Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten
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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 18<br />
Gefahr für den Straßenverkehr, die mit einer solchen Fahrt unzweifelhaft verb<strong>und</strong>en<br />
ist.<br />
2.3.2 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />
Die StVZO beruht wie auch die StVO auf dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) <strong>und</strong><br />
regelt mit zahlreichen Vorschriften über die Beschaffenheit, Ausrüstung <strong>und</strong> den<br />
Betrieb die Zulassung <strong>von</strong> Fahrzeugen <strong>und</strong> Fahrzeugteilen zum allgemeinen<br />
Straßenverkehr. Im Rahmen dieser Betrachtung ist <strong>von</strong> beson<strong>der</strong>em Interesse, welche<br />
Fahrzeuge mit blauem Blinklicht <strong>und</strong> Signalhorn ausgestattet sein dürfen, um in <strong>der</strong><br />
Praxis die Vorgaben des § 38 <strong>der</strong> StVO nutzen zu können. In <strong>der</strong> StVZO wird dies in<br />
zwei Paragraphen explizit geregelt:<br />
2.3.2.1 Zusätzliche Scheinwerfer <strong>und</strong> Leuchten nach § 52 StVZO<br />
In §52 (3) heißt es:<br />
„Mit einer o<strong>der</strong> mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (R<strong>und</strong>umlicht) dürfen<br />
ausgestattet sein<br />
1.) Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst <strong>der</strong> Polizei, <strong>der</strong> Militärpolizei,<br />
des B<strong>und</strong>esgrenzschutzes o<strong>der</strong> Zolldienstes dienen, insbeson<strong>der</strong>e Kommando-,<br />
Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,<br />
2.) Einsatz- <strong>und</strong> Kommando-Kraftfahrzeuge <strong>der</strong> Feuerwehren <strong>und</strong> an<strong>der</strong>er Einheiten <strong>und</strong><br />
Einrichtungen des Katastrophenschutzes <strong>und</strong> des Rettungsdienstes,<br />
3.) Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfsfahrzeuge öffentlicher<br />
Verkehrbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibusse,<br />
anerkannt sind,<br />
4.) Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport o<strong>der</strong> Notfallrettung<br />
beson<strong>der</strong>s eingerichtet <strong>und</strong> nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt<br />
sind. [...]<br />
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind<br />
an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch <strong>bei</strong> mehrspurigen Fahrzeugen<br />
nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (R<strong>und</strong>umlicht)“ [6].<br />
Innerhalb dieses Paragraphen wird folglich eindeutig <strong>und</strong> ausschließlich geregelt,<br />
welche Fahrzeuge mit Blaulichtanlagen ausgestattet sein dürfen - <strong>und</strong> welche nicht.<br />
2.3.2.2 Einrichtungen für Schallzeichen nach § 55 StVZO<br />
Im §55 wird die Ausstattung <strong>von</strong> KFZ mit Schallzeichen spezifiziert; hier ist Satz 3<br />
<strong>von</strong> beson<strong>der</strong>er Bedeutung.<br />
„Kraftfahrzeuge, die aufgr<strong>und</strong> des § 52 Abs.3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen,<br />
müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge <strong>von</strong> Klängen<br />
verschiedener Gr<strong>und</strong>frequenz ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht,<br />
so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann. An<strong>der</strong>e [...]<br />
Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgestattet sein“ [6].