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Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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4<br />

4.1 Wertpapiergeschäft<br />

Beschwerden mit diesem Schwerpunkt haben im Jahr<br />

<strong>2012</strong> erstmals seit dem Jahr 2008 abgenommen. Entfielen<br />

im Jahr 2011 noch 55 % aller Beschwerden auf diesen<br />

Bereich, waren es im Berichtsjahr nur noch knapp<br />

37 %. Dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass<br />

sich die Lage an den Wertpapiermärkten beruhigt hat.<br />

Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die Kunden nach<br />

den Erfahrungen der letzten „Krisenjahre“ ihr Anlageverhalten<br />

kritischer gestalten. Nicht zuletzt ist davon<br />

auszugehen, dass die Bemühungen der Banken, den<br />

in den letzten Jahren erlittenen Vertrauensverlust ihrer<br />

Kunden durch eine veränderte und verbesserte Beratung<br />

wiedergutzumachen, sich auch in den Beschwerdezahlen<br />

im <strong>Ombudsmann</strong>verfahren widerspiegeln.<br />

gekündigt oder mit anderen fusioniert. Entsprechend<br />

haben im <strong>Ombudsmann</strong>verfahren Beschwerden von<br />

Bankkunden darüber, dass sie beim Erwerb eines Fonds<br />

nicht von der Möglichkeit der Schließung des Fonds aufgeklärt<br />

worden seien, stark zugenommen. Diesen Fall<br />

illustriert Schlichtungsspruch 1.<br />

Gerade bei dem Erwerb von Wertpapieren bzw. Anteilen<br />

an Fonds schildern Kunde und Bank die Beratungssituation<br />

bei dem Erwerb oftmals unterschiedlich, so dass<br />

eine Entscheidung in der Sache ohne die Anhörung von<br />

Zeugen nicht ergehen kann. Da eine Beweisaufnahme<br />

im <strong>Ombudsmann</strong>verfahren jedoch nicht möglich ist<br />

(siehe Nr. 4 Abs. 4 Satz 3 der Verfahrensordnung), sehen<br />

die Ombudsleute in diesen Fällen von einer Schlichtung<br />

ab, siehe hierzu den Schlichtungsspruch 2.<br />

Der Hauptanteil der Beschwerden innerhalb dieses<br />

Sachgebietes entfällt dabei, wie auch in den Vorjahren,<br />

mit 87 % auf die Anlageberatung.<br />

Anlageberatung/Vermögensverwaltung<br />

Bei der Anlageberatung geht es wie in den Vorjahren<br />

um den Vorwurf der Kunden, sie seien beim Erwerb<br />

von Aktien, Anleihen und Zertifikaten falsch beraten<br />

worden. Die Beschwerdeführer haben teilweise hohe<br />

Verluste realisiert und machen die Beratung der Bank<br />

dafür verantwortlich.<br />

Der Großteil der im Berichtsjahr eingereichten Beschwerden<br />

betraf Investitionen in geschlossene Fonds.<br />

Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen die Banken<br />

als Vermittler von Beteiligungen gehandelt haben und<br />

Vertriebspartner der jeweilige Fondsinitiator ist. Bei diesen<br />

Beteiligungen, die mittel- bis langfristige Anlagen<br />

sind, handelt es sich überwiegend um Schiffsfonds, aber<br />

auch Immobilien, Medien und Lebensversicherungsfonds<br />

spielen weiterhin eine Rolle.<br />

Aufgrund der Entwicklungen auf dem Finanzmarkt seit<br />

dem Jahr 2008 haben viele Fondsgesellschaften Fonds<br />

In diesen Fällen bietet sich teilweise ein Vergleichsvorschlag<br />

zur einvernehmlichen Beilegung der streitigen<br />

Auseinandersetzung an. Wie unter Punkt 3.2<br />

Verfahrens ausgänge dargestellt, haben die Ombudsleute<br />

im Jahr <strong>2012</strong> in 12 % der Fälle Vergleichsvorschläge<br />

erlassen.<br />

Seit Beginn des Jahres 2010 muss die Bank über jede Anlageberatung<br />

ein schriftliches Protokoll anfertigen (§ 34<br />

Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz). Das Protokoll muss<br />

vom Berater der Bank unterzeichnet und dem Kunden<br />

ausgehändigt werden. In der Beschwerde, die Schlichtungsspruch<br />

3 zugrunde liegt, kann sich der Kunde mit<br />

Erfolg auf das Beratungsprotokoll berufen. Dass ein solches<br />

Protokoll für den Anleger hingegen nicht stets vorteilhaft<br />

sein muss, dokumentiert Schlichtungsspruch 4.<br />

Begründete Schadensersatzbegehren auf dem Gebiet<br />

der Anlageberatung scheitern zuweilen auch an der<br />

Durchsetzbarkeit: Ist der Anspruch bereits verjährt<br />

und beruft sich die Bank auf die Verjährung, kann<br />

eine Schlichtung durch die Ombudsleute nicht stattfinden.<br />

Vielfach ist den Kunden nicht bekannt, dass<br />

die Verjährungsfrist mit dem Erwerb der Wertpapiere<br />

beginnt und nicht erst ab Kenntnis des Schadens. Dies<br />

44 <strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong>

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