Verkehrsunfallanalyse bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten
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<strong>Verkehrsunfallanalyse</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wegerechten</strong> gemäß Straßenverkehrsordnung 23<br />
<strong>der</strong> großen Flexibilität des hochwertigen Einsatzmittels Notarzt/NEF: Sollte sich<br />
<strong>bei</strong>spielsweise vor Ort herausstellen, dass entgegen <strong>der</strong> Vermutung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Einsatzmeldung kein Notarzt erfor<strong>der</strong>lich ist, wird das NEF sofort wie<strong>der</strong><br />
einsatzbereit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arzt nicht unnötig geb<strong>und</strong>en, wie es <strong>bei</strong> einem Notarztwagen<br />
(NAW; baugleich mit einem RTW, jedoch zusätzlich mit einem Notarzt besetzt) <strong>der</strong><br />
Fall ist.<br />
Während auf <strong>der</strong> Anfahrt zum Einsatzort nach §35, 5a StVO: „Son<strong>der</strong>rechte dürfen<br />
in Anspruch genommen werden(..)wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben<br />
zu retten o<strong>der</strong> schwere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden abzuwenden“ [6] eine Fahrt mit<br />
Son<strong>der</strong>rechten unstreitig ist, wird <strong>der</strong> Einsatz <strong>von</strong> Son<strong>der</strong>rechten auf <strong>der</strong> Fahrt des<br />
NEF (besetzt nur noch mit dem Rettungsassistenten) vom Einsatzort zum<br />
Krankenhaus oft in Frage gestellt.<br />
Der Rettungsdienstausbil<strong>der</strong> <strong>und</strong> Fahrlehrer Wasielewski (Spardorf) kommt z.B. in<br />
seinem Lehrbuch für Einsatzfahrer „Son<strong>der</strong>rechte im Einsatz“[9] zu dem Schluss,<br />
dass das begleitende NEF keine Son<strong>der</strong>rechte in Anspruch nehmen darf, weil die<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> höchsten Eile um Menschenleben zu retten nicht mehr gegeben ist,<br />
wenn <strong>der</strong> Notarzt im RTW den Patienten behandelt <strong>und</strong> das NEF nur begleitetet. Das<br />
Ziel die schnelle Einsatzbereitschaft wie<strong>der</strong> herzustellen, wenn noch gar kein<br />
Folgeeinsatz vorliegt <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arzt auch bis zur Übergabe des Patienten nicht<br />
abkömmlich ist, rechtfertigt es für das NEF nicht mit Son<strong>der</strong>signal zur Klinik zu<br />
fahren. Die Patientenübergabe nimmt erfahrungsgemäß einen gewissen Zeitrahmen<br />
in Anspruch <strong>und</strong> das NEF kann bis dahin auch ohne Son<strong>der</strong>signal die Klinik<br />
erreichen. Das darüber hinaus ein NEF dem RTW mit Son<strong>der</strong>signal vorweg fährt <strong>und</strong><br />
so als „Straßenräumer“ eingesetzt wird, ist eine verkehrsregelnde Maßnahme, die<br />
ausdrücklich nur <strong>der</strong> Polizei gestattet ist.<br />
Einen gegensätzlichen Standpunkt vertritt <strong>der</strong> im Rettungsdienst engagierte<br />
Rechtsanwalt Spengler (Würzburg): Seiner Auffassung, die er auch auf die:<br />
„Aussagen einiger Bezirksregierungen <strong>und</strong> an<strong>der</strong>er führen<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong><br />
Literatur“ [10] stützt, ist auch das „Straßenräumen“ durch das NEF zulässig. So<br />
kann <strong>der</strong> RTW ohne starke Brems- <strong>und</strong> Lenkmanöver fahren. Das NEF ist in<br />
Verbindung mit dem RTW sehr wohl im Einsatz um schwere ges<strong>und</strong>heitliche<br />
Schäden abzuwenden, wie es die StVO for<strong>der</strong>t, weil so <strong>bei</strong>spielsweise das<br />
sogenannte Transporttrauma vermieden werden kann. Weiterhin trägt <strong>der</strong> Einsatz <strong>der</strong><br />
Son<strong>der</strong>signalanlage auf <strong>der</strong> Fahrt zum Krankenhaus gemeinsam mit dem RTW zur