Erbliche Defekte und Dispositionen beim Pferd - Vetsuisse-Fakultät ...
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leisten, um die Spannweite der möglichen pathologischen Veränderungen <strong>und</strong> das damit<br />
einher gehende Ausmaß von Schmerzen <strong>und</strong> Leiden besser beurteilen zu können.<br />
4.3.6 Die tierschutzrechtliche Bedeutung von Schmerzen <strong>und</strong> Leiden für das Einzeltier<br />
<strong>und</strong> die Population<br />
In dem Bemühen, die tierschutzrechtliche Bedeutung von erblichen <strong>Defekte</strong>n <strong>und</strong><br />
<strong>Dispositionen</strong> anzuerkennen, ist es überaus wichtig, dass Schmerzen <strong>und</strong> Leiden eines <strong>Pferd</strong>es<br />
nicht ausschließlich am Einzeltier beurteilt werden, sondern ebenso hinsichtlich ihrer<br />
populationsgenetischen Bedeutung. So mag eine erblich bedingte Erkrankung eines einzelnen<br />
Tieres durch angemessene therapeutische Maßnahmen geheilt werden <strong>und</strong> somit dieses Tier<br />
in den Augen des Betrachters frei von Schmerzen <strong>und</strong> Leiden <strong>und</strong> wieder nutzbar sein, ohne<br />
in Konflikt mit dem Tierschutzgesetz zu geraten. Vermeidbare Schmerzen eines einzelnen<br />
Tieres sind tierschutzrelevant, unabhängig davon, ob sie erblich bedingt sind oder nicht. So<br />
darf ein deutlich wahrnehmbar lahmendes <strong>Pferd</strong> nicht an einem Turnier teilnehmen, egal ob<br />
diese Lahmheit durch eine Zerrung oder eine genetisch bedingte Hufrollenerkrankung<br />
ausgelöst wird. In beiden Fällen kann die Möglichkeit bestehen, durch eine erfolgreiche<br />
Therapie des Einzeltieres dem Tierschutzgesetz Genüge zu tun. Die Bedeutung erblicher<br />
Erkrankungen für bereits existierende oder potentielle Nachkommen findet hier allerdings<br />
noch keine Berücksichtigung. Im Bewusstsein des verantwortlichen Tierarztes, Züchters <strong>und</strong><br />
Halters muss neben der Wahrnehmung eines einzelnen leidenden Tieres auch dieser<br />
gedankliche Schritt geleistet werden. Wer die tierschutzrechtliche Bedeutung von<br />
Erberkrankungen des <strong>Pferd</strong>es nicht hinsichtlich ihrer populationsgenetischen Bedeutung<br />
berücksichtigt <strong>und</strong> hinterfragt, ignoriert die möglichen Konsequenzen für die<br />
Nachkommenschaft in Form von Schmerzen, Leiden <strong>und</strong> Schäden, deren Umfang in<br />
Abhängigkeit vom Kenntnisstandes über die genetischen Voraussetzungen der jeweilige<br />
Erberkrankung schwer abschätzbar sind.<br />
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