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Erbliche Defekte und Dispositionen beim Pferd - Vetsuisse-Fakultät ...

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auf Länderebene stattfindet. Dieses b<strong>und</strong>eseinheitliche Gesetz ist auf Gr<strong>und</strong>lage des zuvor<br />

geltenden Tierschutzrechts auf Länderebene entstanden <strong>und</strong> nennt in Paragraph 1 als Ziel den<br />

„Schutz des Lebens <strong>und</strong> des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des<br />

Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“. Nach den Erläuterungen zum österreichischen<br />

Tierschutzgesetz (B<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Familie 2006) besteht das<br />

Wohlbefinden eines Tieres in der vorhandenen Möglichkeit zur „Befriedigung seiner<br />

Bedürfnisse“ <strong>und</strong> der „Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst“.<br />

Im Hinblick auf den Bereich Qualzucht erfolgt die rechtliche Regelung über den Paragraph 5.<br />

Entsprechend diesem „Verbot der Tierquälerei“ ist „es verboten, einem Tier ungerechtfertigt<br />

Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen“. Die<br />

Formulierung „ungerechtfertigt“ entspricht hierbei der des Schweizerischen<br />

Tierschutzgesetzes. Im darauf folgenden Absatz 2, Ziffer 1 heißt es „Gegen Abs. 1 verstößt<br />

insbesondere, wer 1. Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit<br />

starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verb<strong>und</strong>en sind<br />

(Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt“.<br />

Die Erläuterungen zum österreichischen Tierschutzgesetz kommentieren hierzu: „Um<br />

Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst in tierschutzrechtlichen Verfahren objektiv<br />

feststellen zu können, wird man auf mit diesen Befindlichkeiten typischerweise<br />

einhergehende Symptome abzustellen haben“. Weiterhin heißt es „Da es sich bei der<br />

„Qualzucht“ um einen außerordentlich komplexen Tatbestand handelt, soll gemäß Abs. 5 die<br />

näheren Regelungen auf Verordnungsebene erfolgen“. Das österreichische Tierschutzgesetz<br />

bildet den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen der Bereich Qualzucht geregelt wird. Jedoch<br />

müssen über entsprechende Verordnungen objektive Beurteilungskriterien festgelegt werden,<br />

anhand derer bestimmt werden kann, ob der Tatbestand der Qualzucht erfüllt ist oder nicht.<br />

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