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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

Falls die Bestandsaufnahme oder die Potenzialabschätzung ergibt, dass bei Vorhabensrealisierung<br />

eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos nicht auszuschließen ist, sind Vermeidungsmaßnahmen<br />

zu treffen. Andererseits wird der Verbotstatbestand des Fangens oder<br />

der Tötung nicht bereits durch zufälliges Hineinlaufen oder -fliegen von einzelnen Tieren<br />

(insbesondere Amphibien, Vögel oder Fledermäuse) in den Verkehrsraum ausgelöst, solange<br />

es ein äußerst seltenes Ereignis ist und zum allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko<br />

für die Individuen zählt (siehe MB 14).<br />

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV FFH-RL, der europäischen<br />

Vogelarten oder solcher Arten, die in einer Verordnung nach § 54 Absatz 1 BNatschG<br />

aufgeführt sind, beschädigt oder zerstört und werden hierbei auch Individuen getötet, so treten<br />

die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nr.3 BNatSchG und auch des § 44 Absatz 1<br />

Nr.1 nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen<br />

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt<br />

wird (§ 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG). Hierzu tragen sowohl bauwerksbezogene Vermeidungsmaßnahmen<br />

wie auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen bei (vergleiche § 44<br />

Absatz 5 BNatSchG). Handlungen, die mit dem Tatbestand nach § 44 Absatz 1 Nr. 3 verbunden<br />

sind, werden im Kontext dieses Tatbestands abgearbeitet. Erst dort kann beurteilt<br />

werden, ob die Beeinträchtigung einer Art unvermeidbar im Sinne des § 44 Absatz 5<br />

BNatSchG ist.<br />

Ein Ausweichen in benachbarte ungestörte Habitate ist bei unsteten Arten ohne obligate<br />

Niststandorte/ Fortpflanzungshabitate möglich, wenn innerhalb des Lebensraums<br />

ausreichend geeignete Strukturen vorhanden sind, die nicht durch andere Individuen besetzt<br />

sind ( MB 20). Ist ein Ausweichen nachweislich möglich, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen<br />

nicht zwingend erforderlich. Kompensatorische Maßnahmen sind für diese Arten<br />

dennoch sinnvoll.<br />

Störungsverbot des § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG<br />

„Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten<br />

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten<br />

erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung<br />

der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“<br />

Bau-, anlage- oder betriebsbedingte Wirkungen der Straßenbaumaßnahme während der<br />

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten können zu<br />

Störungen im Sinne des § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG führen.<br />

Die Schwelle, ab der ein Verbotstatbestand angenommen werden muss, ist artspezifisch und<br />

resultiert aus den art- und ortsspezifischen ökologischen Merkmalen (Empfindlichkeit) einerseits<br />

und der Eingriffsschwere (Wirkungen) andererseits. Der Verbotstatbestand tritt ein, sobald<br />

sich die Störung auf den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art erheblich<br />

nachteilig auswirkt. Die fachbiologische Bewertung einer Störung ist schwierig und erfolgt<br />

daher am besten über die Bewertung des Grades funktionaler Einbußen der räumlich abgegrenzten<br />

Teillebensräume für die jeweilige Art (etwa der Entzug von Nahrungsgebieten während<br />

der Fortpflanzungszeit durch den Bau oder betriebsbedingte Schallemission). Soweit<br />

Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 29

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