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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

Der Untersuchungsrahmen ist den jeweiligen vorhabenspezifischen Anforderungen anzupassen<br />

(im Sinne von „kleinen“ oder „großen“ Projekten). Im Einzelfall können vertiefende<br />

Untersuchungen, Sondergutachten oder faunistische Kartierungsprogramme erforderlich<br />

werden (sofern eine Planungsrelevanz abzuleiten ist). Eine flächendeckende Biotoptypenkartierung<br />

im Untersuchungsraum ist in der Regel Standard.<br />

Hinsichtlich der aus Artenschutzsicht zu prüfenden Arten ist eine Vorauswahl der relevanten<br />

Pflanzen- und Tierarten zu treffen, die im betroffenen Planungsraum vorkommen oder vorkommen<br />

können und die Gegenstand des Artenschutzbeitrages werden sollen (siehe<br />

Kap. 4.4.2). Die so ausgewählten Tierartengruppen sind in der Regel ausreichend, um die<br />

Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft zu bewerten. Darüber hinaus kann die Einbeziehung<br />

weiterer indikatorisch relevanter Arten erforderlich sein (siehe auch MB 3).<br />

Die notwendigen Erhebungen von Tieren und Pflanzen sind auf die Erfassungserfordernisse<br />

der Eingriffsregelung, der FFH-VP und des Artenschutzbeitrages abzustimmen.<br />

Der Untersuchungsrahmen ist so zu wählen, dass auch beurteilt werden kann, ob die ökologische<br />

Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten<br />

im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird bzw. ob sich der Erhaltungszustand<br />

der lokalen Population einer Art nicht verschlechtert.<br />

Der abgestimmte Untersuchungsrahmen verkörpert kein unumstößliches Ergebnis; im Zuge<br />

der Bestandserfassung und Konfliktanalyse ist der vereinbarte Bearbeitungsumfang gegebenenfalls<br />

anzupassen. Dies kann aus zusätzlichen Untersuchungen oder anderen neuen Erkenntnissen<br />

herrühren und zur Berücksichtigung neuer Funktionen, zur Korrektur bestehender<br />

Bezugsräume oder zur Streichung nicht mehr planungsrelevanter Funktionen oder Strukturen<br />

führen.<br />

4.4 Bestandserfassung<br />

4.4.1 Rahmenbedingungen<br />

Das Prüfen der Vermeidbarkeit und die Notwendigkeit der Kompensation gemäß den gesetzlichen<br />

Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes setzen voraus, dass Kenntnis darüber besteht,<br />

wie Natur und Landschaft im voraussichtlich betroffenen Planungsraum beschaffen<br />

sind. Erst wenn der Bestand erfasst ist und auf der Grundlage der technischen Planungsdaten<br />

eine Herleitung der voraussichtlichen Konflikte erfolgen kann, ist es auch möglich, den in<br />

Kap. 2.1 benannten Verursacherpflichten und Zulässigkeitskriterien Rechnung zu tragen.<br />

Das Maßgebliche muss so erfasst und betrachtet werden, wie es für die Prognose und Beurteilung<br />

der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen sowie für die Ermittlung von Art und Umfang<br />

funktional geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Dem entsprechend<br />

sind die Inhalte der Bestandserfassung und die Bearbeitungstiefe zu wählen.<br />

Richtungsweisend sind die Ergebnisse der Planungsraumanalyse. Die dort festgelegten Bezugsräume<br />

und deren planungsrelevanten Funktionen und Strukturen sind auf Aktualität<br />

Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 21

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