Erbliche Defekte und Dispositionen beim Pferd - Vetsuisse-Fakultät ...
Erbliche Defekte und Dispositionen beim Pferd - Vetsuisse-Fakultät ...
Erbliche Defekte und Dispositionen beim Pferd - Vetsuisse-Fakultät ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
auf Länderebene stattfindet. Dieses b<strong>und</strong>eseinheitliche Gesetz ist auf Gr<strong>und</strong>lage des zuvor<br />
geltenden Tierschutzrechts auf Länderebene entstanden <strong>und</strong> nennt in Paragraph 1 als Ziel den<br />
„Schutz des Lebens <strong>und</strong> des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des<br />
Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“. Nach den Erläuterungen zum österreichischen<br />
Tierschutzgesetz (B<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Familie 2006) besteht das<br />
Wohlbefinden eines Tieres in der vorhandenen Möglichkeit zur „Befriedigung seiner<br />
Bedürfnisse“ <strong>und</strong> der „Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst“.<br />
Im Hinblick auf den Bereich Qualzucht erfolgt die rechtliche Regelung über den Paragraph 5.<br />
Entsprechend diesem „Verbot der Tierquälerei“ ist „es verboten, einem Tier ungerechtfertigt<br />
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen“. Die<br />
Formulierung „ungerechtfertigt“ entspricht hierbei der des Schweizerischen<br />
Tierschutzgesetzes. Im darauf folgenden Absatz 2, Ziffer 1 heißt es „Gegen Abs. 1 verstößt<br />
insbesondere, wer 1. Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit<br />
starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verb<strong>und</strong>en sind<br />
(Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt“.<br />
Die Erläuterungen zum österreichischen Tierschutzgesetz kommentieren hierzu: „Um<br />
Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst in tierschutzrechtlichen Verfahren objektiv<br />
feststellen zu können, wird man auf mit diesen Befindlichkeiten typischerweise<br />
einhergehende Symptome abzustellen haben“. Weiterhin heißt es „Da es sich bei der<br />
„Qualzucht“ um einen außerordentlich komplexen Tatbestand handelt, soll gemäß Abs. 5 die<br />
näheren Regelungen auf Verordnungsebene erfolgen“. Das österreichische Tierschutzgesetz<br />
bildet den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen der Bereich Qualzucht geregelt wird. Jedoch<br />
müssen über entsprechende Verordnungen objektive Beurteilungskriterien festgelegt werden,<br />
anhand derer bestimmt werden kann, ob der Tatbestand der Qualzucht erfüllt ist oder nicht.<br />
- 77 -