RLBP 2011 - StraÃen.NRW
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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />
Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />
3 Aufgabe der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />
3.1 Anforderungen aus der Eingriffsregelung<br />
Die landschaftspflegerische Begleitplanung ist das Instrument zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung, also der Ermittlung und Bewältigung der vorhabenbedingten<br />
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.<br />
Im landschaftspflegerischen Begleitplan werden auf der Grundlage der in AH 1 beschriebenen<br />
Mustergliederung die eingriffsrelevanten Inhalte in Text und Karte wiedergegeben und<br />
damit die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nachvollziehbar<br />
dokumentiert. Die kartographische Darstellung der landschaftspflegerischen Inhalte richtet<br />
sich nach den Empfehlungen der Musterkarten LBP.<br />
Landschaftspflegerische Maßnahmen zu Straßenbauvorhaben (einschließlich der Maßnahmen<br />
aus dem besonderen Artenschutzrecht und dem FFH-Regime) beinhalten keine selbständige,<br />
neben die eigentliche Straßenbaumaßnahme tretende Verpflichtung, sondern sind<br />
integrative Bestandteile des Vorhabens.<br />
Insbesondere bei kleineren Projekten können die landschaftspflegerischen Inhalte ggf. unmittelbar<br />
in den straßenbautechnischen Entwurfsunterlagen („Fachplan“) dargestellt werden.<br />
Neben der Abhandlung der Eingriffsregelung kommt dem landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
eine umweltfachliche Bündelungsfunktion zu, indem weitere Sachverhalte aus anderen<br />
Umweltfachgesetzen integriert werden (siehe Kap. 3.2 und 3.3).<br />
3.2 Anforderungen aus dem Gebiets- und Artenschutz<br />
3.2.1 Schutzgebiete und geschützte Teile von Natur und Landschaft<br />
Sind Schutzgebiete oder geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 ff. BNatSchG)<br />
betroffen, bedarf es für die Zulässigkeit des Straßenbauvorhabens keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung<br />
oder Befreiung der Naturschutzbehörde, wenn ein Planfeststellungsoder<br />
Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird.<br />
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht vor, ist<br />
bei der zuständigen Behörde die Teillöschung des Schutzgebietes zu erwirken.<br />
3.2.2 Natura 2000-Gebietsschutz<br />
Die Feststellung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines Natura<br />
2000-Gebietes erfolgt gemäß den Handlungsanweisungen im „Leitfaden zur FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“ (Leitfaden FFH-VP).<br />
Kap. 3 Aufgabe der landschaftspflegerischen Begleitplanung 7