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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

lerdings kennt das BBodSchG neben den naturschutzrechtlich relevanten natürlichen Funktionen<br />

und Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte auch Nutzungsfunktionen.<br />

Eine rechtliche Verpflichtung, im Rahmen der Eingriffsregelung die einzelnen Bodenfunktionen<br />

nach BBodSchG abzuarbeiten, besteht nicht.<br />

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) definiert besondere Pflichten (Vorsorge- und<br />

Gefahrenabwehrmaßnahmen) im Hinblick auf Verursacher schädlicher Bodenveränderungen.<br />

Schädliche Bodenveränderungen sind „Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die<br />

geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen<br />

oder die Allgemeinheit herbeizuführen“ (§ 2 Absatz 3 BBodSchG).<br />

Das Bundes-Bodenschutzgesetz weist keine Festsetzungsinstrumente für Maßnahmen zum<br />

Schutz oder zur Kompensation von Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auf.<br />

Dies erfolgt im Rahmen von Vorhabenszulassungen im rechtlichen Kontext der Eingriffsregelung<br />

über den landschaftspflegerischen Begleitplan.<br />

Das Bodenmanagement, das die ordnungsgemäße Bodenbehandlung im Sinne des<br />

BBodSchG regelt, ist in der Regel Teil der Bauausführung und nicht Bestandteil des Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplans. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans ist<br />

lediglich der zusätzliche Flächenbedarf für Bodenlagerung etc. zu betrachten.<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

Gemäß § 1 Absatz 1 BImSchG gibt es eine Überschneidung des Zielbereiches des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes mit den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser sowie Atmosphäre<br />

und Kulturgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Der Beeinträchtigungsbegriff der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung umfasst alle im § 3 BImSchG genannten Wirkpfade über<br />

die Luft, soweit diese von einem Straßenbauvorhaben ausgehend auf die Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild wirken können.<br />

Nach § 50 BImSchG sind bei Planungen und Maßnahmen des Straßenbaus schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden. Zu den<br />

schutzbedürftigen Gebieten gehören auch Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des<br />

Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete. Eine Kompensationsverpflichtung<br />

ist dem § 50 BImSchG nicht zu entnehmen. Es handelt sich lediglich um einen<br />

allgemeinen Planungsgrundsatz. Eine Verbindung besteht aber insofern, dass die im<br />

Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung konzipierten Maßnahmen zur Vermeidung<br />

und zur Kompensation dazu beitragen können, schädliche Umwelteinwirkungen im<br />

Sinne des § 50 BImSchG zu minimieren.<br />

Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),<br />

die unter anderem die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft, 22.<br />

BImSchV) ablöst, legt Grenzwerte für Stickoxide und Schwefeldioxid zum Schutz der Vegetation<br />

und von Ökosystemen fest, wobei sich die rechtlichen Vorgaben in erster Linie an die<br />

dafür zuständigen Behörden richten, die mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung die erforderlichen<br />

Maßnahmen zu ergreifen haben. Als fachwissenschaftlich begründeter Maßstab für<br />

die Beurteilung von Beeinträchtigungen der Vegetation durch Stickoxid-Immissionen etabliert<br />

Kap. 3 Aufgabe der landschaftspflegerischen Begleitplanung 9

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