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Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten

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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 16<br />

Unversehrtheit des Eigentums sind im Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

verankert <strong>und</strong> haben somit in diesem speziellen Fall eine höhere Bedeutung, als die<br />

Vorschriften <strong>der</strong> StVO.<br />

Der Umgang mit diesen Rechtfertigungsgründen ist in <strong>der</strong> StVO den Begriffen<br />

„Son<strong>der</strong>rechte“ <strong>und</strong> „Wegerechte“ zugeordnet. Sie treten in <strong>der</strong> Praxis häufig<br />

gemeinsam in Erscheinung <strong>und</strong> werden deshalb sehr oft gleichgesetzt o<strong>der</strong> gar<br />

verwechselt, obwohl es sich da<strong>bei</strong> um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte<br />

handelt.<br />

Zum besseren Verständnis werden <strong>bei</strong>de Paragraphen deshalb nachfolgend kurz<br />

zitiert <strong>und</strong> erläutert.<br />

2.3.1.1 Son<strong>der</strong>rechte nach § 35 StVO<br />

„ (1)Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die B<strong>und</strong>eswehr, <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esgrenzschutz,<br />

die Feuerwehr, <strong>der</strong> Katastrophenschutz, die Polizei <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zolldienst befreit, soweit das zur<br />

Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist [..]<br />

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind <strong>von</strong> den Vorschriften dieser Verordnung befreit,<br />

wenn höchste Eile dringend geboten ist, um Menschenleben zu retten o<strong>der</strong> schwere<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Schäden abzuwenden sind [...]<br />

(8) Die Son<strong>der</strong>rechte dürfen nur unter gebühren<strong>der</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung ausgeübt werden“ [6]<br />

Die nicht zitierten Sätze des § 35 sind an dieser Stelle weniger bedeutend. Sie regeln<br />

die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>rechte für militärische Einheiten <strong>und</strong> erlauben<br />

entsprechend gekennzeichneten Straßenreinigungs- <strong>und</strong> Müllfahrzeugen ebenso wie<br />

auch Messfahrzeugen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde für Telekommunikation <strong>und</strong> Post<br />

(RegTP) das Halten <strong>und</strong> Fahren zu je<strong>der</strong> Zeit an je<strong>der</strong> Stelle. Da<strong>bei</strong> wird stets darauf<br />

verwiesen, dass diese Son<strong>der</strong>echte nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn<br />

<strong>der</strong> Einsatz dieses auch tatsächlich erfor<strong>der</strong>t.<br />

Beson<strong>der</strong>e Bedeutung kommt aber dem ersten Satz dieses Paragraphen zu. Dort ist<br />

eindeutig geregelt, dass Son<strong>der</strong>echte nur <strong>von</strong> den Vorschriften <strong>der</strong> StVO befreien,<br />

nicht aber <strong>von</strong> weiteren Regelungen. So bleiben etwa die Straßenverkehrs-<br />

Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) o<strong>der</strong> gar das<br />

Strafgesetzbuch (StGB) <strong>von</strong> dieser Befreiung gänzlich unberührt. In <strong>der</strong> Praxis<br />

bedeutet dies, dass auch im Einsatzfall keine Fahrzeuge mit Son<strong>der</strong>rechten genutzt<br />

werden dürfen, die nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> StVZO entsprechen <strong>und</strong> dass keine<br />

Fahrer eingesetzt werden dürfen, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für

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