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Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten

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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 18<br />

Gefahr für den Straßenverkehr, die mit einer solchen Fahrt unzweifelhaft verb<strong>und</strong>en<br />

ist.<br />

2.3.2 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />

Die StVZO beruht wie auch die StVO auf dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) <strong>und</strong><br />

regelt mit zahlreichen Vorschriften über die Beschaffenheit, Ausrüstung <strong>und</strong> den<br />

Betrieb die Zulassung <strong>von</strong> Fahrzeugen <strong>und</strong> Fahrzeugteilen zum allgemeinen<br />

Straßenverkehr. Im Rahmen dieser Betrachtung ist <strong>von</strong> beson<strong>der</strong>em Interesse, welche<br />

Fahrzeuge mit blauem Blinklicht <strong>und</strong> Signalhorn ausgestattet sein dürfen, um in <strong>der</strong><br />

Praxis die Vorgaben des § 38 <strong>der</strong> StVO nutzen zu können. In <strong>der</strong> StVZO wird dies in<br />

zwei Paragraphen explizit geregelt:<br />

2.3.2.1 Zusätzliche Scheinwerfer <strong>und</strong> Leuchten nach § 52 StVZO<br />

In §52 (3) heißt es:<br />

„Mit einer o<strong>der</strong> mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (R<strong>und</strong>umlicht) dürfen<br />

ausgestattet sein<br />

1.) Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst <strong>der</strong> Polizei, <strong>der</strong> Militärpolizei,<br />

des B<strong>und</strong>esgrenzschutzes o<strong>der</strong> Zolldienstes dienen, insbeson<strong>der</strong>e Kommando-,<br />

Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,<br />

2.) Einsatz- <strong>und</strong> Kommando-Kraftfahrzeuge <strong>der</strong> Feuerwehren <strong>und</strong> an<strong>der</strong>er Einheiten <strong>und</strong><br />

Einrichtungen des Katastrophenschutzes <strong>und</strong> des Rettungsdienstes,<br />

3.) Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfsfahrzeuge öffentlicher<br />

Verkehrbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibusse,<br />

anerkannt sind,<br />

4.) Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport o<strong>der</strong> Notfallrettung<br />

beson<strong>der</strong>s eingerichtet <strong>und</strong> nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt<br />

sind. [...]<br />

Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind<br />

an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch <strong>bei</strong> mehrspurigen Fahrzeugen<br />

nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (R<strong>und</strong>umlicht)“ [6].<br />

Innerhalb dieses Paragraphen wird folglich eindeutig <strong>und</strong> ausschließlich geregelt,<br />

welche Fahrzeuge mit Blaulichtanlagen ausgestattet sein dürfen - <strong>und</strong> welche nicht.<br />

2.3.2.2 Einrichtungen für Schallzeichen nach § 55 StVZO<br />

Im §55 wird die Ausstattung <strong>von</strong> KFZ mit Schallzeichen spezifiziert; hier ist Satz 3<br />

<strong>von</strong> beson<strong>der</strong>er Bedeutung.<br />

„Kraftfahrzeuge, die aufgr<strong>und</strong> des § 52 Abs.3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen,<br />

müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge <strong>von</strong> Klängen<br />

verschiedener Gr<strong>und</strong>frequenz ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht,<br />

so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann. An<strong>der</strong>e [...]<br />

Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgestattet sein“ [6].

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