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Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten

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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 21<br />

2.3.3.2 Strafrechtliche Haftung<br />

Die zuvor angeführte Amtshaftung verdrängt zunächst die Ersatzpflicht des<br />

Fahrzeugführers nach § 18 StVG.<br />

Auch wenn dem Handelnden ein Verschulden am Unfall vorgeworfen werden kann,<br />

tritt die „Staatshaftung“ an die Stelle <strong>der</strong> persönlichen Verantwortung. Der Staat hält<br />

also zunächst eine schützende Hand über seine Bediensteten. Er geht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

da<strong>von</strong> aus, dass sie allein durch ihre Berufsausübung als Hoheitsträger häufig mit<br />

Situationen konfrontiert werden, in denen Fehlhandlungen o<strong>der</strong> Entscheidungen<br />

schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen können.<br />

Keineswegs darf <strong>der</strong> Bedienstete die Amtshaftung als Freibrief verstehen; vielmehr<br />

stellt Art. 34 GG dem Dienstherren explizit die Rückgriffsmöglichkeit <strong>bei</strong> grober<br />

Pflichtverletzung des Bediensteten zur Verfügung. Für die Praxis <strong>der</strong> hier<br />

diskutierten Zusammenhänge bedeutet dies „Ein leichtfertiges, <strong>der</strong> Situation in<br />

keiner Weise angepasstes Fahren unter Inanspruchnahme <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>rechten kann<br />

wegen <strong>der</strong> daraus resultierenden Gefahren für Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit Dritter<br />

objektiv als schwerwiegende Sorgfaltsverletzung anzusehen sein.“ [7]<br />

Ein Rückgriff mit Schadenersatzfor<strong>der</strong>ungen des Dienstherren gegenüber seinen<br />

Mitar<strong>bei</strong>tern ist dementsprechend berechtigt, wenn es z. B. <strong>bei</strong>m Überfahren einer<br />

rotzeigenden Ampel ohne Einsatz des Signalhornes o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> deutlich überhöhter<br />

Geschwindigkeit <strong>bei</strong> relativ harmlosen Einsatzlagen wie „Ölspur“ etc. zu Unfällen<br />

kommt.<br />

2.3.3.3 Beispiele aus <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

Zur Verdeutlichung <strong>der</strong> Haftungsfragen einige Beispiele aus <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />

[9]:<br />

„Tastet sich <strong>der</strong> vorfahrtsberechtigte PKW-Fahrer langsam in einen Kreuzungsbereich<br />

mit vielen Fahrzeugen hinein, obwohl er bereits das Einsatzhorn eines kreuzenden<br />

Rettungswagens aus <strong>der</strong> kreuzenden, untergeordneten Straße vernommen hat, ohne<br />

jedoch das Einsatzfahrzeug zu sehen, verstößt er gegen seine Pflicht [...], sofort freie<br />

Bahn zu schaffen. Hinter diesem hohen Verschulden tritt die Betriebsgefahr des<br />

Einsatzfahrzeuges vollständig zurück.<br />

Haftung: 100% Unfallgegner (AG Prüm)“<br />

„Wenn Polizeifahrzeug <strong>bei</strong> Rotlicht mit Blaulicht aber ohne Martinshorn mit einer<br />

Geschwindigkeit <strong>von</strong> mindestens 76km/h in eine Kreuzung einfährt <strong>und</strong> dort mit einem<br />

Motorradfahrer zusammenstößt, <strong>der</strong> schon angehalten hat, trifft den Fahrer des Einsatz-<br />

fahrzeuges <strong>der</strong> Vorwurf einer groben Missachtung <strong>der</strong> <strong>von</strong> ihm weithin geschuldeten<br />

Rücksichtnahme auf den Verkehr“.<br />

Haftung: 100% Fahrer des Einsatzfahrzeuges (OLG Nürnberg)

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