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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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7<br />

Anhang<br />

Geschäftsverteilungsplan<br />

für Beschwerden, die ab dem 1. Januar 2013 in<br />

der Kundenbeschwerdestelle eingehen<br />

I. Geschäftsverteilung<br />

Wird eine Beschwerde wegen Sachzusammenhangs außerhalb<br />

der in I. 3. genannten Reihenfolge zugeteilt, so<br />

wird der <strong>Ombudsmann</strong>/die Ombudsfrau bei der nächsten<br />

Zuteilung einer Beschwerde übergangen.<br />

Die Zuständigkeit der Ombudsleute wird nach dem Tag<br />

des Eingangs der Beschwerde sowie nach dem Namen<br />

bzw. der Bezeichnung des Beschwerdeführers wie folgt<br />

bestimmt:<br />

1. Die in der Kundenbeschwerdestelle gleichtägig<br />

eingehenden Beschwerden werden nach alphabetischer<br />

Reihenfolge geordnet. Maßgeblich ist der<br />

Familienname des Beschwerdeführers bzw. die<br />

Bezeichnung des Beschwerdeführers. Bei gleichem<br />

Familiennamen ist der Vorname entscheidend.<br />

2. Die derart geordneten Beschwerden werden innerhalb<br />

eines Jahres fortlaufend durchnum-meriert.<br />

3. Die Beschwerden (Neueingänge) werden sodann<br />

den Ombudsleuten in der Weise zugeteilt, dass<br />

a. Herr Ekkehard Bombe für die erste und zweite,<br />

b. Herr Dr. iur. Gerhart Kreft für die dritte,<br />

c. Frau Angelika Lange für die vierte und fünfte,<br />

d. Herr Dr. iur. Rainer Mößinger für die sechste<br />

und siebte,<br />

e. Frau Dr. iur. Gerda Müller für die achte und<br />

neunte,<br />

f. Herr Werner Weiß für die zehnte und elfte<br />

Beschwerde zuständig ist.<br />

4. Steht eine Beschwerde im Sachzusammenhang mit<br />

einer zu einem früheren Zeitpunkt eingegangenen<br />

Beschwerde, so wird sie demjenigen <strong>Ombudsmann</strong>/derjenigen<br />

Ombudsfrau zugewiesen, der/<br />

die die frühere Sache bearbeitet hat. Sachzusammenhang<br />

ist insbesondere gegeben, wenn für die<br />

Bearbeitung der Sache Erkenntnisse aus einem<br />

früheren Verfahren verwertet werden können.<br />

II. Vertretungsregelung<br />

1. Ist ein <strong>Ombudsmann</strong>/eine Ombudsfrau länger als<br />

eine Woche an seiner/ihrer Amtsausübung gehindert,<br />

wird er/sie in eilbedürftigen Fällen (z.B. Girokonto<br />

für jedermann) durch den <strong>Ombudsmann</strong>/<br />

Ombudsfrau vertreten, der ihm/ihr in der Liste in<br />

Nr. I. 3. als Nächstes folgt. Dasselbe gilt bei einem<br />

Beschwerdevorgang, an dem er/sie selbst beteiligt<br />

war oder wenn er/sie sich aus sonstigen Gründen<br />

für befangen erklärt.<br />

2. Ist im Übrigen ein <strong>Ombudsmann</strong>/eine Ombudsfrau<br />

länger als drei Wochen anders als durch Urlaub an<br />

der Amtsausübung gehindert, wird er/sie durch die<br />

anderen Ombudsleute vertreten. Die Verteilung<br />

der ältesten entscheidungsreifen Beschwerden<br />

richtet sich nach der in Nr. I. 3. vorgegebenen<br />

Zuteilung. Dabei sollen auf jeden <strong>Ombudsmann</strong>/<br />

Ombudsfrau bis zu 15 Beschwerden monatlich<br />

entfallen.<br />

III. Erläuterungen zu I. 1.<br />

1. Bei der alphabetischen Ordnung der Bezeichnungen<br />

der Beschwerdeführer bleiben Berufsbezeichnungen,<br />

erworbene Titel (Dr. Prof.), Anreden (Herr,<br />

Frau, Firma) sowie Adelsprädikate (von, Freiherr,<br />

Graf usw.) außer Betracht.<br />

Beispiele:<br />

Graf Berg = B…<br />

von Dewitz = D…<br />

Auf der Mauer = A…<br />

106 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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