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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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2<br />

Entscheidung des <strong>Ombudsmann</strong>es<br />

Sofern die Parteien kein Einvernehmen erzielen können,<br />

wird der Vorgang dem nach dem Geschäftsverteilungsplan<br />

zuständigen <strong>Ombudsmann</strong> vorgelegt. Der<br />

<strong>Ombudsmann</strong> kann zur Klärung des Sach- und Streitstandes<br />

eine ergänzende Stellungnahme der Parteien<br />

anfordern oder Auskünfte bei den Parteien, der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen<br />

Bundesbank oder bei einer für die außergerichtliche<br />

Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständigen<br />

Schlichtungsstelle im EWR einholen, wenn er dies für<br />

erforderlich hält. Auch kann der <strong>Ombudsmann</strong> die Parteien<br />

mündlich anhören. Eine Beweisaufnahme (zum<br />

Beispiel eine Vernehmung von Zeugen) führt er nicht<br />

durch, es sei denn, der Beweis kann durch Urkunden<br />

angetreten werden. Gelangt der <strong>Ombudsmann</strong> zu dem<br />

Ergebnis, dass die Beschwerde unzulässig ist oder nur<br />

nach einer weiter gehenden Beweisaufnahme entschieden<br />

werden kann, sieht er mit einem entsprechenden<br />

Hinweis von einer Schlichtung ab. Andernfalls erlässt<br />

er auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen<br />

unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen<br />

einen Schlichtungsspruch. Dieser kann auch in einen<br />

Vergleichsvorschlag münden, um die Meinungsverschiedenheit<br />

zwischen den Parteien einvernehmlich<br />

beizulegen.<br />

Beschwert sich ein Verbraucher darüber, dass die Bank<br />

ihm kein Girokonto auf Guthabenbasis einrichtet, überprüft<br />

der <strong>Ombudsmann</strong>, ob die Bank die im Anhang abgedruckte<br />

Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses<br />

zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat.<br />

Der Schlichtungsspruch ergeht schriftlich und wird den<br />

Parteien von den Ombudsleuten unverzüglich und unmittelbar<br />

zugeleitet.<br />

Wirkung des Schlichtungsspruchs<br />

Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend, wenn<br />

der Beschwerdegegenstandswert 5.000 € nicht überabgelehnt<br />

hat, wird die Beschwerde beschleunigt bearbeitet<br />

und die vorgesehene Frist zur Stellungnahme<br />

von einem Monat von der Bank in der Regel nicht ausgeschöpft.<br />

Die Stellungnahme der Bank wird dem Beschwerdeführer<br />

zur Kenntnis übersandt. Falls die Bank<br />

der Beschwerde mit ihrer Stellungnahme nicht abhilft,<br />

kann sich der Beschwerdeführer hierzu binnen eines<br />

Monats äußern.<br />

Beschwerdemanagement in der Bank<br />

Die Beschwerden werden von der Kundenbeschwerdestelle<br />

des Bankenverbandes an<br />

die Geschäftsleitung der von der Beschwerde<br />

betroffenen Bank oder an eine<br />

von der Geschäftsleitung hierfür benannte<br />

Abteilung weitergeleitet. Hierdurch ist<br />

sichergestellt, dass die Beschwerde die für<br />

das Beschwerdemanagement der Bank<br />

zuständige Stelle unmittelbar erreicht<br />

und dort schnell und kompetent bearbeitet<br />

werden kann. Die Bank prüft den<br />

vom Kunden vorgetragenen Sachverhalt,<br />

gegebenenfalls unter Befragung der<br />

zuständigen Mitarbeiter. Die bestehende<br />

Meinungsverschiedenheit wird auch daraufhin<br />

überprüft, ob eine einvernehmliche<br />

Lösung gefunden werden kann. Soweit<br />

eine Abhilfe aus Sicht der Bank nicht<br />

möglich ist, stellt sie ihren Standpunkt vor<br />

dem Hintergrund der Rechtslage dar. Viele<br />

Missverständnisse oder Meinungsverschiedenheiten<br />

können bereits in diesem Stadium<br />

ausgeräumt werden, ohne dass es der<br />

Anrufung des <strong>Ombudsmann</strong>es bedarf.<br />

34 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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