Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten
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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 28<br />
2.4.3 Verhalten <strong>bei</strong> Unfällen<br />
Ereignet sich trotz aller Vor- <strong>und</strong> Umsicht ein Verkehrsunfall während einer<br />
Einsatzfahrt, gilt es hinsichtlich des Verhaltens nach einem solchen Ereignis den<br />
Fahrzeugführern seitens <strong>der</strong> Dienststelle eine Handlungsempfehlung auszusprechen.<br />
Nicht zuletzt vor allem in Anbetracht <strong>der</strong> zunächst wi<strong>der</strong>sprüchlich erscheinenden<br />
Rechtslage: Zunächst ergibt sich in dieser Situation ein Konflikt zwischen den<br />
Paragraphen § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) <strong>und</strong> § 323c StGB<br />
(Unterlassene Hilfeleistung) – wo<strong>bei</strong> sich „Hilfeleistung“ für die hier folgende<br />
Betrachtung in erster Linie auf die Hilfeleistung am ursprünglichen Einsatzziel, zu<br />
dem das Son<strong>der</strong>rechtsfahrzeug unterwegs war, bezieht.<br />
Der in Kapitel 2.3.3.1 erläuterte § 35 StVO (Son<strong>der</strong>rechte) befreit die Fahrer <strong>von</strong><br />
Einsatzfahrzeugen ausschließlich <strong>von</strong> den Vorschriften eben dieser Verordnung. In<br />
diesem Falle entsprechend <strong>von</strong> § 34 StVO (Unfall). Die hier vorgeschriebenen<br />
Verhaltensregeln verpflichten alle beteiligten Verkehrsteilnehmer nach einem<br />
Verkehrsunfall unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern, etc. Diese Regeln<br />
betreffen Fahrzeuge mit Son<strong>der</strong>rechten damit primär zunächst nicht. Jedoch wird<br />
bereits in § 34, Abs.4 StVO, <strong>der</strong> die Verpflichtung Verletzten zu helfen regelt, auf<br />
die Bedeutung des § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) hingewiesen.<br />
Demzufolge ist für die weitere Betrachtung <strong>der</strong> Frage nach dem Verhalten am<br />
Unfallort nunmehr nur noch das Strafgesetzbuch relevant.<br />
Eine detaillierte Betrachtung <strong>der</strong> entsprechenden Paragraphen § 142 (Unerlaubtes<br />
Entfernen vom Unfallort) <strong>und</strong> § 323 (unterlassene Hilfeleistung) des StGB<br />
verdeutlicht aber, dass <strong>der</strong> Konflikt zwischen § 142 StGB <strong>und</strong> § 323c StGB nur ein<br />
scheinbarer ist:<br />
In § 142 StGB „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ heißt es:<br />
(1) „ Ein Unfallbeteiligter, <strong>der</strong> sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort<br />
entfernt, bevor er<br />
1. Zugunsten <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Unfallbeteiligten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Geschädigten die Feststellung seiner<br />
Person <strong>und</strong> <strong>der</strong> Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit <strong>und</strong> durch die Angabe,<br />
dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglich hat o<strong>der</strong><br />
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit<br />
war, die Feststellungen zu treffen<br />
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>der</strong> Geldstrafe bestraft.“<br />
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, <strong>der</strong> sich<br />
[...] berechtigt o<strong>der</strong> entschuldigt vom Unfallort entfernt hat <strong>und</strong> die Feststellungen nicht<br />
unverzüglich nachträglich ermöglicht.