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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

Schlichtungsspruch 21<br />

Spargeschäft<br />

Schlichtungsspruch: Verzinsung eines Nachlassguthabens<br />

Die Bank hat der Beschwerdeführerin auf den<br />

seit Oktober 1996 von ihr verwahrten Betrag von<br />

60.194,75 € Sparbuchzinsen zu zahlen.<br />

Die Bank unterrichtete die Beschwerdeführerin mit<br />

Schreiben vom 01.09.1996 darüber, dass sie das<br />

für den im November 1995 verstorbenen Herrn XY<br />

geführte Girokonto auflösen und das Restguthaben<br />

verwahren werde, sofern bis zum 09.10.1996 kein<br />

Erbnachweis vorliege. Dieser blieb aus. Das Guthaben<br />

belief sich – in Euro – auf die oben genannten<br />

60.194,75.<br />

der Bank unterhalten habe. Darunter war auch ein<br />

Sparkonto. Folglich verlangte es die vertraglich gebotene<br />

und zugleich einfachste Fürsorgepflicht der<br />

Bank für ihren verstorbenen Kunden, sein Guthaben<br />

nicht irgendwo zu verwahren, sondern auf sein<br />

vorhandenes Sparkonto umzubuchen.<br />

Mit der Beschwerde wird beanstandet, dass die<br />

Bank das Guthaben auf dem Girokonto nicht auf<br />

das daneben bestehende Sparkonto Nr. XY<br />

übertragen hat.<br />

Dieser Rüge schließe ich mich an.<br />

Eingangs der Stellungnahme der Bank heißt es,<br />

dass der verstorbene Herr XY mehrere Konten bei<br />

80 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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