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Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten

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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 17<br />

diesen Fahrzeugtyp sind. Weil diese Probleme <strong>bei</strong> Berufsfeuerwehren o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Polizei in <strong>der</strong> Regel nicht auftreten, werden sie an dieser Stelle nicht weiter<br />

behandelt. Hier sind vielmehr die Paragraphen des StGB interessant, in denen<br />

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142), Gefährdung des Straßenverkehrs<br />

(§ 315) <strong>und</strong> Unterlassene Hilfeleistung (§ 323) geregelt sind. Auf diese Fälle wird im<br />

Kapitel 2.1.4 <strong>und</strong> 2.1.5.3 näher eingegangen.<br />

In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 35 heißt es:<br />

„Bei Fahrten, <strong>bei</strong> denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn<br />

möglich <strong>und</strong> zulässig, die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>rechten durch blaues Blinklicht<br />

zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden [...].“<br />

Dieser Satz zeigt insbeson<strong>der</strong>e, dass die in <strong>der</strong> Öffentlichkeit weit verbreitete<br />

Ansicht, ein Fahrzeug dürfe nur mit eingeschaltetem Blaulicht <strong>und</strong> Einsatzhorn<br />

Son<strong>der</strong>rechte in Anspruch nehmen, völlig falsch ist. Dieses würde schließlich auch<br />

bedeuten, dass auf <strong>der</strong> Basis des § 35 im Halteverbot abgestellte Einsatzfahrzeuge<br />

dieses nur mit eingeschaltetem Blaulicht <strong>und</strong> Einsatzhorn dürften.<br />

Zur Gewährleistung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit sollten die Son<strong>der</strong>rechte zwar wenn<br />

möglich durch blaues Blinklicht <strong>und</strong> Signalhorn kenntlich gemacht werden (wie es<br />

auch im täglichen Dienst praktiziert wird). Es gibt jedoch Situationen, in denen vor<br />

allem eine Verwendung des Horns den Einsatzzweck ad absurdum führen würde;<br />

siehe dazu 2.4.2<br />

2.3.1.2 Wegerecht nach § 38 StVO<br />

In § 38 wird das sogenannte „Wegerecht“ näher definiert:<br />

„(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn<br />

höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten o<strong>der</strong> schwere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden<br />

abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung abzuwenden, flüchtige<br />

Personen zu verfolgen o<strong>der</strong> bedeutende Sachwerte zu erhalten sind. Es ordnet an: „Alle<br />

übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“<br />

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur <strong>von</strong> den damit ausgerüsteten Fahrzeugen <strong>und</strong> nur zur<br />

Warnung an Unfall- o<strong>der</strong> sonstigen Einsatzstellen, <strong>bei</strong> Einsatzfahrten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Begleitung<br />

<strong>von</strong> Fahrzeugen o<strong>der</strong> <strong>von</strong> geschlossenen Verbänden verwendet werden.“[6]<br />

Auch zu § 38 gibt es eine VwV, diese besagt:<br />

„Gegen missbräuchliche Verwendung <strong>von</strong> gelbem <strong>und</strong> blauem Blinklicht an den damit<br />

ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten“ [6].<br />

Hierdurch soll <strong>der</strong> übermäßigen Verwendung <strong>von</strong> blauem (<strong>und</strong> gelbem) Blinklicht<br />

vorgebeugt werden. Dieses geschieht zweifelsohne im Bewusstsein um die erhöhte

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