RLBP 2011 - StraÃen.NRW
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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />
Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />
Eine tragende Rolle spielen in diesem Zusammenhang das Maßnahmenblatt und die vergleichende<br />
Gegenüberstellung (siehe MB 35 und 36).<br />
Die Dauer der Pflege und Unterhaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen leitet<br />
sich mit dem jeweils fachlich erforderlichen Zeitraum aus der Entwicklungsdauer bis zur<br />
Funktionserfüllung der Maßnahme und der Zielsetzung der Maßnahme ab (siehe MB 32).<br />
Rechtlicher Maßstab für die Funktionserfüllung ist gemäß § 15 Absatz 2 BNatSchG die Wiederherstellung<br />
der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes sowie die landschaftsgerechte<br />
Wiederherstellung und Neugestaltung des Landschaftsbildes. Aus artenschutzrechtlicher<br />
Sicht ist der Maßstab der Funktionserfüllung für die CEF- und FCS-Maßnahmen<br />
aus den §§ 44 Absatz 5 und 45 Absatz 7 BNatSchG abzuleiten (s. Kapitel 4.3.3 und 4.5). Die<br />
Dauer der Pflege und Unterhaltung der Ausgleichs-, Ersatzmaßnahmen ist ebenfalls im<br />
Maßnahmenblatt festzulegen.<br />
Die Abarbeitung der Maßnahmen muss funktional erfolgen. Bei gleicher funktionaler Eignung<br />
und Verfügbarkeit sind die kostengünstigeren Maßnahmen zu wählen. Hierbei sind zu den<br />
geplanten Maßnahmen auch die Folgekosten zu berücksichtigen.<br />
In der Maßnahmenplanung sind Anforderungen aus der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung<br />
(LAP) zu berücksichtigen, um eine größere Planungssicherheit für die Umsetzbarkeit<br />
der Maßnahmen zu gewährleisten (siehe MB 37).<br />
4.7.4 Maßnahmentypen<br />
Alle landschaftspflegerischen Maßnahmen lassen sich weitestgehend unter den im Naturschutzgesetz<br />
verankerten Maßnahmentypen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
zusammenführen. Darüber hinaus werden die Gestaltungsmaßnahmen im LBP<br />
dargestellt.<br />
Vermeidungsmaßnahmen sind Vorkehrungen, durch die mögliche Beeinträchtigungen von<br />
Natur und Landschaft dauerhaft ganz oder teilweise (Minderung) vermieden werden können.<br />
Hierzu zählen insbesondere bautechnische Maßnahmen (z. B. Tunnel, Grünbrücken, Durchlässe,<br />
Leiteinrichtungen) sowie Leitpflanzungen und Maßnahmen zum Schutz vor temporären<br />
Gefährdungen von Natur und Landschaft (z. B. Einzäunungen, Schutz von Gewässern<br />
und Einzelgehölzen, Schutzpflanzungen im Rahmen der Bauausführung).<br />
Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />
die geeignet sind, die von dem Vorhaben beeinträchtigten Funktionen und Strukturen des<br />
Naturhaushaltes funktional gleichartig wiederherzustellen bzw. das Landschaftsbild wiederherzustellen<br />
oder landschaftsgerecht neu zu gestalten. Hierunter ist jedoch nicht grundsätzlich<br />
die identische Wiederherstellung derselben Strukturen zu verstehen.<br />
Ersatzmaßnahmen sollen geeignet sein, die von dem Vorhaben zerstörten Funktionen und<br />
Strukturen des Naturhaushaltes gleichwertig wiederherzustellen bzw. das Landschaftsbild<br />
landschaftsgerecht neu zu gestalten.<br />
Gestaltungsmaßnahmen nehmen bei der Maßnahmenzuordnung eine Sonderstellung ein.<br />
Die landschaftsgerechte Begrünung und Einbindung technischer Bauwerke (z. B. Bö-<br />
Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 41