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Erbliche Defekte und Dispositionen beim Pferd - Vetsuisse-Fakultät ...

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Leistungskriterien <strong>und</strong> Exterieurmerkmalen orientiert. Es steht dennoch außer Frage, dass<br />

derartige <strong>Defekte</strong> je nach Art <strong>und</strong> Ausprägung der Erkrankung eine Beeinträchtigung des<br />

Tieres im Sinne des § 11 b des Tierschutzgesetzes darstellen. HIRT (2003) bewertet die<br />

Begriffe „Schmerzen, Leiden <strong>und</strong> Schäden“ folgendermaßen: „Erheblichkeit braucht nicht<br />

gegeben zu sein […] Die Schmerzen, Leiden usw. brauchen auch nicht länger anhaltend zu<br />

sein. – Schmerz […] muss auch nicht zu erkennbaren Abwehrreaktionen führen. […] Ein<br />

Schaden liegt bereits dann vor, wenn der Zustand eines Tieres dauerhaft auch nur geringfügig<br />

zum Negativen verändert wird“. Diese Auslegung von Paragraph 11b des deutschen<br />

Tierschutzgesetzes verdeutlicht die Notwendigkeit, erbliche Erkrankungen <strong>und</strong> <strong>Dispositionen</strong><br />

des <strong>Pferd</strong>es hinsichtlich ihrer Tierschutzrelevanz neu zu bewertet <strong>und</strong> den Handlungsbedarf<br />

im Hinblick auf mögliche zuchthygienische Maßnahmen zu bestimmen. Bereits im August<br />

2002 hat die B<strong>und</strong>estierärztekammer in ihrer Stellungnahme zum Entwurf „Leitlinien des<br />

BMVEL über Zuchtziele der Nutztierzucht unter Tierschutzaspekten“ darauf verwiesen, in<br />

der Zucht „den Grad an Verbindlichkeiten einzelner Maßnahmen zu überdenken, um<br />

Konsequenzen bei Nichtbeachtung zu ermöglichen“. Diese zuchthygienischen Konsequenzen<br />

sollten vom Status der Freiwilligkeit in verpflichtende Maßnahmen überführt werden. Als<br />

Defizite der zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügbaren Rechtsgr<strong>und</strong>lagen werden fehlende<br />

Vorgaben bezüglich „Durchführung von Gentests, Dokumentation sowie Klärung von<br />

Erbgängen <strong>und</strong> Fristen zur Ausmerzung von Anlageträgern genannt“. Die angesprochene<br />

Stellungnahme führt für die Tierart „<strong>Pferd</strong>“ im Speziellen allerdings lediglich das<br />

Kehlkopfpfeifen als relevante, da vermutlich dominant vererbte Erkrankung auf. Weitere<br />

Erberkrankungen erscheinen durchaus gleichermaßen tierschutzrelevant <strong>und</strong> werden im<br />

Folgenden in kurzer Übersicht mit entsprechenden Empfehlungen für zuchthygienische<br />

Maßnahmen dargestellt.<br />

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