Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten
Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten
Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 17<br />
diesen Fahrzeugtyp sind. Weil diese Probleme <strong>bei</strong> Berufsfeuerwehren o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Polizei in <strong>der</strong> Regel nicht auftreten, werden sie an dieser Stelle nicht weiter<br />
behandelt. Hier sind vielmehr die Paragraphen des StGB interessant, in denen<br />
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142), Gefährdung des Straßenverkehrs<br />
(§ 315) <strong>und</strong> Unterlassene Hilfeleistung (§ 323) geregelt sind. Auf diese Fälle wird im<br />
Kapitel 2.1.4 <strong>und</strong> 2.1.5.3 näher eingegangen.<br />
In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 35 heißt es:<br />
„Bei Fahrten, <strong>bei</strong> denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn<br />
möglich <strong>und</strong> zulässig, die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>rechten durch blaues Blinklicht<br />
zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden [...].“<br />
Dieser Satz zeigt insbeson<strong>der</strong>e, dass die in <strong>der</strong> Öffentlichkeit weit verbreitete<br />
Ansicht, ein Fahrzeug dürfe nur mit eingeschaltetem Blaulicht <strong>und</strong> Einsatzhorn<br />
Son<strong>der</strong>rechte in Anspruch nehmen, völlig falsch ist. Dieses würde schließlich auch<br />
bedeuten, dass auf <strong>der</strong> Basis des § 35 im Halteverbot abgestellte Einsatzfahrzeuge<br />
dieses nur mit eingeschaltetem Blaulicht <strong>und</strong> Einsatzhorn dürften.<br />
Zur Gewährleistung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit sollten die Son<strong>der</strong>rechte zwar wenn<br />
möglich durch blaues Blinklicht <strong>und</strong> Signalhorn kenntlich gemacht werden (wie es<br />
auch im täglichen Dienst praktiziert wird). Es gibt jedoch Situationen, in denen vor<br />
allem eine Verwendung des Horns den Einsatzzweck ad absurdum führen würde;<br />
siehe dazu 2.4.2<br />
2.3.1.2 Wegerecht nach § 38 StVO<br />
In § 38 wird das sogenannte „Wegerecht“ näher definiert:<br />
„(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn<br />
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten o<strong>der</strong> schwere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden<br />
abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung abzuwenden, flüchtige<br />
Personen zu verfolgen o<strong>der</strong> bedeutende Sachwerte zu erhalten sind. Es ordnet an: „Alle<br />
übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“<br />
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur <strong>von</strong> den damit ausgerüsteten Fahrzeugen <strong>und</strong> nur zur<br />
Warnung an Unfall- o<strong>der</strong> sonstigen Einsatzstellen, <strong>bei</strong> Einsatzfahrten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Begleitung<br />
<strong>von</strong> Fahrzeugen o<strong>der</strong> <strong>von</strong> geschlossenen Verbänden verwendet werden.“[6]<br />
Auch zu § 38 gibt es eine VwV, diese besagt:<br />
„Gegen missbräuchliche Verwendung <strong>von</strong> gelbem <strong>und</strong> blauem Blinklicht an den damit<br />
ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten“ [6].<br />
Hierdurch soll <strong>der</strong> übermäßigen Verwendung <strong>von</strong> blauem (<strong>und</strong> gelbem) Blinklicht<br />
vorgebeugt werden. Dieses geschieht zweifelsohne im Bewusstsein um die erhöhte