Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten
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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 26<br />
Letztendlich kann aber festgehalten werden, dass die Inanspruchnahme <strong>von</strong><br />
Son<strong>der</strong>rechten auf dem Weg in die Klinik durch das begleitende NEF (vor allem in<br />
<strong>der</strong> Variante als Straßenräumer) auf einer medizinischen Notwendigkeit beruht.<br />
Daher ist es auch keine <strong>der</strong> Polizei vorbehaltene verkehrsregelnde Maßnahme im<br />
eigentlichen Sinne, son<strong>der</strong>n gesetzeskonform. Der medizinische Zustand eines<br />
Patienten, <strong>der</strong> trotz Erstversorgung vor Ort <strong>und</strong> Notarztbegleitung noch mit<br />
Son<strong>der</strong>rechten in die Klinik gebracht werden muss, wird unbestritten sehr ernst sein.<br />
So muss jede weitere Belastung (Transporttrauma, etc.) soweit möglich<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Aber auch das Begleiten des NEF hinter dem RTW ist demnach zulässig, weil<br />
eventuell Material aus dem NEF zur Akuttherapie im RTW notwendig wird. Aus<br />
Gründen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tssicherheit ist es gefährlich, alles, was eventuell gebraucht wird,<br />
zuvor in den RTW umzuladen <strong>und</strong> dort ungesichert abzulegen.<br />
Das Argument <strong>der</strong> abstrakten Gefahr hinsichtlich <strong>der</strong> wie<strong>der</strong> herzustellenden<br />
Einsatzbereitschaft des Notarztes kann ebenfalls nicht gelten: Abstrakte Gefahr<br />
impliziert eine geringe Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens – die Einsatzfrequenz<br />
eines NEF ist jedoch sehr hoch. Würde dieser Auslegung gefolgt, bedeutete dies<br />
auch, dass <strong>bei</strong> Meldungen wie „Verdacht auf hilflose Person in verschlossener<br />
Wohnung“ keine Son<strong>der</strong>rechte zugelassen wären. Auch hier handelt es sich zunächst<br />
nur um eine abstrakte Gefahr, denn ob sich in <strong>der</strong> Wohnung tatsächlich jemand<br />
befindet, <strong>der</strong> Hilfe benötigt, kann selten zuvor festgestellt werden. Vielmehr ist es in<br />
<strong>der</strong> Praxis sehr häufig <strong>der</strong> Fall, das Bewohner nur abwesend o<strong>der</strong> verreist sind.<br />
Dennoch zweifelt hier niemand an <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>rechten.<br />
Darüber hinaus ist auch hier <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong> doppelten Auffälligkeit zweier<br />
Einsatzfahrzeuge mit Signaleinrichtungen für die Verkehrssicherheit deutlich<br />
zuträglicher, als ein Verzicht auf Son<strong>der</strong>rechte des NEF <strong>und</strong> sein Nachfolgen im<br />
Individualverkehr dieses wäre. Gleichwohl muss da<strong>bei</strong> gesagt werden, dass die<br />
Chance einem Transporttrauma entgegen zu wirken so vertan wird.<br />
Von einer erhöhten Unfallgefahr kann aber in keinem Falle gesprochen werden.<br />
Schon deshalb nicht, weil <strong>der</strong> RTW mit Patientenversorgung an Bord ohnehin keine<br />
hohen Geschwindigkeiten fahren kann. Je<strong>der</strong> aufmerksame Verkehrsteilnehmer hat<br />
eine realistische Chance, die sich relativ langsam nähernden Einsatzfahrzeuge<br />
wahrzunehmen <strong>und</strong> entsprechend zu reagieren.