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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

schungsflächen, Autobahnanschlussstellen, Fahrbahnmittelstreifen, Bankette, Entwässerungsmulden,<br />

Lärmschutzeinrichtungen) wird als Gestaltungsmaßnahme bezeichnet. Sie<br />

können Beeinträchtigen des Landschaftsbildes minimieren oder vermeiden und somit die<br />

Kompensationspflicht im Bereich Landschaftsbild verringern.<br />

Maßnahmen außerhalb des Intensivpflegebereichs der Straße, die einen wesentlichen Beitrag<br />

zur landschaftsgerechten Wiederherstellung und Neugestaltung leisten (z. B. Gehölzpflanzungen<br />

auf Böschungsflächen oder im Anschlussstellenbereich) dienen in der Regel<br />

zumindest als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme für die beeinträchtigten Funktionen des<br />

Landschaftsbildes. Die Anlage von Straßenbegleitgrün außerhalb des Intensivpflegebereichs<br />

kann im Einzelfall auch geringer wertige Biotopfunktionen kompensieren (Bsp. große trockene<br />

Böschungen mit Magerrasen).<br />

Bei Ausbaumaßnahmen stellt das neu gepflanzte Straßenbegleitgrün einen vollwertigen<br />

Ausgleich für das Beseitigte her.<br />

4.7.5 Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Der Straßenbaulastträger ist als Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, geeignete Flächen<br />

für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu finden. Die Geeignetheit definiert sich nach den<br />

verloren gehenden Werten und Funktionen des Naturhaushaltes. Der Gebietsschutz und das<br />

Artenschutzrecht setzen dabei engere Grenzen als die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.<br />

Die funktionsbezogene naturale Kompensation ist ein Kernelement der Eingriffsregelung,<br />

das die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Naturhaushalt und Landschaftsbild sicherzustellen<br />

hat.<br />

Flächenauswahl<br />

Bei der Auswahl und Anordnung von Flächen ist die Frage des Grunderwerbs bzw. der Flächenverfügbarkeit<br />

mit einzubeziehen. So ist u.a. zu prüfen, ob auf öffentliche Flächen zurückgegriffen<br />

werden kann. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sind im Bundesfernstraßenbau<br />

vorrangig für den jeweiligen Naturschutzzweck geeignete Flächen des Bundes in Anspruch<br />

zu nehmen und zu diesem Zweck die Bundesvermögensverwaltung (Bundesanstalt<br />

für Immobilienaufgaben - BImA) einzuschalten. Stehen Flächen des Bundes nicht zur Verfügung,<br />

sollte die Verfügbarkeit weiterer Flächen im Eigentum der Öffentlichen Hand 9 geprüft<br />

werden.<br />

Wenn geeignete Flächen der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stehen, muss auf Flächen<br />

Privater zurückgegriffen werden. Bei der Auswahl von Privatflächen ist neben der Frage<br />

der Eignung auch die Zumutbarkeit der Flächeninanspruchnahme unter Beachtung des<br />

Übermaßverbots (z.B. Existenzgefährdung, negative Auswirkungen auf Rest- und Nachbarflächen)<br />

zu prüfen.<br />

9<br />

Flächen des Bundes, der Länder, der Kommunen oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftung des Öffentlichen<br />

Rechts<br />

42 Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung

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