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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

• UVS zur Linienfindung<br />

• Daten der örtlichen und überörtlichen Landschaftsplanung: Landschaftsprogramme,<br />

Landschaftsrahmen-, Landschafts- und Grünordnungspläne<br />

• Daten der Naturschutzbehörden: Arten- und Biotopschutzprogramme, Schutzgebietsverordnungen,<br />

Pflege- und Entwicklungspläne, Managementpläne, landesweite Biotopkartierungen<br />

etc.<br />

• Daten der Gesamtplanung: Landes- und Regionalpläne, Flächennutzungspläne<br />

• sonstige Fachpläne: Forstliche Rahmenpläne, Agrarstrukturelle Planungen.<br />

und einer Begehung des Projektgebietes durchgeführt.<br />

Die vom Straßenbauvorhaben ausgehenden Wirkungen sind mit Hilfe der zur Verfügung stehenden<br />

straßenbaulichen bzw. verkehrlichen Daten zu ermitteln. In Abhängigkeit vom<br />

Vorhabentyp können einzelne Wirkungen, wie Schadstoff- oder Lärmemissionen, von vornherein<br />

ausgeschlossen werden (z. B. bei einem Anbau eines Radweges).<br />

Relevant sind solche Wirkungen, bei denen in einem bestimmten Wirkraum (= Raum, in dem<br />

Störungen und Schädigungen auftreten können) von Veränderungen der Ist-Situation auszugehen<br />

ist.<br />

Des Weiteren sind im betroffenen Landschaftsraum die Funktionen und Strukturen auszumachen,<br />

die wegen ihrer Leistungs- und Funktionsfähigkeit und einer sich daraus ableitenden<br />

Schutzwürdigkeit von maßgeblicher Bedeutung für den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild<br />

sind (siehe zur Auswahl planungsrelevanter Funktionen auch MB 1).<br />

Aufgrund des Wirkungsgefüges können Funktionen und Strukturen des Naturhaushaltes /<br />

des Landschaftsbildes voneinander abhängen und sich gegenseitig voraussetzen. Somit<br />

muss auch nicht jeder Bestandteil im Einzelnen erfasst sein, um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

des Systems abzubilden. Bestimmte, als planungsrelevant identifizierte Funktionen<br />

indizieren somit andere und stehen stellvertretend für diese (Indikationsprinzip).<br />

Beispiel: In einer Aue bestimmt das Überschwemmungsregime als entscheidendes Merkmal aller<br />

Prozesse am Fluss (Erosion, Sedimentation, Überflutung) die Verteilung von überschwemmungsbestimmten<br />

Artenvorkommen (z. B. Flussregenpfeifer) und Lebensräumen bzw. Biotopstrukturen (z. B.<br />

Weichholzaue, Nass-Grünland und Eichen-Hainbuchenwald). Die Biotopstrukturen bilden insbesondere<br />

bei deren naturnaher Ausprägung den Boden-Wasserhaushalt und die Bodenverteilung ab und<br />

prägen das Landschaftsbild. Eingriffe in Biotopstrukturen der Aue implizieren die Beeinträchtigungen<br />

von Aueböden sowie von Grundwasserverhältnissen. Funktional gleichartige Maßnahmen zur Renaturierung<br />

von verbauten, intensiv genutzten Auenabschnitten zu naturnahen Gewässerabschnitten mit<br />

Auevegetation sind gleichzeitig geeignet, diese nicht gesondert erfassten Funktionen mit zu kompensieren.<br />

Dabei ist gleichzeitig die Frage der Planungsrelevanz zu beantworten, ob also diese prägenden<br />

Funktionen und Strukturen überhaupt von den Wirkungen des Straßenbauvorhabens<br />

betroffen werden.<br />

In der weiteren Betrachtung sind daher Funktionen und Strukturen auszuschließen, die<br />

• von den Wirkungen des Vorhabens nicht erreicht werden,<br />

Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 17

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