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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

Schlichtungsspruch 1<br />

Wertpapiergeschäft/Anlageberatung<br />

Schlichtungsspruch: Nichtaufklärung über Fondsschließung<br />

Die Bank hat dem Bf. gegen Rückgabe der 10,3<br />

Stück des Vermögensverwaltungsfonds XY Euro<br />

10.042,40 zu erstatten. Eventuelle Ausschüttungen<br />

sind anzurechnen.<br />

Der Bf. erwarb auf Empfehlung der Bankberaterin<br />

am 16.11.2011 Stück 10,3 des Vermögensverwaltungsfonds<br />

XY. Er wirft der Bank Fehlberatung vor.<br />

So sei er nicht über die Möglichkeit einer späteren<br />

Schließung des Fonds aufgeklärt worden. Es fehle<br />

auch an einem wirksamen Beratungsprotokoll.<br />

Ob das Beratungsprotokoll unrichtig und unvollständig<br />

ist, kann dahinstehen. Auf ein fehlerhaftes<br />

Protokoll allein kann ein Schadensersatzanspruch<br />

nicht gestützt werden. Entscheidend ist, ob ein<br />

Beratungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt. Das<br />

Protokoll dient als Beweismittel für das Vorliegen<br />

oder Nichtvorliegen eines Beratungsfehlverhaltens.<br />

Kann das Beratungsprotokoll wegen Unvollständigkeit<br />

den Beweis nicht erbringen, muss der<br />

Beweisbelastete diesen in anderer Weise erbringen,<br />

sofern nicht die Regeln über die Beweisvereitelung<br />

eingreifen.<br />

Auf diese Fragen kommt es aber nicht an, weil unstreitig<br />

ist, dass die Beraterin den Bf. im Beratungsgespräch<br />

am 09.11.2011 nicht auf das Risiko der<br />

Schließung des Fonds hingewiesen hat. Die Bank<br />

bestreitet die entsprechende Behauptung des Bf.<br />

nicht. Das Beratungsprotokoll gibt für einen solchen<br />

Hinweis nichts her. Dabei hätte eine anlegergerechte<br />

Beratung unbedingt erfordert, den Bf. angesichts<br />

der vielfachen Schließungen von anderen Fonds<br />

zum damaligen Zeitpunkt über das Risiko der Rücknahmeaussetzung<br />

der Fondsanteile ausdrücklich zu<br />

informieren. Zum damaligen Zeitpunkt ging es bei<br />

der Frage der Fondsschließung nicht mehr um ein<br />

abstraktes, fernliegendes Risiko, wie es im Urteil des<br />

LG Nürnberg-Fürth der Fall war, das sich mit einem<br />

Fondskauf im März 2007 zu befassen hatte, sondern<br />

um ein naheliegendes Risiko, was sich auch daran<br />

zeigt, dass der Fonds drei Monate nach dem Kauf<br />

die Rücknahme der Fondsanteile einstellte.<br />

46 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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