RLBP 2011 - StraÃen.NRW
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Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege im Straßenbau – Teil A – Abschnitt 2<br />
Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (<strong>RLBP</strong>)<br />
Die Ergebnisse der Bestandserfassung und –bewertung sind mit den zuständigen Fachbehörden<br />
abzustimmen.<br />
4.4.2 Artenauswahl und Untersuchungsumfang<br />
Die im ASB vertieft zu untersuchenden Arten sowie übrige Inhalte (Bearbeitungstiefe, gegebenenfalls<br />
besondere Erfassungsmethoden, Untersuchungsraum) werden bereits bei der<br />
Planungsraumanalyse bestimmt.<br />
Die Artenansprache erfolgt auf der Grundlage einer Datenrecherche (Daten der Behörden,<br />
andere Daten Dritter). Ausgangspunkt ist eine Auflistung der rechtlich einschlägigen und potenziell<br />
im Wirkraum der Straße vorkommenden besonders geschützten Arten. Zu berücksichtigen<br />
sind jene Arten, für deren Vorkommen Anhaltspunkte bestehen (siehe hierzu auch<br />
MB 4).<br />
An die Artenerfassung schließt eine Selektion der planungsrelevanten Arten für den ASB in<br />
folgenden Schritten an (siehe hierzu auch MB 7).<br />
Im Artenschutzbeitrag werden alle Arten behandelt, deren Vorkommen im Wirkraum des Projekts<br />
zu erwarten ist (potenziell vorkommende Arten). Zur Beurteilung werden zunächst die<br />
Daten der projektbezogenen Kartierungen (Biotoptypenkartierung, Bestandskartierungen<br />
Fauna) herangezogen. Diese Angaben müssen anhand der Angaben aus weiteren Datengrundlagen<br />
hinsichtlich ihrer Plausibilität überprüft werden. Arten, deren Habitatansprüche im<br />
Untersuchungsgebiet nicht erfüllt sind, werden gekennzeichnet und im ASB nicht weiter betrachtet.<br />
Aus dem verbleibenden Artenkollektiv werden diejenigen Arten herausgefiltert, für die eine<br />
Betroffenheit im Sinne der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote durch das jeweilige Projekt<br />
nicht mit hinreichender Sicherheit (plausibel) ausgeschlossen werden kann. Diese „planungsrelevanten“<br />
Arten werden einer detaillierten artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen.<br />
Die Relevanzprüfung erfolgt artspezifisch und wirkungsbezogen danach, ob und ggf. welche<br />
Wirkungsbezüge eine artenschutzrechtliche Betroffenheit erwarten lassen. Neben dem Flächenverlust<br />
im Baufeld definiert sich der artspezifische Wirkraum anhand der Empfindlichkeit<br />
der Art gegenüber Störwirkungen z.B. durch visuelle Beunruhigung, Lichtreflexion, Streulicht,<br />
Silhouettenwirkung oder Schall.<br />
Als Ergebnis werden die möglichen oder auszuschließenden Betroffenheiten in Tabellen<br />
oder Kurzbeschreibungen dokumentiert (Mustertabelle in MB 7).<br />
Sofern eine ganze Artengruppe einer vergleichbaren Situation unterliegt und ähnliche Artansprüche<br />
bzw. Empfindlichkeiten hat, können die Arten dieser Gruppe gemeinsam behandelt<br />
werden (von der Europäischen Kommission anerkannte Bündelungsmöglichkeiten).<br />
Insbesondere für die Gruppe der europäischen Vogelarten ist eine gruppenweise Behandlung<br />
zulässig, wobei weit verbreitete (euryöke) Arten gruppenweise nach dem Kriterium der<br />
Habitatzugehörigkeit, der möglichen Wirkungsbetroffenheit und unter dem Aspekt der Daten-<br />
Kap. 4 Methodik und Ablauf der landschaftspfleg. Begleitplanung mit artenschutzrechtlicher Prüfung 23