim Bau einer Bundesfernstraße liegt in der Regel ein Eingriff in diesem Sinne vor.<br />

Verursacherpflichten<br />

Aus den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes ergeben sich Rechtspflichten für den<br />

Eingriffsverursacher, die in § 15 BNatSchG formuliert werden und die bei der Abhandlung<br />

der Eingriffsregelung im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung wesentliche<br />

Bearbeitungsinhalte darstellen. Dabei handelt es sich im Kern um die Aspekte der Vermeidung<br />

(einschließlich Minimierung) sowie der Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />

Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG gilt:<br />

„Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur<br />

und Landschaft zu unterlassen.“<br />

4<br />

Das BMU hat von der Verordnungsermächtigung in § 15 Absatz 7 BNatSchG bislang keinen Gebrauch gemacht. Solange und<br />

soweit das BMU von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen<br />

(auch) nach Landesrecht, soweit dieses § 15 Absatz 1 bis Absatz 6 BNatSchG nicht widerspricht (§ 15 Absatz 7 Satz 2<br />

BNatSchG). Hiervon zu unterscheiden ist die Anwendung von Landesrecht in den in § 16 Absatz 2 BNatSchG genannten Fällen<br />

oder die Möglichkeit der Länder, Verfahrensvorschriften nach § 17 Absatz 11 BNatSchG zu erlassen.<br />

Kap. 2 Rechtliche Grundlagen der landschaftspflegerischen Begleitplanung 3

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