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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

Nach den Vorgaben des § 19 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG fallen Schädigungen geschützter<br />

Arten und natürlicher Lebensräume dann nicht unter die Haftungsverpflichtung, wenn die<br />

nachteiligen Auswirkungen ermittelt und in einer Projektzulassung von der zuständigen Behörde<br />

genehmigt wurden.<br />

Eine Haftungsfreistellung von Biodiversitätsschäden setzt neben der Ermittlung der nachteiligen<br />

Auswirkungen die Durchführung und Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen zur<br />

Verminderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen voraus. Eine erneute Sanierung<br />

(Kompensation) wird somit ausgeschlossen. Damit ist der materielle Rahmen für die Anwendung<br />

des USchadG abgesteckt.<br />

Als zweckmäßig wird auf alle Fälle eine Sachverhaltsermittlung für die Flächen angesehen,<br />

bei denen eine direkte Inanspruchnahme für das Vorhaben oder im Zuge der Baudurchführung<br />

erforderlich werden. Das Baufeld wird in der Regel in den Grunderwerbsplänen als „vorübergehend<br />

in Anspruch zu nehmende Flächen“ ausgewiesen.<br />

Für diese Flächen sind ergänzende Erhebungen folgender Arten und Lebensräume sinnvoll,<br />

sofern diese nicht bereits als planungsrelevanten Arten im LBP, Artenschutzbeitrag oder<br />

Schutzgegenstand in Natura 2000 Gebieten sind:<br />

• Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 VSchRL und Vogelarten nach Anhang I<br />

VSchRL und deren Lebensräume außerhalb von europäischen Vogelsschutzgebieten,<br />

• Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II FFH-RL und deren Lebensräume außerhalb<br />

von FFH-Gebieten und<br />

• natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesses nach Anhang I FFH-<br />

RL außerhalb von FFH-Gebieten.<br />

Kap. 3 Aufgabe der landschaftspflegerischen Begleitplanung 11

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