29.08.2014 Aufrufe

RLBP 2011 - Straßen.NRW

RLBP 2011 - Straßen.NRW

RLBP 2011 - Straßen.NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

„Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen<br />

zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen<br />

Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere<br />

über<br />

1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie<br />

2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und<br />

rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.<br />

Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung<br />

der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich<br />

ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans<br />

vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach<br />

Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte<br />

darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes<br />

„Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben<br />

von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.“<br />

Hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der Flächen wird auf Kap. 4.7.5<br />

verwiesen.<br />

2.2 Natura 2000-Gebietsschutz<br />

Bei der Planung von Bundesfernstraßen sind die Belange des ökologischen Netzes „Natura<br />

2000“ zu beachten. Auf der Grundlage des § 34 BNatSchG ist die Prüfung der Verträglichkeit<br />

des Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes durchzuführen, sofern<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-<br />

Gebiet) oder eines europäischen Vogelschutzgebietes nicht sicher auszuschließen ist.<br />

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ist Bestandteil des nach Fachplanungsrecht<br />

durchzuführenden Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens. Die Erarbeitung der<br />

FFH-VP ist im Leitfaden FFH-VP geregelt.<br />

2.3 Artenschutz<br />

Mit der Umsetzung europäischer Richtlinien (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) und<br />

Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) in nationales Recht unterliegen bestimmte Tier- und Pflanzenarten<br />

einem besonderen Artenschutz, wobei beim Bau einer Straße nur die Zugriffsverbote<br />

des § 44 Absatz 1 BNatSchG relevant sind.<br />

Die zentralen Vorschriften des besonderen Artenschutzes finden sich in §§ 44 und 45<br />

BNatSchG. Sie sind striktes Recht und somit abwägungsfest zu beachten.<br />

Kap. 2 Rechtliche Grundlagen der landschaftspflegerischen Begleitplanung 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!