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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

Schlichtungsspruch 9<br />

Kreditgeschäft/Konsumentenkredite<br />

Vergleichsvorschlag: Rückabwicklung Darlehensvertrag und Restschuldversicherung<br />

Die Beschwerdegegnerin zahlt an die Beschwerdeführerin<br />

einen Betrag von 3.200 €. Zahlungen, die<br />

die Beschwerdeführerin seitens der Versicherung<br />

erhalten hat, sind davon in Abzug zu bringen.<br />

Die Beschwerdeführerin hat am 03. 06. 2008 bei der<br />

Beschwerdegegnerin (Bank) über einen Nennbetrag<br />

von 33.647,79 € ein Darlehen aufgenommen.<br />

Dieser Betrag setzte sich aus einem Nettokredit von<br />

28.767,99 € und einem Beitrag für eine Restschuldversicherung<br />

in Höhe von 4.879,80 € zusammen.<br />

Letztere war nicht Voraussetzung für die Darlehensgewährung.<br />

Die Bank hat eine Bearbeitungsgebühr<br />

von 1.166 € berechnet. Als Nominalzins sind<br />

0,362 % monatlich, als Effektivzins 8,98 % genannt.<br />

Das Formular enthält separate Widerrufsbelehrungen<br />

für das Darlehen und die Versicherung. Die<br />

Beschwerdeführerin hat mit der Begründung, es lägen<br />

verbundene Verträge vor und die Belehrungen<br />

seien nicht ordnungsgemäß, mit Schreiben vom 25.<br />

04. <strong>2012</strong> beide Verträge widerrufen und Rückabwicklung<br />

verlangt. Die Bank lehnt das ab.<br />

Ich meine, die Parteien sollten sich wie eingangs<br />

vorgeschlagen vergleichen. Die Beschwerdeführerin<br />

hat sowohl den Kreditvertrag wie auch den Versicherungsvertrag<br />

widerrufen. Von einem verbundenen<br />

Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB ist<br />

auszugehen. Dazu verweise ich nur auf das Urteil<br />

des Bundesgerichtshofes vom 15. 12. 2009<br />

(XI ZR 45 / 09 – WM 2010, 166 ff. / 167 RdNr. 17 ff.).<br />

Dort ist auch ausdrücklich festgehalten<br />

(RdNr. 33), dass ein freigestellter Abschluss daran<br />

nichts ändert. Gleichwohl bleiben beide Verträge<br />

rechtlich selbständig (vgl. PalandtGrüneberg,<br />

Komm. z. BGB, 68. Aufl. 2009, § 358 RdNr. 19).<br />

Ich halte den mit Schreiben vom 25. 04. <strong>2012</strong> erfolgten<br />

Widerruf des Kreditvertrages für verfristet.<br />

Gemäß § 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 10. 06. 2010<br />

geltenden und damit hier maßgeblichen Fassung<br />

betrug die Widerrufsfrist 2 Wochen. Sie begann mit<br />

der Übermittlung einer allen Anforderungen entsprechenden<br />

Belehrung über das Widerrufsrecht.<br />

Die Beschwerdeführerin meint, das sei bei dem Darlehensvertrag<br />

nicht der Fall. Diese Ansicht teile ich<br />

nicht. Äußerlich ist die Belehrung im Vergleich zu<br />

den übrigen Passagen des Vertragsformulars durch<br />

größere Buchstaben und Fettdruck deutlich hervorgehoben.<br />

Inhaltlich entspricht sie den gesetzlichen<br />

Vorgaben. Die Bank hat zwar den Text der Anlage<br />

2 zu § 14 BGBInfoV in der seinerzeitigen Fassung<br />

nicht verwendet, doch sind alle erforderlichen Elemente<br />

in der Belehrung enthalten. Deren Fassung<br />

berücksichtigt auch das Vorliegen eines verbundenen<br />

Geschäfts und weist darauf hin, dass beim Widerruf<br />

des Darlehensvertrages auch keine Bindung<br />

an den Versicherungsvertrag mehr besteht. Die<br />

Belehrung hat die Beschwerdeführerin zumindest<br />

zeitnah bei Abschluss des Vertrages erhalten. Es<br />

kommt nicht darauf an, wann das genau war.<br />

Zweifel kann man daran haben, ob die Frist zum<br />

Widerruf des Versicherungsvertrages am 25. 04.<br />

<strong>2012</strong> bereits abgelaufen war. Eine Widerrufsmöglichkeit<br />

war der Beschwerdeführerin durch § 8 VVG<br />

eingeräumt. Das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts<br />

ist gemäß Art. 12 des Gesetzes<br />

am 01. 01. 2008 in Kraft getreten (vgl. BGBl. 2007<br />

Teil I Nr. 59 S. 2631). Ob den Vorgaben des Gesetzes<br />

für die Belehrung im Vertragsformular Rechnung<br />

getragen ist, kann man in Frage stellen. Das<br />

beginnt – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht<br />

58 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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