Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten
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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 27<br />
Zweifellos fällt da<strong>bei</strong> <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel größere RTW besser auf als das kleinere NEF.<br />
Dies ist jedoch unabhängig da<strong>von</strong>, ob das NEF folgt o<strong>der</strong> vorausfährt. Ein<br />
erfreulicher Trend ist <strong>bei</strong>m NEF ohnehin zu Gunsten größerer Fahrzeuge zu<br />
beobachten – auch hier vor allem mit Blick auf die Verkehrssicherheit: Ein<br />
Geländewagen o<strong>der</strong> Kleinbus wird im Verkehr früher erkannt. Zusätzlich gewinnt<br />
<strong>der</strong> Fahrer dieser Fahrzeugtypen durch die im Vergleich zum PKW erhöhte<br />
Sitzposition wesentlich leichter den Überblick über die Verkehrssituation.<br />
2.4.2 Taktischer Verzicht auf Blaulicht <strong>und</strong> Signalhorn<br />
Nach StVO dürfen Wegerechte nur in Anspruch genommen werden, wenn sowohl<br />
blaues Blinklicht, als auch das Einsatzhorn verwendet werden. Aus <strong>der</strong> täglichen<br />
Einsatzpraxis sind jedoch Situationen bekannt, in denen das strikte Beachten dieser<br />
Anordnung das Einsatzziel gefährdet o<strong>der</strong> gar unmöglich macht:<br />
Die Polizei tut gut daran, einem Straftäter ihr baldiges Eintreffen nicht durch das<br />
Signalhorn laut <strong>und</strong> deutlich anzukündigen <strong>und</strong> ihm so eine Gelegenheit zur Flucht<br />
zu bieten. Ebenso ist auch eine Eskalation <strong>der</strong> Situation durch Verunsicherung eines<br />
Straftäters denkbar.<br />
Die Feuerwehr verzichtet oft <strong>bei</strong> Einsatzstichworten wie „Gasgeruch“ o<strong>der</strong> „Person<br />
droht zu springen“ auf Blaulicht <strong>und</strong> Martinshorn: Im ersten Fall könnten gerade in<br />
<strong>der</strong> Nachtzeit Bewohner aufgeschreckt werden, die – aus dem Schlaf gerissen – die<br />
Situation nicht richtig einschätzen <strong>und</strong> durch Betätigen eines Lichtschalters eine<br />
Explosion hervorrufen könnten. Bei angedrohten Suiziden wird das Erscheinen <strong>von</strong><br />
Polizei <strong>und</strong> Feuerwehr mit Blaulicht <strong>und</strong> Signalhorn <strong>bei</strong> <strong>der</strong> betroffenen Person<br />
Panik hervorrufen <strong>und</strong> im schlimmsten Fall den Todessprung auslösen.<br />
Diese kurzen Beispiele zeigen offensichtlich einen klaren Interessenskonflikt<br />
zwischen Einsatzziel <strong>und</strong> Verkehrssicherheit. Bei <strong>der</strong> Abwägung sollte das<br />
ursprüngliche Einsatzziel im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> stehen, nicht zuletzt natürlich deshalb, da<br />
es erst ausschlaggebend für die Einsatzfahrt ist. Allerdings verlangen diese<br />
Situationen eine noch größere Aufmerksamkeit <strong>der</strong> Einsatzfahrer, da die übrigen<br />
Verkehrsteilnehmern nun keinerlei Möglichkeit mehr haben, die Dringlichkeit <strong>der</strong><br />
Lage zu erkennen <strong>und</strong> entsprechend zu handeln.<br />
Die im Rahmen dieser Ar<strong>bei</strong>t erstellte Befragung berücksichtigt auch diesen Faktor<br />
(die Ergebnisse sind im Kapitel 5.3 festgehalten).