Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten
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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 19<br />
2.3.3 Haftung im Zivil- <strong>und</strong> Strafrecht<br />
Ist es im Rahmen einer Fahrt unter Inanspruchnahme <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong><br />
zu einem Verkehrsunfall gekommen, stellt sich die Frage <strong>der</strong> zivilrechtlichen <strong>und</strong><br />
strafrechtlichen Haftung. Da<strong>bei</strong> werden zwei völlig unterschiedliche Interessen<br />
verfolgt: Der Ersatz des entstandenen Schadens ist Ziel des Zivilrechtes, während das<br />
Strafrecht die Verantwortbarkeit des Unfallverursachers berührt. Hier kommen z. B.<br />
Sachbeschädigung, Körperverletzung o<strong>der</strong> Straßenverkehrsgefährdung in Betracht.<br />
2.3.3.1 Zivilrechtliche Haftung<br />
Im Zivilrecht wird <strong>bei</strong>m Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach Halterhaftung <strong>und</strong><br />
Fahrerhaftung unterschieden. Der Gesetzgeber trägt mit <strong>der</strong> Halterhaftung<br />
(Gefährdungshaftung) dem Gr<strong>und</strong>satz Rechnung, dass bereits <strong>der</strong> Betrieb eines<br />
Kraftfahrzeuges ein gr<strong>und</strong>sätzliches Gefahrenpotenzial darstellt. Primär ist deshalb<br />
<strong>der</strong> Halter in <strong>der</strong> Verantwortung, zunächst auch unabhängig da<strong>von</strong>, ob sich <strong>der</strong><br />
Fahrer verkehrswidrig verhalten hat. Der entsprechende Gesetzestext findet sich in<br />
§ 7 StVG:<br />
„(1) Wird <strong>bei</strong>m Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, <strong>der</strong> Körper o<strong>der</strong> die<br />
Ges<strong>und</strong>heit eines Menschen verletzt o<strong>der</strong> eine Sache beschädigt, so ist <strong>der</strong> Halter des<br />
Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen“ [6]<br />
Absatz 2 des § 7 StVG regelt die Ausnahmen dieser Halterhaftung:<br />
„Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Unfall durch ein unabwendbares Ereignis<br />
verursacht wird, das we<strong>der</strong> auf einen Fehler in <strong>der</strong> Beschaffenheit des Fahrzeuges, noch<br />
auf ein Versagen einer seiner Vorrichtungen beruht [...]“ [6]<br />
Voraussetzung für die Halterhaftung ist demnach, dass durch den Betrieb eines<br />
Kraftfahrzeuges eine Person getötet o<strong>der</strong> verletzt wurde o<strong>der</strong> das ein Sachschaden<br />
eingetreten ist. Nachfolgend werden die da<strong>bei</strong> verwendeten Begriffe kurz<br />
abgegrenzt:<br />
Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist nach <strong>der</strong> hier benutzten Definition <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong><br />
es im Gebrauch hat <strong>und</strong> die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Für Dienstfahrzeuge<br />
<strong>von</strong> Behörden ist dies die jeweilige Gemeinde, <strong>der</strong> Kreis o<strong>der</strong> eine kreisfreie Stadt.<br />
Auf die expliziten Eigentumsverhältnisse (Besitz des Fahrzeugscheines) kommt es in<br />
diesem Falle nicht an [7].<br />
Der Betrieb beginnt <strong>bei</strong>m Anlassen des Motors zur Fortbewegung <strong>und</strong> endet mit dem<br />
Abstellen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes [7].