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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

Anhang I Maßnahmenblatt<br />

Zusammen mit dem Plan der landschaftspflegerischen Maßnahmen und der vergleichenden<br />

Gegenüberstellung sind die Maßnahmenblätter die wesentliche Grundlage für die Zulassung<br />

des Vorhabens im Rahmen der Planfeststellung. Da die inhaltliche Prüfung und Feststellung<br />

der Maßnahmenplanung im wesentlichen über die Maßnahmenblätter erfolgt, sind die Maßnahmen<br />

ausführlich zu erläutern und nachvollziehbar herzuleiten.<br />

Die Maßnahme ist nach Art, Lage und Umfang so zu beschreiben, dass alle Angaben enthalten<br />

sind, die eine zielgerechte Umsetzung der Maßnahme im Rahmen der landschaftspflegerischen<br />

Ausführungsplanung erfordern.<br />

Jede Maßnahme erhält eine eindeutige Kennung. Diese Nummer kennzeichnet sowohl das<br />

zugeordnete Maßnahmenblatt als auch die im Plan „Maßnahmen“ sowie in der Maßnahmenübersicht<br />

dargestellte Maßnahmenfläche.<br />

Beispiel:<br />

1.3 A CEF<br />

Die erste Zahl des Codes (vor dem Punkt) wird für die Nummer eines Maßnahmenkomplexes<br />

sowie für Einzelmaßnahmen, die nicht Bestandteil eines Maßnahmenkomplexes sind,<br />

vergeben. Die Zuweisung erfolgt lageabhängig und in einer örtlichen Abfolge (z. B. von West<br />

nach Ost oder von Nord nach Süd im Planungsraum).<br />

Die zweite Zahl entspricht der Nummer der Einzelmaßnahme innerhalb eines Maßnahmenkomplexes.<br />

Der Großbuchstabe steht für den Maßnahmentyp (Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und<br />

Gestaltungsmaßnahme). Sofern die jeweilige Maßnahme eine besondere Funktion für den<br />

Arten- oder Gebietsschutz einnimmt, wird dieses im Maßnahmenkürzel über einen Index<br />

(FFH, CEF, FCS) gesondert vermerkt. Sofern mehrere der besonderen Funktionen zutreffen,<br />

wird im Maßnahmenkürzel nur ein Index aufgenommen (Gebietsschutz vor Artenschutz). Bei<br />

der Beschreibung im Maßnahmenblatt werden alle zutreffenden Funktionen angegeben.<br />

Die Nummerierung der einzelnen Maßnahmenblätter ist innerhalb eines Vorhabens fortlaufend,<br />

mit eins beginnend, durchzuführen. Sind auch Komplexmaßnahmen vorhanden, reihen<br />

sich diese in die Nummerierung ein (1 A, 2.1 A, 2.2 E, 2.3 E, 3 A usw.). Es sollten keine Lücken<br />

in der Nummerierung entstehen.<br />

Komplexmaßnahmen verfügen über ein Deckblatt mit Informationen, die für alle zum Maßnahmenkomplex<br />

gehörenden Maßnahmenblätter der Einzelmaßnahmen gelten; im Wesentlichen<br />

sind das die Begründung der Komplexmaßnahme und Angaben zum Gesamtumfang.<br />

Die Maßnahmenblätter der Einzelmaßnahmen erhalten durchgehende Maßnahmenblattnummern,<br />

die sich an der Maßnahmenart orientieren und innerhalb des Komplexes jeweils<br />

mit eins beginnen (1.1 A, 1.2 A, 1.3 E, 2.1 E, 2.2 A usw.).<br />

Anhang I Maßnahmenblatt<br />

I

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