19.06.2015 Aufrufe

Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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ankenverband<br />

Eingangszahlen im <strong>Ombudsmann</strong>verfahren im<br />

Fünfjahresvergleich<br />

8.268<br />

7.179<br />

6.514 6.494<br />

4.837<br />

2008 2009 2010 2011 <strong>2012</strong><br />

Quelle: Bankenverband.<br />

Verfahrensausgänge zugunsten der Kunden. Die Verteilung<br />

der Verfahrensausgänge verlief in den letzten<br />

fünf Jahren relativ konstant. Dabei gingen in der Regel<br />

etwas über 50 % der Beschwerden zugunsten der<br />

Kunden aus. Dabei handelt es sich um Verfahren, die<br />

durch den <strong>Ombudsmann</strong> entschieden oder durch eine<br />

einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit im Vorfeld<br />

abgeschlossen wurden.<br />

Bei rund 957 Beschwerden bedurfte es keiner Entscheidung<br />

durch den <strong>Ombudsmann</strong>, da die Beschwerden<br />

von den Beschwerdeführern nicht weiterverfolgt<br />

wurden. Rund 1.700 der im Jahr <strong>2012</strong> eingegangenen<br />

Beschwerden waren nach der Verfahrensordnung unzulässig<br />

oder ungeeignet. Darunter fallen zum Beispiel<br />

Beschwerden von Kunden, bei denen die Verbrauchereigenschaft<br />

fehlt und auch kein Ausnahmefall gemäß<br />

Nr. 2 Abs. 1b der Verfahrensordnung vorliegt oder die<br />

nicht Kunden der betroffenen Bank sind. Bei rund 401<br />

der unzulässigen Beschwerden konnte eine Aufklärung<br />

der Angelegenheit durch die Vorlage von Urkunden<br />

nicht erbracht werden, so dass für eine Schlichtung<br />

eine weiter gehende Beweisaufnahme in der Sache<br />

notwendig gewesen wäre. In diesen Fällen sahen die<br />

Ombudsleute gemäß Nr. 4 Abs. 4 Satz 3 der Verfahrensordnung<br />

von einer Entscheidung ab. In 365 Fällen<br />

sahen die Ombudsleute von einer Schlichtung ab, da<br />

der Anspruch bereits verjährt war und sich die Bank auf<br />

die Einrede der Verjährung berufen hatte. Besondere<br />

Bedeutung hatte im Berichtsjahr die Frage, ob der <strong>Ombudsmann</strong><br />

von einer Schlichtung wegen Klärung einer<br />

grundsätzlichen Rechtsfrage absieht, was in 848 Fällen<br />

der Fall war. Einzelheiten hierzu sind in Abschnitt 4.2<br />

Kreditgeschäft dargelegt.<br />

Sofern die Bank eine Kundenbeschwerde nach interner<br />

Prüfung für berechtigt hält, entspricht sie dem Begehren<br />

des Kunden ganz oder teilweise. Eine Prüfung<br />

durch den <strong>Ombudsmann</strong> findet dann nicht mehr statt.<br />

Dabei bereinigten die Banken den Streit teilweise auch<br />

im Wege eines Kulanzausgleichs oder durch Zahlung<br />

einer Entschädigung. Nicht selten kann eine einfache<br />

Information über bankgeschäftliche Verfahrensabläufe<br />

oder über den Inhalt der bisweilen komplexen Transaktionen<br />

Meinungsverschiedenheiten bereits im Vorfeld<br />

ausräumen.<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong> 39

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