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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

Schlichtungsspruch 13<br />

Zahlungsverkehr/Kontoführung<br />

Schlichtungsspruch: P-Konto, Guthabenübertrag in den Folgemonat<br />

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<br />

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die<br />

Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bank) nach<br />

Geldeingang von 300 € am 17. 1. <strong>2012</strong> auf seinem<br />

P-Konto den nach Abzug diverser Zahlungen am<br />

1. 3. <strong>2012</strong> noch vorhandenen Betrag von 149,63 €<br />

an einen pfändenden Gläubiger überwiesen hat.<br />

Die Bank macht geltend, dass nach § 850 k ZPO<br />

der Pfändungsschutzbetrag, der im laufenden<br />

Monat nicht verbraucht werde, auf den darauf<br />

folgenden Monat übertragen werden könne, mit<br />

dessen Ablauf jedoch der Pfändungsschutz entfalle.<br />

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, dass<br />

ein nicht pfändbares Guthaben auch nach Ablauf<br />

des Folgemonats unpfändbar bleibe, wenn – wie<br />

in seinem Fall – nicht neues Guthaben dazukomme.<br />

Damit solle nach dem Gesetzeszweck für den<br />

Schuldner eine Ansparmöglichkeit für größere<br />

Ausgaben geschaffen werden.<br />

Lebensunterhalts nur der unpfändbare Betrag zur<br />

Verfügung stehen soll, während überschießende<br />

Beträge von seinen Gläubigern gepfändet werden<br />

können. Diese Ausnahme gilt jedoch nach der<br />

ausdrücklichen Regelung des Gesetzes nur für den<br />

Folgemonat, während ein Übertrag in den hierauf<br />

folgenden Monat nicht möglich ist (Sudergat, Kontopfändung<br />

und P-Konto, 2. Aufl. (<strong>2012</strong>) Rn. 587).<br />

Anders als der Beschwerdeführer meint, soll mithin<br />

ein längeres Ansparen von nicht verbrauchtem<br />

Guthaben über den Folgemonat hinaus im Interesse<br />

eines Zugriffs der Gläubiger vermieden werden.<br />

Aus diesem Grund kann die Beschwerde keinen<br />

Erfolg haben.<br />

Auch wenn diese Auslegung nicht unvernünftig<br />

erscheint, wird sie doch vom Wortlaut und von der<br />

Zielsetzung des Gesetzes nicht gedeckt. Vielmehr<br />

lässt § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO eine Übertragung<br />

von nicht verbrauchtem, vom Pfändungsfreibetrag<br />

geschützten Guthaben nur in den Folgemonat<br />

zu. Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand<br />

Rechnung tragen, dass insbesondere Zahlungen der<br />

Daseinsvorsorge wie z.B. für Strom und Gas häufig<br />

nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen<br />

fällig werden (BTDrucksache 16/7615, S. 13). Deshalb<br />

kann der Schuldner aus seinem geschützten<br />

Guthaben die entsprechenden Beträge durch Übertrag<br />

in den Folgemonat quasi „ansparen“. Insoweit<br />

wird zugunsten des Schuldners das Prinzip durchbrochen,<br />

dass ihm pro Monat zur Bestreitung seines<br />

68 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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