RLBP 2011 - StraÃen.NRW
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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />
Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />
schungsflächen, Autobahnanschlussstellen, Fahrbahnmittelstreifen, Bankette, Entwässerungsmulden,<br />
Lärmschutzeinrichtungen) wird als Gestaltungsmaßnahme bezeichnet. Sie<br />
können Beeinträchtigen des Landschaftsbildes minimieren oder vermeiden und somit die<br />
Kompensationspflicht im Bereich Landschaftsbild verringern.<br />
Maßnahmen außerhalb des Intensivpflegebereichs der Straße, die einen wesentlichen Beitrag<br />
zur landschaftsgerechten Wiederherstellung und Neugestaltung leisten (z. B. Gehölzpflanzungen<br />
auf Böschungsflächen oder im Anschlussstellenbereich) dienen in der Regel<br />
zumindest als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme für die beeinträchtigten Funktionen des<br />
Landschaftsbildes. Die Anlage von Straßenbegleitgrün außerhalb des Intensivpflegebereichs<br />
kann im Einzelfall auch geringer wertige Biotopfunktionen kompensieren (Bsp. große trockene<br />
Böschungen mit Magerrasen).<br />
Bei Ausbaumaßnahmen stellt das neu gepflanzte Straßenbegleitgrün einen vollwertigen<br />
Ausgleich für das Beseitigte her.<br />
4.7.5 Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
Der Straßenbaulastträger ist als Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, geeignete Flächen<br />
für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu finden. Die Geeignetheit definiert sich nach den<br />
verloren gehenden Werten und Funktionen des Naturhaushaltes. Der Gebietsschutz und das<br />
Artenschutzrecht setzen dabei engere Grenzen als die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.<br />
Die funktionsbezogene naturale Kompensation ist ein Kernelement der Eingriffsregelung,<br />
das die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Naturhaushalt und Landschaftsbild sicherzustellen<br />
hat.<br />
Flächenauswahl<br />
Bei der Auswahl und Anordnung von Flächen ist die Frage des Grunderwerbs bzw. der Flächenverfügbarkeit<br />
mit einzubeziehen. So ist u.a. zu prüfen, ob auf öffentliche Flächen zurückgegriffen<br />
werden kann. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sind im Bundesfernstraßenbau<br />
vorrangig für den jeweiligen Naturschutzzweck geeignete Flächen des Bundes in Anspruch<br />
zu nehmen und zu diesem Zweck die Bundesvermögensverwaltung (Bundesanstalt<br />
für Immobilienaufgaben - BImA) einzuschalten. Stehen Flächen des Bundes nicht zur Verfügung,<br />
sollte die Verfügbarkeit weiterer Flächen im Eigentum der Öffentlichen Hand 9 geprüft<br />
werden.<br />
Wenn geeignete Flächen der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stehen, muss auf Flächen<br />
Privater zurückgegriffen werden. Bei der Auswahl von Privatflächen ist neben der Frage<br />
der Eignung auch die Zumutbarkeit der Flächeninanspruchnahme unter Beachtung des<br />
Übermaßverbots (z.B. Existenzgefährdung, negative Auswirkungen auf Rest- und Nachbarflächen)<br />
zu prüfen.<br />
9<br />
Flächen des Bundes, der Länder, der Kommunen oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftung des Öffentlichen<br />
Rechts<br />
42 Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung