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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

3 Aufgabe der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />

3.1 Anforderungen aus der Eingriffsregelung<br />

Die landschaftspflegerische Begleitplanung ist das Instrument zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung, also der Ermittlung und Bewältigung der vorhabenbedingten<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.<br />

Im landschaftspflegerischen Begleitplan werden auf der Grundlage der in AH 1 beschriebenen<br />

Mustergliederung die eingriffsrelevanten Inhalte in Text und Karte wiedergegeben und<br />

damit die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nachvollziehbar<br />

dokumentiert. Die kartographische Darstellung der landschaftspflegerischen Inhalte richtet<br />

sich nach den Empfehlungen der Musterkarten LBP.<br />

Landschaftspflegerische Maßnahmen zu Straßenbauvorhaben (einschließlich der Maßnahmen<br />

aus dem besonderen Artenschutzrecht und dem FFH-Regime) beinhalten keine selbständige,<br />

neben die eigentliche Straßenbaumaßnahme tretende Verpflichtung, sondern sind<br />

integrative Bestandteile des Vorhabens.<br />

Insbesondere bei kleineren Projekten können die landschaftspflegerischen Inhalte ggf. unmittelbar<br />

in den straßenbautechnischen Entwurfsunterlagen („Fachplan“) dargestellt werden.<br />

Neben der Abhandlung der Eingriffsregelung kommt dem landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

eine umweltfachliche Bündelungsfunktion zu, indem weitere Sachverhalte aus anderen<br />

Umweltfachgesetzen integriert werden (siehe Kap. 3.2 und 3.3).<br />

3.2 Anforderungen aus dem Gebiets- und Artenschutz<br />

3.2.1 Schutzgebiete und geschützte Teile von Natur und Landschaft<br />

Sind Schutzgebiete oder geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 ff. BNatSchG)<br />

betroffen, bedarf es für die Zulässigkeit des Straßenbauvorhabens keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung<br />

oder Befreiung der Naturschutzbehörde, wenn ein Planfeststellungsoder<br />

Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird.<br />

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht vor, ist<br />

bei der zuständigen Behörde die Teillöschung des Schutzgebietes zu erwirken.<br />

3.2.2 Natura 2000-Gebietsschutz<br />

Die Feststellung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines Natura<br />

2000-Gebietes erfolgt gemäß den Handlungsanweisungen im „Leitfaden zur FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (Leitfaden FFH-VP).<br />

Kap. 3 Aufgabe der landschaftspflegerischen Begleitplanung 7

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