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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

Dieses Verbot ist umso strenger bzw. die Anforderungen sind umso höher, je stärker eine<br />

tradierte Bindung an die jeweilige Fortpflanzungs- und Ruhestätte besteht.<br />

Lediglich „potenzielle“ Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind nicht geschützt. Bei nistplatztreuen<br />

Arten kann ein Schädigungstatbestand dann trotzdem gegeben sein, sofern die Bestandserfassung<br />

einen Mangel an diesem Habitat für die betreffende Art festgestellt hat und<br />

das bestehende (unzweifelhaft genutzte) Angebot im Hinblick auf die langfristige Funktionalität<br />

nicht weiter ausgedünnt werden darf (siehe MB 16).<br />

Beschädigungs- oder Zerstörungsverbot des § 44 Absatz 1 Nr. 4 BNatSchG<br />

„Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen<br />

aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu<br />

zerstören.“<br />

Die Zerstörung oder teilweise Beschädigung eines Wuchsortes einer nach Anhang IV FFH-<br />

RL geschützten Pflanzenart bzw. die Zerstörung oder Beschädigung der Pflanze ist verboten,<br />

es sei denn, die Funktionalität des Wuchsortes der lokalen Pflanzenpopulation kann<br />

durch entsprechende Maßnahmen ohne Einschränkung bewahrt werden. Die ökologischen<br />

Ansprüche der jeweiligen Art sind zu berücksichtigen.<br />

CEF-Maßnahmen<br />

CEF-Maßnahmen dienen der Erhaltung der ökologischen Funktion der von dem Eingriff oder<br />

Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang.<br />

Damit kann der Eintritt des Beschädigungs- und Zerstörungsverbotes und – soweit damit<br />

verbunden – auch des Tötungsverbotes unterbunden werden. Je nach Charakter der CEF-<br />

Maßnahme handelt es sich um Vermeidungsmaßnahmen oder um vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen<br />

nach § 44 Absatz 5 BNatSchG.<br />

Um bei Rückgriff auf CEF-Maßnahmen die kontinuierliche Funktionalität der Fortpflanzungsoder<br />

Ruhestätten auch während der Zeit des Eingriffes gewährleisten zu können, ist es erforderlich,<br />

dass die Kompensation schon zu Beginn des Eingriffs wirksam, also die Funktionsfähigkeit<br />

von CEF-Maßnahmen bis zum Eintreten des Schadens gewährleistet werden<br />

kann. Sie müssen im Hinblick auf die funktionale Kontinuität dann als zeitlich vorgezogen<br />

festgelegt werden (zu weiteren Anforderungen siehe MB 24).<br />

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2010 vom 14.07.2010 (StB<br />

13/7143.2/01/1187772) ist zu beachten. Danach sind bei der Umsetzung von vorgezogenen<br />

Ausgleichsmaßnahmen u.a. folgende Anforderungen zu erfüllen:<br />

• Die Begründung für das naturschutzfachliche Erfordernis und die Erläuterung der<br />

Maßnahmen erfolgen in der Regel im Vorentwurf zur Erteilung des Gesehenvermerkes.<br />

Liegt der Vorentwurf noch nicht vor, sind die Maßnahmen mit Begründung und<br />

Erläuterung zur Zustimmung vorzulegen. Werden die Maßnahmen erst nach Erteilung<br />

des Gesehenvermerkes geplant, ist eine Planergänzung zur Erteilung des Gesehenvermerkes<br />

notwendig.<br />

Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 31

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