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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

Schlichtungsspruch 22<br />

Bürgschaften/Drittsicherheiten<br />

Entscheidung: selbstschuldnerische Bürgschaft<br />

Die Beschwerde ist unzulässig.<br />

Die Beschwerdeführerin, die damals den Namen<br />

„XY“ trug, hat sich im März 1994 für einen bei der<br />

Bank aufgenommenen, gewerblichen Kredit der XY<br />

Leasing GmbH & Co. Objektleasing KG, eines von<br />

ihrem Ehemann geführten Unternehmens, bis zum<br />

Höchstbetrag von DM 5.300.000 selbstschuldnerisch<br />

verbürgt. Die KG ist vermögenslos. Die Bank hat nach<br />

Intervention des Verfahrensbevollmächtigten der<br />

Beschwerdeführerin auf die Inanspruchnahme der<br />

Beschwerdeführerin verzichtet und die Bürgschaftsurkunde<br />

zurückgegeben. Die Beschwerdeführerin<br />

beansprucht durch ihren Verfahrensbevollmächtigten<br />

die Zahlung einer Geschäftsgebühr von<br />

€ 29.018,15 wegen Betreibens der Herausgabe der<br />

Bürgschaftsurkunde.<br />

handelte sich hierbei um einen Betriebsmittelkredit.<br />

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin durch ihre<br />

Unterschrift unter die Bürgschaftserklärung zur Geschäftsfortführung<br />

beitrug, handelte sie nicht als Verbraucherin<br />

im persönlichen Interesse. Ihre verpflichtende<br />

Erklärung stand in engem Zusammenhang mit<br />

der Geschäftsfortführung. Sie nahm mit der Bürgschaftsverpflichtung<br />

daher gewerbliche Interessen<br />

der Darlehensnehmer-Firma wahr. In einem solchen<br />

Fall ist nach der Spruchpraxis der Ombudsleute ein<br />

Schlichtungsverfahren nach Nr.2 Absatz 1 Buchst. a<br />

der Verfahrensordnung nicht möglich (vgl. Hellner<br />

Steuer, Bankrecht und Bankpraxis RdNr.2/1085).<br />

Der <strong>Ombudsmann</strong> kann gemäß Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe<br />

a der Verfahrensordnung bei Beschwerden<br />

angerufen werden, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer/bei<br />

der Beschwerdeführerin um eine<br />

Verbraucherperson handelt. Das Schlichtungsverfahren<br />

findet hingegen keine Anwendung, wenn<br />

der streitige Geschäftsvorfall der gewerblichen oder<br />

selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers/der<br />

Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.<br />

Dies ist hier der Fall. Das geschilderte Problem<br />

betrifft nicht die privaten Bankgeschäfte der Beschwerdeführerin,<br />

sondern steht im Zusammenhang<br />

mit der selbstständigen beruflichen Tätigkeit ihres<br />

Exehemannes und damit der Leasing KG. Mit der<br />

Höchstbetragsbürgschaft übernahm die Beschwerdeführerin<br />

die Sicherung einer Darlehensforderung,<br />

welche der Bank gegen die Darlehensschuldnerin XY<br />

Leasing GmbH & Co. Objektleasing KG zustand. Es<br />

82 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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