RLBP 2011 - StraÃen.NRW
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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />
Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />
„Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen<br />
des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild<br />
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung,<br />
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum<br />
in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht<br />
neu gestaltet ist.“ (§ 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 BNatSchG)<br />
Der Ausgleich im Sinne einer gleichartigen Wiederherstellung von Funktionen und Strukturen<br />
ist daran festzumachen, ob bestimmte räumliche und funktionale Voraussetzungen (Ausgleich<br />
im beeinträchtigten Bezugsraum oder in einem vergleichbaren Bezugsraum, der möglichst<br />
in Wechselbeziehungen zu dem vom Eingriff Betroffenen steht), Anforderungen an den<br />
Standort (geeigneter Ausgangsbiotop) und die zeitliche Wiederherstellbarkeit (in einem angemessenen<br />
Entwicklungszeitraum) erfüllt werden können.<br />
Kriterien der Ausgleichbarkeit sind im Merkblatt MB 31 wiedergegeben.<br />
Kann eine Beeinträchtigung von Funktionen oder Strukturen nicht ausgeglichen werden, ist<br />
diese zu ersetzen. Der Ersatz erfolgt in gleichwertiger Weise unter Berücksichtigung der<br />
Vorgaben der Landschaftsplanung bzw. dem naturschutzfachlichen Leitbild für den beeinträchtigten<br />
Bezugsraum. Es sollten ähnliche Funktionen oder Strukturen wiederhergestellt<br />
werden, die hinsichtlich ihrer zeitlichen Wiederherstellbarkeit und räumlichen Bindung weniger<br />
engen Vorgaben unterliegen.<br />
4.7.2 Maßnahmenkonzept<br />
Im Zuge der Erarbeitung eines Maßnahmenkonzeptes werden im Hinblick auf den betroffenen<br />
Bezugsraum die projektbezogenen Ziele der Kompensation entwickelt.<br />
Das Konzept orientiert sich an den unvermeidbaren Beeinträchtigungen der maßgeblichen<br />
Funktionen und Strukturen eines Bezugsraumes (z. B. Offenland mit Kaltluftabfluss und lokalklimatisch<br />
ausgleichender Funktion, Bachaue mit Retentionsfunktion, Wald mit Habitatfunktion<br />
für eine geschützte Tierart) und dem naturschutzfachlichen Leitbild. Zwingende Anforderungen<br />
können insbesondere aus dem Artenschutz und weiteren spezialgesetzlichen<br />
Maßgaben, z. B. aus dem Natura 2000-Gebietsschutz, resultieren (integriertes Zielkonzept).<br />
Maßnahmen, die bereits als Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Naturschutzgebiete,<br />
Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate oder Landschaftsschutzgebiete<br />
festgelegt, aber noch nicht verwirklicht wurden, können grundsätzlich<br />
auch als Kompensationsmaßnahmen für Straßenbauvorhaben herangezogen werden.<br />
Das gilt auch für Maßnahmen, die in Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen) für Natura<br />
2000-Gebiete und in den Maßnahmenprogrammen für die Flussgebietseinheiten geplant<br />
sind. Hier ist im Einzelfall zu klären, welche Pflichten die Naturschutz- bzw. Wasserbehörde<br />
hat und welche Anforderungen hierüber hinaus gehen und somit als Kompensationsmaßnahme<br />
verwendet werden kann.<br />
Das Leitbild leitet sich aus den Zielen und Maßnahmen der Landschaftsplanung und weiterer<br />
Fachpläne (Berücksichtigung der Aussagen von Plänen und Programmen nach den §§ 10<br />
Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 37