RLBP 2011 - StraÃen.NRW
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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />
Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />
Grunderwerb und Sicherung der Flächen<br />
Ausgleichs- und Ersatzflächen sind im Grunderwerbsplan und -verzeichnis als zu erwerbende<br />
oder als dauernd in der Nutzung zu beschränkende Flächen auszuweisen. In der Regel<br />
werden die Flächen erworben. Daneben kann als milderes Mittel der Eigentumsbeeinträchtigung<br />
auch eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen<br />
Dienstbarkeit in das Grundbuch in Frage kommen, insbesondere wenn die Flächen weiter<br />
genutzt werden können.<br />
Als ultima ratio ist auch die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines planfestgestellten<br />
oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist und keine milderen Mittel zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Liegenschaftsmäßige Behandlung der Flächen<br />
Kompensationsflächen für Bundesfernstraßen können im Eigentum Dritter liegen oder im Eigentum<br />
der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung).<br />
Grundstücke, die nicht mehr für Zwecke der Bundesfernstraßenverwaltung benötigt werden,<br />
sind grundsätzlich der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zuzuführen. Es können<br />
der BImA auch Grundstücke zugeführt werden, für die noch andauernde landschaftspflegerische<br />
Verpflichtungen (insbesondere naturschutz- oder waldrechtlicher Art) bestehen, wenn<br />
die BImA mit deren Erfüllung betraut werden soll.<br />
Auch eine Übertragung der Flächen an Dritte ist grundsätzlich möglich.<br />
Der Bund hat ein Interesse an einer dauerhaften Übertragung der Maßnahmen. Eine dauerhafte<br />
Übertragung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages<br />
kommt nur in Betracht, wenn damit gleichzeitig die Übertragung des Eigentums inklusive<br />
aller Pflege- und Unterhaltungspflichten geregelt wird.<br />
Voraussetzung für eine Übertragung der Flächen ist, dass es sich bei der Person um eine<br />
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des Öffentlichen Rechts handelt. Bei Personen des Privatrechts<br />
(Bsp. Stiftung des Privatrechts) ist eine Übertragung nur dann möglich, wenn sie<br />
insolvenzunfähig ist, das heißt, wenn im Zweifelsfall Bund oder Land in allen Pflichten einspringen.<br />
Voraussetzung ist zudem, dass eine fachlich qualifizierte Übernahme (Fachkompetenz<br />
und Ausstattung) gegeben ist.<br />
Nur in Ausnahmefällen sollen die Flächen an Private verkauft werden. In diesem Fall ist eine<br />
dingliche Sicherung notwendig (s.o.).<br />
Pflege und Unterhaltung der Flächen<br />
Flächen, die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)<br />
verbleiben, können durch die Straßenmeistereien gepflegt und unterhalten oder an Dritte ü-<br />
ber einen bestimmten Zeitraum verpachtet werden.<br />
Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 43