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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

„Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen<br />

des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild<br />

landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung,<br />

wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum<br />

in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht<br />

neu gestaltet ist.“ (§ 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 BNatSchG)<br />

Der Ausgleich im Sinne einer gleichartigen Wiederherstellung von Funktionen und Strukturen<br />

ist daran festzumachen, ob bestimmte räumliche und funktionale Voraussetzungen (Ausgleich<br />

im beeinträchtigten Bezugsraum oder in einem vergleichbaren Bezugsraum, der möglichst<br />

in Wechselbeziehungen zu dem vom Eingriff Betroffenen steht), Anforderungen an den<br />

Standort (geeigneter Ausgangsbiotop) und die zeitliche Wiederherstellbarkeit (in einem angemessenen<br />

Entwicklungszeitraum) erfüllt werden können.<br />

Kriterien der Ausgleichbarkeit sind im Merkblatt MB 31 wiedergegeben.<br />

Kann eine Beeinträchtigung von Funktionen oder Strukturen nicht ausgeglichen werden, ist<br />

diese zu ersetzen. Der Ersatz erfolgt in gleichwertiger Weise unter Berücksichtigung der<br />

Vorgaben der Landschaftsplanung bzw. dem naturschutzfachlichen Leitbild für den beeinträchtigten<br />

Bezugsraum. Es sollten ähnliche Funktionen oder Strukturen wiederhergestellt<br />

werden, die hinsichtlich ihrer zeitlichen Wiederherstellbarkeit und räumlichen Bindung weniger<br />

engen Vorgaben unterliegen.<br />

4.7.2 Maßnahmenkonzept<br />

Im Zuge der Erarbeitung eines Maßnahmenkonzeptes werden im Hinblick auf den betroffenen<br />

Bezugsraum die projektbezogenen Ziele der Kompensation entwickelt.<br />

Das Konzept orientiert sich an den unvermeidbaren Beeinträchtigungen der maßgeblichen<br />

Funktionen und Strukturen eines Bezugsraumes (z. B. Offenland mit Kaltluftabfluss und lokalklimatisch<br />

ausgleichender Funktion, Bachaue mit Retentionsfunktion, Wald mit Habitatfunktion<br />

für eine geschützte Tierart) und dem naturschutzfachlichen Leitbild. Zwingende Anforderungen<br />

können insbesondere aus dem Artenschutz und weiteren spezialgesetzlichen<br />

Maßgaben, z. B. aus dem Natura 2000-Gebietsschutz, resultieren (integriertes Zielkonzept).<br />

Maßnahmen, die bereits als Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Naturschutzgebiete,<br />

Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate oder Landschaftsschutzgebiete<br />

festgelegt, aber noch nicht verwirklicht wurden, können grundsätzlich<br />

auch als Kompensationsmaßnahmen für Straßenbauvorhaben herangezogen werden.<br />

Das gilt auch für Maßnahmen, die in Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen) für Natura<br />

2000-Gebiete und in den Maßnahmenprogrammen für die Flussgebietseinheiten geplant<br />

sind. Hier ist im Einzelfall zu klären, welche Pflichten die Naturschutz- bzw. Wasserbehörde<br />

hat und welche Anforderungen hierüber hinaus gehen und somit als Kompensationsmaßnahme<br />

verwendet werden kann.<br />

Das Leitbild leitet sich aus den Zielen und Maßnahmen der Landschaftsplanung und weiterer<br />

Fachpläne (Berücksichtigung der Aussagen von Plänen und Programmen nach den §§ 10<br />

Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 37

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