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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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2<br />

2.3 Verfahrensgarantien<br />

Verfahrensgarantien im <strong>Ombudsmann</strong>verfahren<br />

Qualifikation und Unparteilichkeit<br />

Der <strong>Ombudsmann</strong> muss die Befähigung zum Richteramt<br />

haben. Er ist in seiner Eigenschaft als Schlichter<br />

unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und<br />

kann grundsätzlich innerhalb seiner dreijährigen<br />

Amtsperiode nicht abberufen werden. Vor seiner Bestellung<br />

werden die Verbraucherverbände beteiligt.<br />

Rechtliches Gehör<br />

Das im Grundgesetz verankerte Prinzip des rechtlichen<br />

Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz)<br />

wird auch im <strong>Ombudsmann</strong>verfahren gewahrt. Der<br />

Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem, der an<br />

einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, das Recht,<br />

sich über den Verfahrensstoff zu informieren und<br />

sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend<br />

zu äußern. Auf diese Weise erlangen sowohl<br />

der Beschwerdeführer als auch die Bank umfassend<br />

Kenntnis von dem Vortrag des Verfahrensgegners.<br />

Verjährungshemmung<br />

Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren<br />

und Schlichtung vor dem <strong>Ombudsmann</strong>)<br />

gilt die Verjährung für die Ansprüche des<br />

Beschwerdeführers als gehemmt. Nach § 204 Abs. 2<br />

Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung sechs<br />

Monate nach Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.<br />

Erfüllung einer Prozessvoraussetzung<br />

Will der Kunde vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens<br />

die Gerichte anrufen und benötigt er hierzu<br />

nach § 15a EGZPO in Verbindung mit dem jeweiligen<br />

Landesgesetz eine Bescheinigung über einen erfolglosen<br />

Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen<br />

Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf von drei Monaten<br />

ab Zugang der Beschwerde bei der Kundenbeschwerdestelle<br />

des Bankenverbandes auf schriftlichen<br />

Antrag erteilt.<br />

Transparenz<br />

Entscheidungen der Ombudsleute werden in verständlicher,<br />

verbraucherfreundlicher Begründung<br />

gefällt und beiden Parteien unverzüglich zugeleitet.<br />

Die Kundenbeschwerdestelle veröffentlicht jährlich<br />

einen Bericht über die Schlichtungstätigkeit. Darin<br />

werden Schlichtungssprüche der Ombudsleute in<br />

anonymisierter Form wiedergegeben.<br />

Vertretung<br />

Es ist dem Kunden freigestellt, sich in dem Verfahren<br />

sachkundig vertreten zu lassen. Die hierdurch entstehenden<br />

Kosten trägt er selbst.<br />

Verschwiegenheit<br />

Der <strong>Ombudsmann</strong> und die Mitarbeiter der Kundenbeschwerdestelle<br />

sind zur Verschwiegenheit über alle<br />

die Parteien betreffenden Tatsachen und Wertungen<br />

verpflichtet, von denen sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens<br />

Kenntnis erlangen.<br />

Kosten<br />

Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens und der<br />

Schlichtung durch den <strong>Ombudsmann</strong> trägt der Bankenverband;<br />

der Kunde hat lediglich für seine eigenen<br />

Auslagen aufzukommen (zum Beispiel Briefporto<br />

oder gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten).<br />

36 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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