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Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten

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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 26<br />

Letztendlich kann aber festgehalten werden, dass die Inanspruchnahme <strong>von</strong><br />

Son<strong>der</strong>rechten auf dem Weg in die Klinik durch das begleitende NEF (vor allem in<br />

<strong>der</strong> Variante als Straßenräumer) auf einer medizinischen Notwendigkeit beruht.<br />

Daher ist es auch keine <strong>der</strong> Polizei vorbehaltene verkehrsregelnde Maßnahme im<br />

eigentlichen Sinne, son<strong>der</strong>n gesetzeskonform. Der medizinische Zustand eines<br />

Patienten, <strong>der</strong> trotz Erstversorgung vor Ort <strong>und</strong> Notarztbegleitung noch mit<br />

Son<strong>der</strong>rechten in die Klinik gebracht werden muss, wird unbestritten sehr ernst sein.<br />

So muss jede weitere Belastung (Transporttrauma, etc.) soweit möglich<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Aber auch das Begleiten des NEF hinter dem RTW ist demnach zulässig, weil<br />

eventuell Material aus dem NEF zur Akuttherapie im RTW notwendig wird. Aus<br />

Gründen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tssicherheit ist es gefährlich, alles, was eventuell gebraucht wird,<br />

zuvor in den RTW umzuladen <strong>und</strong> dort ungesichert abzulegen.<br />

Das Argument <strong>der</strong> abstrakten Gefahr hinsichtlich <strong>der</strong> wie<strong>der</strong> herzustellenden<br />

Einsatzbereitschaft des Notarztes kann ebenfalls nicht gelten: Abstrakte Gefahr<br />

impliziert eine geringe Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens – die Einsatzfrequenz<br />

eines NEF ist jedoch sehr hoch. Würde dieser Auslegung gefolgt, bedeutete dies<br />

auch, dass <strong>bei</strong> Meldungen wie „Verdacht auf hilflose Person in verschlossener<br />

Wohnung“ keine Son<strong>der</strong>rechte zugelassen wären. Auch hier handelt es sich zunächst<br />

nur um eine abstrakte Gefahr, denn ob sich in <strong>der</strong> Wohnung tatsächlich jemand<br />

befindet, <strong>der</strong> Hilfe benötigt, kann selten zuvor festgestellt werden. Vielmehr ist es in<br />

<strong>der</strong> Praxis sehr häufig <strong>der</strong> Fall, das Bewohner nur abwesend o<strong>der</strong> verreist sind.<br />

Dennoch zweifelt hier niemand an <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>rechten.<br />

Darüber hinaus ist auch hier <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong> doppelten Auffälligkeit zweier<br />

Einsatzfahrzeuge mit Signaleinrichtungen für die Verkehrssicherheit deutlich<br />

zuträglicher, als ein Verzicht auf Son<strong>der</strong>rechte des NEF <strong>und</strong> sein Nachfolgen im<br />

Individualverkehr dieses wäre. Gleichwohl muss da<strong>bei</strong> gesagt werden, dass die<br />

Chance einem Transporttrauma entgegen zu wirken so vertan wird.<br />

Von einer erhöhten Unfallgefahr kann aber in keinem Falle gesprochen werden.<br />

Schon deshalb nicht, weil <strong>der</strong> RTW mit Patientenversorgung an Bord ohnehin keine<br />

hohen Geschwindigkeiten fahren kann. Je<strong>der</strong> aufmerksame Verkehrsteilnehmer hat<br />

eine realistische Chance, die sich relativ langsam nähernden Einsatzfahrzeuge<br />

wahrzunehmen <strong>und</strong> entsprechend zu reagieren.

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