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RLBP 2011 - Straßen.NRW

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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />

Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />

Eine tragende Rolle spielen in diesem Zusammenhang das Maßnahmenblatt und die vergleichende<br />

Gegenüberstellung (siehe MB 35 und 36).<br />

Die Dauer der Pflege und Unterhaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen leitet<br />

sich mit dem jeweils fachlich erforderlichen Zeitraum aus der Entwicklungsdauer bis zur<br />

Funktionserfüllung der Maßnahme und der Zielsetzung der Maßnahme ab (siehe MB 32).<br />

Rechtlicher Maßstab für die Funktionserfüllung ist gemäß § 15 Absatz 2 BNatSchG die Wiederherstellung<br />

der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes sowie die landschaftsgerechte<br />

Wiederherstellung und Neugestaltung des Landschaftsbildes. Aus artenschutzrechtlicher<br />

Sicht ist der Maßstab der Funktionserfüllung für die CEF- und FCS-Maßnahmen<br />

aus den §§ 44 Absatz 5 und 45 Absatz 7 BNatSchG abzuleiten (s. Kapitel 4.3.3 und 4.5). Die<br />

Dauer der Pflege und Unterhaltung der Ausgleichs-, Ersatzmaßnahmen ist ebenfalls im<br />

Maßnahmenblatt festzulegen.<br />

Die Abarbeitung der Maßnahmen muss funktional erfolgen. Bei gleicher funktionaler Eignung<br />

und Verfügbarkeit sind die kostengünstigeren Maßnahmen zu wählen. Hierbei sind zu den<br />

geplanten Maßnahmen auch die Folgekosten zu berücksichtigen.<br />

In der Maßnahmenplanung sind Anforderungen aus der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung<br />

(LAP) zu berücksichtigen, um eine größere Planungssicherheit für die Umsetzbarkeit<br />

der Maßnahmen zu gewährleisten (siehe MB 37).<br />

4.7.4 Maßnahmentypen<br />

Alle landschaftspflegerischen Maßnahmen lassen sich weitestgehend unter den im Naturschutzgesetz<br />

verankerten Maßnahmentypen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

zusammenführen. Darüber hinaus werden die Gestaltungsmaßnahmen im LBP<br />

dargestellt.<br />

Vermeidungsmaßnahmen sind Vorkehrungen, durch die mögliche Beeinträchtigungen von<br />

Natur und Landschaft dauerhaft ganz oder teilweise (Minderung) vermieden werden können.<br />

Hierzu zählen insbesondere bautechnische Maßnahmen (z. B. Tunnel, Grünbrücken, Durchlässe,<br />

Leiteinrichtungen) sowie Leitpflanzungen und Maßnahmen zum Schutz vor temporären<br />

Gefährdungen von Natur und Landschaft (z. B. Einzäunungen, Schutz von Gewässern<br />

und Einzelgehölzen, Schutzpflanzungen im Rahmen der Bauausführung).<br />

Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />

die geeignet sind, die von dem Vorhaben beeinträchtigten Funktionen und Strukturen des<br />

Naturhaushaltes funktional gleichartig wiederherzustellen bzw. das Landschaftsbild wiederherzustellen<br />

oder landschaftsgerecht neu zu gestalten. Hierunter ist jedoch nicht grundsätzlich<br />

die identische Wiederherstellung derselben Strukturen zu verstehen.<br />

Ersatzmaßnahmen sollen geeignet sein, die von dem Vorhaben zerstörten Funktionen und<br />

Strukturen des Naturhaushaltes gleichwertig wiederherzustellen bzw. das Landschaftsbild<br />

landschaftsgerecht neu zu gestalten.<br />

Gestaltungsmaßnahmen nehmen bei der Maßnahmenzuordnung eine Sonderstellung ein.<br />

Die landschaftsgerechte Begrünung und Einbindung technischer Bauwerke (z. B. Bö-<br />

Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 41

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