21.01.2015 Aufrufe

Studie: Marktreport Mexiko – Photovoltaik. (Aktualisierung 2014)

<p>Mexiko nutzt als eines der Länder mit der höchsten Sonneneinstrahlung weltweit nach wie vor nur einen geringen Teil seines Solarenergie-Potenzials.</p> <p>Alle Publikationen zum herunterladen oder bestellen unter <a href="http://www.dena.de/publikationen">www.dena.de/publikationen</a></p>

<p>Mexiko nutzt als eines der Länder mit der höchsten Sonneneinstrahlung weltweit nach wie vor nur einen geringen Teil seines Solarenergie-Potenzials.</p>
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STEUERRECHT (2/2)<br />

Grundlagen des Doppelbesteuerungsabkommens:<br />

• Ansässigkeit bei Personen: Ort der ständigen Wohnstätte.<br />

• Ansässigkeit bei Gesellschaft: Ort der tatsächlichen<br />

Geschäftsleitung.<br />

• Eine Betriebsstätte wird u. a. angenommen bei: Ort der Leitung,<br />

der Zweigniederlassung, der Geschäftsstelle oder der Fabrik<br />

bzw. Werkstätte. Dies gilt auch für die Bauausführung und<br />

Montage, sofern diese mehr als sechs Monate andauern, oder<br />

wenn der Vertreter mit Vollmacht zum Vertragsabschluss<br />

entsandt wird. Vorher sollte die Prokura entzogen werden.<br />

• Keine Betriebsstätten sind: Repräsentationsbüros, die keine<br />

wirtschaftliche Tätigkeit ausführen und sich nur auf Marketing<br />

und Geschäftsanbahnung konzentrieren, sowie unabhängige<br />

Vertreter bzw. Agenten vor Ort.<br />

• Unselbstständige Arbeit wird dort besteuert, wo sie anfällt. Bei<br />

einer Arbeitsleistung in <strong>Mexiko</strong> und Deutschland fallen z. B.,<br />

trotz Zahlung des Entgelts in Deutschland, Steuern in <strong>Mexiko</strong><br />

und in Deutschland an.<br />

• Ausnahme: Es fallen keine Steuern in <strong>Mexiko</strong> an bei weniger als<br />

183 Tage unselbstständiger Arbeit innerhalb von 12 Monaten in<br />

<strong>Mexiko</strong>, wenn der deutsche Arbeitgeber nicht in <strong>Mexiko</strong><br />

ansässig ist. In diesem Fall wird keine Betriebsstätte in <strong>Mexiko</strong><br />

angenommen.<br />

Wesentliche Steuern<br />

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer),<br />

Bundesebene<br />

(Impuesto al Valor Agregado, IVA)<br />

Satz und Konditionen<br />

16 %<br />

Einkommenssteuer,<br />

Bundesebene<br />

(Impuesto Sobre la Renta, ISR) Für Unternehmen: 30 %<br />

Spezialsteuer auf bestimmte<br />

Produkte wie alkoholische<br />

Getränke und Tabak,<br />

Bundesebene (Impuesto Especial<br />

sobre Producción y Servicios,<br />

IEPS)<br />

Lohnsteuer, Landesebene<br />

(Impuesto sobre Nomina, ISN)<br />

Grunderwerbssteuer,<br />

Landesebene<br />

(Impuesto sobre Adquisición de<br />

Inmuebles, ISAI)<br />

Je nach Produkt<br />

2 <strong>–</strong> 3 % je nach Bundesstaat<br />

2 <strong>–</strong> 4 % des Verkaufs- bzw.<br />

Schätzwertes, je nach<br />

Bundesstaat<br />

Quellen: Foeth (<strong>2014</strong>), SAT Servicio de Administración Tributaria (<strong>2014</strong>)<br />

Umweltanalyse<br />

Nachfrage<br />

Angebot<br />

Marktzugang<br />

Förderung +<br />

Finanzierung<br />

Kontakte<br />

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