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Erbliche Defekte und Dispositionen beim Pferd - Vetsuisse-Fakultät ...

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leisten, um die Spannweite der möglichen pathologischen Veränderungen <strong>und</strong> das damit<br />

einher gehende Ausmaß von Schmerzen <strong>und</strong> Leiden besser beurteilen zu können.<br />

4.3.6 Die tierschutzrechtliche Bedeutung von Schmerzen <strong>und</strong> Leiden für das Einzeltier<br />

<strong>und</strong> die Population<br />

In dem Bemühen, die tierschutzrechtliche Bedeutung von erblichen <strong>Defekte</strong>n <strong>und</strong><br />

<strong>Dispositionen</strong> anzuerkennen, ist es überaus wichtig, dass Schmerzen <strong>und</strong> Leiden eines <strong>Pferd</strong>es<br />

nicht ausschließlich am Einzeltier beurteilt werden, sondern ebenso hinsichtlich ihrer<br />

populationsgenetischen Bedeutung. So mag eine erblich bedingte Erkrankung eines einzelnen<br />

Tieres durch angemessene therapeutische Maßnahmen geheilt werden <strong>und</strong> somit dieses Tier<br />

in den Augen des Betrachters frei von Schmerzen <strong>und</strong> Leiden <strong>und</strong> wieder nutzbar sein, ohne<br />

in Konflikt mit dem Tierschutzgesetz zu geraten. Vermeidbare Schmerzen eines einzelnen<br />

Tieres sind tierschutzrelevant, unabhängig davon, ob sie erblich bedingt sind oder nicht. So<br />

darf ein deutlich wahrnehmbar lahmendes <strong>Pferd</strong> nicht an einem Turnier teilnehmen, egal ob<br />

diese Lahmheit durch eine Zerrung oder eine genetisch bedingte Hufrollenerkrankung<br />

ausgelöst wird. In beiden Fällen kann die Möglichkeit bestehen, durch eine erfolgreiche<br />

Therapie des Einzeltieres dem Tierschutzgesetz Genüge zu tun. Die Bedeutung erblicher<br />

Erkrankungen für bereits existierende oder potentielle Nachkommen findet hier allerdings<br />

noch keine Berücksichtigung. Im Bewusstsein des verantwortlichen Tierarztes, Züchters <strong>und</strong><br />

Halters muss neben der Wahrnehmung eines einzelnen leidenden Tieres auch dieser<br />

gedankliche Schritt geleistet werden. Wer die tierschutzrechtliche Bedeutung von<br />

Erberkrankungen des <strong>Pferd</strong>es nicht hinsichtlich ihrer populationsgenetischen Bedeutung<br />

berücksichtigt <strong>und</strong> hinterfragt, ignoriert die möglichen Konsequenzen für die<br />

Nachkommenschaft in Form von Schmerzen, Leiden <strong>und</strong> Schäden, deren Umfang in<br />

Abhängigkeit vom Kenntnisstandes über die genetischen Voraussetzungen der jeweilige<br />

Erberkrankung schwer abschätzbar sind.<br />

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