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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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ankenverband<br />

deführer als relevant angesprochenen Aspekte<br />

umfasst hat und sich das auch auf die als Risiko zu<br />

betrachtende Nachschusspflicht die Smoothing-<br />

Frage bezieht.<br />

Es bleibt die Nichtaufklärung über die Provision<br />

für die Bank. Insoweit verweist sie auf die Darstellungen<br />

in dem Verkaufsprospekt. Dieser ist nicht<br />

vorgelegt. Doch kommt es für meine Entscheidung<br />

darauf und auf dessen Inhalt nicht an. Ich verstehe<br />

ihre Ausführungen dahin, dass im Rahmen der Beratung<br />

über die Provision nicht gesprochen worden<br />

ist. Ferner unterstelle ich, dass die Angaben im<br />

Prospekt – dessen Aushändigung an den Beschwerdeführer<br />

ich als unstreitig betrachte – unzureichend<br />

sind, so dass auch bei einer rechtzeitigen Übergabe<br />

im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />

– die eher nicht anzunehmen ist – keine<br />

ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist. Ich gehe<br />

davon aus, dass der Beschwerdeführer geltend<br />

machen will, bei ordnungsgemäßer Aufklärung<br />

über die Provisionen hätte er die Beteiligung nicht<br />

gezeichnet. Die Bank ist dem entgegengetreten. Es<br />

bleibt damit auf jeden Fall die Frage der Kausalität<br />

für die Anlageentscheidung des Beschwerdeführers<br />

zu prüfen. Für das Vorliegen der Kausalität spricht<br />

die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens,<br />

die zu einer Beweislastumkehr führt (vgl. BGH<br />

Beschluss vom 09. 03. 2011 a.a.O. unter Textziffer<br />

33). Die Bank hat zur Kausalität wie zuvor zitiert<br />

vorgetragen. Das halte ich zur Widerlegung der<br />

Vermutung für ausreichend. Meines Erachtens sind<br />

die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes<br />

vom 08. 05. <strong>2012</strong> (XI ZR 262 / 10 – WM <strong>2012</strong>,<br />

1337 ff. / 1341 RdNr. 39 ff.) für den Vortrag ergebenden<br />

Anforderungen nicht sonderlich hoch. Ob und<br />

inwieweit die Bank die fehlende Kausalität letztlich<br />

nachweisen kann, lässt sich erst nach der Beweisaufnahme<br />

beurteilen.<br />

Es bedarf deshalb einer Beweisaufnahme zu den<br />

einzelnen genannten Punkten und besonders auch<br />

zur Kausalitätsfrage im Zusammenhang mit der<br />

Nichtaufklärung über Provisionszahlungen. Sofern<br />

nicht ohnehin eine Parteivernehmung des Beschwerdeführers<br />

erfolgt, ist seine persönliche Anhörung in<br />

dem dargestellten Sinne aus meiner Sicht dringend<br />

geboten.<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong> 49

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