RLBP 2011 - StraÃen.NRW
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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />
Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />
2 Rechtliche Grundlagen der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />
2.1 Eingriffsregelung<br />
Die Eingriffsregelung ist ein Folgenbewältigungssystem, welches die Anforderungen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege in die Planungen nach dem Fachrecht integriert.<br />
Rechtsgrundlagen der Eingriffsregelung ist das BNatSchG 4 . § 13 BNatSchG enthält den allgemeinen<br />
Grundsatz, wonach erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom<br />
Verursacher vorrangig zu vermeiden und nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen<br />
durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen<br />
Ersatz in Geld zu kompensieren sind.<br />
Eingriff in Natur und Landschaft<br />
Der Eingriff wird in § 14 Absatz 1 BNatSchG wie folgt definiert:<br />
„Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt<br />
oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in<br />
Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“<br />
Beim Bau einer Bundesfernstraße liegt in der Regel ein Eingriff in diesem Sinne vor.<br />
Verursacherpflichten<br />
Aus den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes ergeben sich Rechtspflichten für den<br />
Eingriffsverursacher, die in § 15 BNatSchG formuliert werden und die bei der Abhandlung<br />
der Eingriffsregelung im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung wesentliche<br />
Bearbeitungsinhalte darstellen. Dabei handelt es sich im Kern um die Aspekte der Vermeidung<br />
(einschließlich Minimierung) sowie der Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />
Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG gilt:<br />
„Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur<br />
und Landschaft zu unterlassen.“<br />
4<br />
Das BMU hat von der Verordnungsermächtigung in § 15 Absatz 7 BNatSchG bislang keinen Gebrauch gemacht. Solange und<br />
soweit das BMU von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen<br />
(auch) nach Landesrecht, soweit dieses § 15 Absatz 1 bis Absatz 6 BNatSchG nicht widerspricht (§ 15 Absatz 7 Satz 2<br />
BNatSchG). Hiervon zu unterscheiden ist die Anwendung von Landesrecht in den in § 16 Absatz 2 BNatSchG genannten Fällen<br />
oder die Möglichkeit der Länder, Verfahrensvorschriften nach § 17 Absatz 11 BNatSchG zu erlassen.<br />
Kap. 2 Rechtliche Grundlagen der landschaftspflegerischen Begleitplanung 3