RLBP 2011 - StraÃen.NRW
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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />
Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />
„Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen<br />
zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen<br />
Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere<br />
über<br />
1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie<br />
2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und<br />
rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.<br />
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung<br />
der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich<br />
ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans<br />
vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach<br />
Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte<br />
darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes<br />
„Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />
nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben<br />
von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.“<br />
Hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der Flächen wird auf Kap. 4.7.5<br />
verwiesen.<br />
2.2 Natura 2000-Gebietsschutz<br />
Bei der Planung von Bundesfernstraßen sind die Belange des ökologischen Netzes „Natura<br />
2000“ zu beachten. Auf der Grundlage des § 34 BNatSchG ist die Prüfung der Verträglichkeit<br />
des Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes durchzuführen, sofern<br />
eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-<br />
Gebiet) oder eines europäischen Vogelschutzgebietes nicht sicher auszuschließen ist.<br />
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ist Bestandteil des nach Fachplanungsrecht<br />
durchzuführenden Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens. Die Erarbeitung der<br />
FFH-VP ist im Leitfaden FFH-VP geregelt.<br />
2.3 Artenschutz<br />
Mit der Umsetzung europäischer Richtlinien (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) und<br />
Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) in nationales Recht unterliegen bestimmte Tier- und Pflanzenarten<br />
einem besonderen Artenschutz, wobei beim Bau einer Straße nur die Zugriffsverbote<br />
des § 44 Absatz 1 BNatSchG relevant sind.<br />
Die zentralen Vorschriften des besonderen Artenschutzes finden sich in §§ 44 und 45<br />
BNatSchG. Sie sind striktes Recht und somit abwägungsfest zu beachten.<br />
Kap. 2 Rechtliche Grundlagen der landschaftspflegerischen Begleitplanung 5