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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

Schlichtungsspruch 2<br />

Wertpapiergeschäft/Anlageberatung<br />

Entscheidung: unzulässige Beschwerde, beweisbedürftig<br />

Von einer Schlichtung wird abgesehen.<br />

Der Beschwerdeführer hat nach Beratung am<br />

30. 03. 2006 eine Beteiligung von 10.000 € zuzüglich<br />

5 % Agio an dem Fonds „XY“ gezeichnet. Er<br />

macht geltend, falsch beraten worden zu sein, und<br />

verlangt Rückabwicklung. Die Beschwerdegegnerin<br />

(Bank) lehnt die Forderung ab.<br />

Ich vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen,<br />

da ich im Ergebnis wegen der sich widersprechenden<br />

Darstellungen der Parteien zur Beratung durch<br />

die Bank und zur Kausalität nicht von einer zum<br />

Schadensersatz verpflichtenden Vertragsverletzung<br />

der Bank ausgehen kann. Der Sachverhalt bedarf<br />

meines Erachtens vor einer Entscheidung in der<br />

Sache der Aufklärung durch eine Beweisaufnahme.<br />

Diese ist im <strong>Ombudsmann</strong>verfahren nur im Wege<br />

des Urkundenbeweises möglich. Vorliegend lässt<br />

sich der Beweis auf diesem Wege nicht führen.<br />

Es hat vielmehr eine Zeugen-/Parteivernehmung<br />

stattzufinden. Beide sind nicht zulässig, vielmehr<br />

habe ich von einer Schlichtung abzusehen (vgl. Nr.<br />

4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Verfahrensordnung). Falls<br />

nicht ohnehin eine Parteivernehmung erfolgt, halte<br />

ich auf jeden Fall eine persönliche Anhörung des<br />

Beschwerdeführers für unentbehrlich, insbesondere<br />

auch zur Frage der Kausalität im Zusammenhang<br />

mit der behaupteten Nichtaufklärung über an die<br />

Bank geflossene Provisionen.<br />

volle Laufzeit erfolge, sondern das Kapital jeweils<br />

teilweise mit den quartalsweisen Ausschüttungen<br />

zurückgezahlt werde. Auch sei er über das Totalverlustrisiko,<br />

die Möglichkeit des kompletten Ausfalls<br />

der Ausschüttungen und eine Nachschusspflicht<br />

nicht aufgeklärt worden. Ferner sei ihm die Höhe<br />

der Provision für die Bank nicht mitgeteilt worden.<br />

Schließlich hätten ausreichende Angaben zum<br />

Smoothing-Verfahren britischer Lebensversicherungen<br />

gefehlt.<br />

Die Bank tritt der Darstellung des Beschwerdeführers<br />

entgegen und trägt vor, dem Beschwerdeführer<br />

sei der Prospekt vor der Zeichnung der Beteiligung<br />

zur Verfügung gestellt worden. Vor der Zeichnung<br />

hätten mehrere Beratungsgespräche stattgefunden.<br />

Die im Anlagezeitpunkt erzielbaren Renditen seien<br />

ihm nicht attraktiv genug gewesen. Er habe deshalb<br />

eine Anlage mit der Chance auf eine höhere Verzinsung<br />

gewollt. Ferner habe er eine Diversifikation<br />

seiner Anlagen gewünscht. Grundlage der Beratung<br />

sei der Prospekt gewesen. Auf die Risiken der Anlage<br />

habe der Berater ausführlich hingewiesen. Ihre<br />

Provisionen ergäben sich aus dem übergebenen<br />

Prospekt. Diese hätten für die Anlageentscheidung<br />

aber ersichtlich keine Rolle gespielt. Entscheidend<br />

sei die attraktive Beteiligungskonzeption gewesen.<br />

Von einer Zeichnung der gegenständlichen Beteiligung<br />

hätte er sich auch durch die Aufklärung über<br />

die Provision nicht abhalten lassen.<br />

Ich halte den Vortrag des Beschwerdeführers<br />

für schlüssig. Er behauptet, er habe sein Kapital<br />

nicht langfristig anlegen wollen. Ihm sei darauf<br />

erklärt worden, dass die Bindung nicht über die<br />

Diese Ausführungen betrachte ich als erheblich.<br />

Ich unterstelle zu Gunsten der Bank, dass die von<br />

ihr nur pauschal behauptete Aufklärung über die<br />

„jeweiligen Risiken“ alle insoweit vom Beschwer-<br />

48 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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