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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

Schlichtungsspruch 3<br />

Wertpapiergeschäft/Anlageberatung<br />

Schlichtungsspruch: Beratungsprotokoll beweist Beratungsfehler<br />

Die Bank ist verpflichtet, den am 14. 6. 2010 erfolgten<br />

Kauf von 123,4 Anteilen des XY (Geschäftsnummer<br />

XY) rückgängig zu machen.<br />

Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten<br />

sich nur deshalb für den Erwerb der oben genannten<br />

Anteile entschieden, weil ihnen bei der Beratung<br />

zugesagt worden sei, dass es keine Einschränkungen<br />

hinsichtlich der Rücknahme der Anteile<br />

gebe. Es sei besprochen worden, dass sie schon im<br />

Jahr 2011 wieder 100.000 € des angelegten Geldes<br />

für den Kauf von Wohnungseigentum benötigten.<br />

Tatsächlich ist die Rücknahme der Anteile seit dem<br />

5. 1. <strong>2012</strong> ausgesetzt, so dass die Beschwerdeführer<br />

über das angelegte Geld nicht verfügen können.<br />

Das von ihnen dargelegte Anlageziel wird durch<br />

Seite 4 des von ihnen vorgelegten Beratungsprotokolls<br />

bestätigt, wo es zu Anlageziel und Wünschen<br />

heißt, Liquidität sei sehr wichtig. Weiter heißt es<br />

wörtlich „Wohneigentum 2011 100.000 € wichtig<br />

besprochen“.<br />

Die Bank macht zwar in ihrer Stellungnahme<br />

allgemeine Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführer<br />

über die Risiken der Anlage aufgeklärt<br />

worden seien, und meint, dass durch den Verkaufsprospekt<br />

hinreichend über das Risiko einer<br />

Rücknahmeaussetzung informiert worden sei. Dem<br />

vermag ich jedoch im Hinblick auf den eindeutigen<br />

Inhalt des Beratungsprotokolls nicht zu folgen, weil<br />

es insoweit auf das konkrete Beratungsgespräch ankommt,<br />

dessen Dokumentation mir eine abschließende<br />

Beurteilung des Sachverhalts ermöglicht.<br />

Wenn – wie durch das Protokoll nachgewiesen<br />

ist – das Anlageziel der Beschwerdeführer dahin<br />

definiert war, dass sie bereits 2011 über 100.000 €<br />

wieder verfügen wollten und dies als wichtig be-<br />

zeichnet und mit dem Berater besprochen worden<br />

ist, hätten sie ausdrücklich darauf hingewiesen<br />

werden müssen, dass die jederzeitige Verfügbarkeit<br />

des Geldes – von der die Bank ja selbst für den<br />

Beratungszeitpunkt ausgeht – durch die fragliche<br />

Maßnahme beeinträchtigt werden konnte. Dass<br />

dies den Beschwerdeführern gesagt worden ist,<br />

wird von der Bank nicht behauptet, so dass ich den<br />

Sachverhalt insoweit in Anwendung von § 138<br />

Abs. 3 ZPO als unstreitig betrachte.<br />

Unter diesen Umständen liegt nach meiner Auffassung<br />

ein durchgreifender Beratungsfehler vor,<br />

der die Bank zur Rückabwicklung des Geschäfts<br />

verpflichtet. Ob aus damaliger Sicht mit einer<br />

Schließung des Fonds zu rechnen war, kann unter<br />

den konkreten Umständen des vorliegenden Falles<br />

nicht ausschlaggebend sein. Jedenfalls war eine<br />

solche Schließung theoretisch möglich, so dass eine<br />

jederzeitige Verfügbarkeit nicht zugesichert werden<br />

konnte. Hierauf konnten die Beschwerdeführer<br />

jedoch im Hinblick auf die protokollierte Beratung<br />

vertrauen, wobei für mich auf der Hand liegt, dass<br />

sie durch diese Zusage zum Erwerb der Anteile<br />

bestimmt worden sind. Bei dieser Sachlage halte ich<br />

die Beschwerde für begründet und gebe ihr deshalb<br />

statt, wobei ich die Durchführung der Rückabwicklung<br />

der Bank überlasse.<br />

Vorsorglich weise ich die Beschwerdeführer darauf<br />

hin, dass dieser Schlichtungsspruch für die Bank<br />

nicht bindend ist, weil der Beschwerdewert den<br />

Betrag von 5.000 € übersteigt.<br />

50 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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