RLBP 2011 - StraÃen.NRW
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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />
Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />
Dieses Verbot ist umso strenger bzw. die Anforderungen sind umso höher, je stärker eine<br />
tradierte Bindung an die jeweilige Fortpflanzungs- und Ruhestätte besteht.<br />
Lediglich „potenzielle“ Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind nicht geschützt. Bei nistplatztreuen<br />
Arten kann ein Schädigungstatbestand dann trotzdem gegeben sein, sofern die Bestandserfassung<br />
einen Mangel an diesem Habitat für die betreffende Art festgestellt hat und<br />
das bestehende (unzweifelhaft genutzte) Angebot im Hinblick auf die langfristige Funktionalität<br />
nicht weiter ausgedünnt werden darf (siehe MB 16).<br />
Beschädigungs- oder Zerstörungsverbot des § 44 Absatz 1 Nr. 4 BNatSchG<br />
„Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu<br />
zerstören.“<br />
Die Zerstörung oder teilweise Beschädigung eines Wuchsortes einer nach Anhang IV FFH-<br />
RL geschützten Pflanzenart bzw. die Zerstörung oder Beschädigung der Pflanze ist verboten,<br />
es sei denn, die Funktionalität des Wuchsortes der lokalen Pflanzenpopulation kann<br />
durch entsprechende Maßnahmen ohne Einschränkung bewahrt werden. Die ökologischen<br />
Ansprüche der jeweiligen Art sind zu berücksichtigen.<br />
CEF-Maßnahmen<br />
CEF-Maßnahmen dienen der Erhaltung der ökologischen Funktion der von dem Eingriff oder<br />
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang.<br />
Damit kann der Eintritt des Beschädigungs- und Zerstörungsverbotes und – soweit damit<br />
verbunden – auch des Tötungsverbotes unterbunden werden. Je nach Charakter der CEF-<br />
Maßnahme handelt es sich um Vermeidungsmaßnahmen oder um vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen<br />
nach § 44 Absatz 5 BNatSchG.<br />
Um bei Rückgriff auf CEF-Maßnahmen die kontinuierliche Funktionalität der Fortpflanzungsoder<br />
Ruhestätten auch während der Zeit des Eingriffes gewährleisten zu können, ist es erforderlich,<br />
dass die Kompensation schon zu Beginn des Eingriffs wirksam, also die Funktionsfähigkeit<br />
von CEF-Maßnahmen bis zum Eintreten des Schadens gewährleistet werden<br />
kann. Sie müssen im Hinblick auf die funktionale Kontinuität dann als zeitlich vorgezogen<br />
festgelegt werden (zu weiteren Anforderungen siehe MB 24).<br />
Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2010 vom 14.07.2010 (StB<br />
13/7143.2/01/1187772) ist zu beachten. Danach sind bei der Umsetzung von vorgezogenen<br />
Ausgleichsmaßnahmen u.a. folgende Anforderungen zu erfüllen:<br />
• Die Begründung für das naturschutzfachliche Erfordernis und die Erläuterung der<br />
Maßnahmen erfolgen in der Regel im Vorentwurf zur Erteilung des Gesehenvermerkes.<br />
Liegt der Vorentwurf noch nicht vor, sind die Maßnahmen mit Begründung und<br />
Erläuterung zur Zustimmung vorzulegen. Werden die Maßnahmen erst nach Erteilung<br />
des Gesehenvermerkes geplant, ist eine Planergänzung zur Erteilung des Gesehenvermerkes<br />
notwendig.<br />
Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 31