Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten
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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 20<br />
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn Fahrzeughalter <strong>und</strong> Führer die im<br />
konkreten Falle gebotene Sorgfalt vollständig beachtet <strong>und</strong> beson<strong>der</strong>e<br />
Aufmerksamkeit <strong>und</strong> Umsicht gezeigt hat. Der Einsatz <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Wegerechten</strong> schließt dieses jedoch nicht gr<strong>und</strong>sätzlich aus, obwohl gerade unter<br />
Laien an<strong>der</strong>e Meinungen oft vertreten werden („Wer mit Blaulicht fährt ist immer<br />
Schuld...“). Schnei<strong>der</strong> führt in seinem Buch „Feuerwehr im Straßenverkehr“ ein<br />
eingängiges Beispiel dazu an: Ein Son<strong>der</strong>rechtfahrzeug fährt unter <strong>der</strong> gebotenen<br />
Vorsicht <strong>und</strong> deutlich erkennbar <strong>bei</strong> Rotlicht in eine Kreuzung ein. Kommt es da<strong>bei</strong><br />
zu einem Unfall, kann <strong>der</strong> ursprünglich Vorfahrtberechtigte nicht <strong>von</strong> einem für ihn<br />
unabwendbaren Ereignis sprechen, wenn das Einsatzfahrzeug <strong>bei</strong> gebotener<br />
Aufmerksamkeit für ihn erkennbar war [7].<br />
Analog zur Haftung <strong>bei</strong> Verkehrsunfällen unter gewöhnlichen Umständen gilt auch<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Beteiligung eines Fahrzeuges mit Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> die übliche<br />
Haftungsverteilung. Sie wird nach <strong>der</strong> Verhaltensprüfung <strong>der</strong> Unfallbeteiligten<br />
festgelegt.<br />
Hier trifft den Fahrer <strong>von</strong> Einsatzfahrzeugen zusätzlich die Beweislast, darzulegen,<br />
dass die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>rechten unter den gegebenen Umständen<br />
gerechtfertigt war.<br />
Eine Beson<strong>der</strong>heit stellt die sog. „Amtshaftung“ dar, die in Art. 34 des<br />
Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG) manifestiert ist:<br />
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes [...]<br />
die Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit gr<strong>und</strong>sätzlich den Staat o<strong>der</strong><br />
die Körperschaft, in <strong>der</strong>en Diensten er steht. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt<br />
<strong>der</strong> Rückgriff vorbehalten [...]“ [8]<br />
Für den beson<strong>der</strong>en Fall eines Verkehrsunfalls mit einem Einsatzfahrzeug bedeutet<br />
dies, dass Ansprüche nicht primär gegenüber dem Fahrer, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />
Anstellungskörperschaft geltend gemacht werden können. Die bereits vorab<br />
dargelegte Halterhaftung gilt in diesem Falle also ganz beson<strong>der</strong>s.<br />
Grobe Fahrlässigkeit o<strong>der</strong> gar Vorsatz jedoch stellen hingegen einen<br />
Ausschlussgr<strong>und</strong> dar. Hier kann <strong>der</strong> Fahrer in Regress genommen werden. (vergl.<br />
auch nachfolgend 2.3.3.2)