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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

Schlichtungsspruch 11<br />

Kreditgeschäft/Hypothekarkredite<br />

Schlichtungsspruch: Höhe Vorfälligkeitsentschädigung<br />

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<br />

Die Bank hat ihre Berechnungen für die Vorfälligkeitsentscheidungen<br />

mit Datum 29.04.2011 und<br />

04.01.<strong>2012</strong> vorgelegt. Danach sind die Renditen aus<br />

der Wiederanlage des vorzeitig zurückgezahlten<br />

Darlehens erheblich gesunken.<br />

Die Beschwerdeführer nennen diese Erklärung<br />

schwammig. Eine Erhöhung um 194,2 % sei nicht<br />

gerechtfertigt, da sich der Refinanzierungszinssatz<br />

„natürlich nur geringfügig verändert“ habe.<br />

Damit können die Beschwerdeführer ihre Beschwerde<br />

nicht erfolgreich begründen. Zunächst liegt keine<br />

Erhöhung um 194,2 % vor, sondern um 94,2 %.<br />

Gewiss ist auch dieser Anstieg auf nahezu das<br />

Doppelte höchst ärgerlich. Die Bank hat jedoch ihre<br />

Berechnungsweise jeweils vollen Umfangs aufgedeckt<br />

und damit den Angriffen der Beschwerdeführer<br />

preisgegeben. Also hatten sie Gelegenheit, die<br />

von der Bank verwendeten Zinssätze für die Wiederanlage<br />

des Kapitals zu überprüfen. Das haben sie<br />

nicht getan, sondern ins Blaue hinein behauptet,<br />

die Zahlen der Bank seien natürlich falsch.<br />

Die Bank nennt in ihrer ersten Berechnung<br />

per 29.04.2011 für den ersten Monat, also bis<br />

31.05.2011, eine Rendite von 1,23503 und für den<br />

letzten Monat der Zinsbindungsfrist (Dezember<br />

2015) eine Rendite oder einen Zinssatz von 3,15787.<br />

Die Beschwerdeführer haben die vorzeitige Zahlung<br />

aber nicht Ende April geleistet, sondern erst Anfang<br />

<strong>2012</strong>.<br />

Diese zweite Berechnung nennt im ersten Monat<br />

(Februar <strong>2012</strong>) eine Rendite von nur noch<br />

0,72339 %, steigend bis Dezember 2015 auf nur<br />

noch 1,7437 %. Nun wäre es Sache der Beschwerdeführer<br />

gewesen, zu belegen, dass der Kapitalmarkt<br />

Anfang Januar <strong>2012</strong> für Kapitalanlagen mit Laufzeiten<br />

von einem Monat bis zu vier Jahren Wertpapiere<br />

mit Zinserträgen vorhielt, die höher waren als<br />

von der Bank zugrunde gelegt.<br />

Dazu kann man sich der Hilfe seiner Hausbank<br />

oder einer Verbraucherzentrale oder des Internets<br />

bedienen. Die Ombudsleute haben diese Daten<br />

jedenfalls nicht zu ermitteln, sondern sie haben<br />

anhand des von beiden Seiten vorgetragenen Sachstoffs<br />

zu entscheiden, ob der mit der Beschwerde<br />

geltend gemachte Anspruch besteht. Der Vorwurf<br />

der Beschwerdeführer, durch das Verhalten der<br />

Bank um 5.267,00 € geschädigt worden zu sein, ist<br />

zumindest als haltlos zu bezeichnen.<br />

Ich weise die Beschwerdeführer nur noch darauf<br />

hin, dass sie die Aufhebungsvereinbarung unterschrieben<br />

haben, ohne sich eine Nachprüfung der<br />

Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung vorzubehalten.<br />

Solche Verträge sind verbindlich. Ich habe<br />

mich zu der behaupteten Schädigung nur deshalb<br />

erklärt, weil die Bank ihre Zahlenwerke von sich aus<br />

offengelegt hat, was ich angesichts der zwischenzeitlichen<br />

erheblichen Erhöhung der Entschädigungssumme<br />

begrüße.<br />

62 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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