19.06.2015 Aufrufe

Ombudsmann-Tätigkeitsbericht 2012

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

20 Jahre ist es her, dass der Ombudsmann der privaten Banken seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die seither eingegangenen rund 70.000 Beschwerden haben eines gemeinsam: Sie zeigen auf, wo bei Verbrauchern im Bankgeschäft der "Schuh drückt". Ob Beschwerden im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien", bei Wertpapieranlagen in der Finanzmarktkrise oder aktuell bei Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen - stets spiegeln die Beschwerdeeingänge beim Ombudsmann aktuelle Anliegen, Interessen und Forderungen der Bankkunden wider. Beschäftigt hat die Verbraucher im Jahr 2012 - nicht zuletzt aufgrund eines starken Medieninteresses - die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen. Darüber hinaus rückt die europäische Dimension immer näher. Der Ombudsmann der privaten Banken sieht sich für die Umsetzung der neuen Brüsseler Regeln in deutsches Recht gut gerüstet. Er wird sich an der Umsetzungsdiskussion aktiv beteiligen.

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ankenverband<br />

Die Bank geht fehl, wenn sie meint, der Bf. hätte<br />

das Schließungsrisiko aus der Informationsbroschüre<br />

oder aus den ihm im Beratungsgespräch<br />

übergebenen Unterlagen entnehmen können. Der<br />

Bf. konnte von der Beraterin eine fachkundige,<br />

umfassende und richtige Bewertung und Beurteilung<br />

des empfohlenen Wertpapiers erwarten. Er<br />

muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte<br />

sich durch Einsichtnahme in Informationsunterlagen<br />

selbst über das Schließungsrisiko unterrichten<br />

können. Die Bank verkennt, dass der Bf. auf Grund<br />

des Beratungsvertrags, auf den sie sich eingelassen<br />

hatte, beanspruchen konnte, von der Beraterin umfassend<br />

und richtig mündlich aufgeklärt zu werden.<br />

Geschieht dies nicht, hat sie den Beratungsvertrag<br />

nicht ordnungsgemäß erfüllt und ist folglich nach<br />

§ 280 Abs.1 Satz 1 BGB schadensersatzpflichtig.<br />

Da sich der Anleger auf eine korrekte Aufklärung<br />

verlassen kann, muss er sich nicht entgegenhalten<br />

lassen, er habe seinen Schaden dadurch selbst mit<br />

verursacht, dass er die ihm überlassenen Unterlagen<br />

nicht gelesen hat. Nachlese musste er somit<br />

nicht betreiben.<br />

Die Bank hat die Aufklärungspflichtverletzung zu<br />

vertreten. Exkulpationsgründe sind nicht vorgetragen<br />

(§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB). Nach der Rechtsprechung<br />

zum aufklärungsrichtigen Verhalten ist zu vermuten,<br />

dass der Bf. bei rechtzeitiger Aufklärung vom Kauf der<br />

Fondsanteile Abstand genommen hätte. Die Bank hat<br />

nichts vorgetragen, was diese Kausalitätsvermutung<br />

entkräften könnte. Die Darlegungs und Beweislast<br />

liegt bei ihr. Sie hat daher nach § 280 Abs.1 BGB die<br />

Euro 10.042,40 gegen Rückgabe der Fondsanteile zu<br />

erstatten. Eventuelle Ausschüttungen auf die Anteile<br />

sind auf die Höhe des zu erstattenden Betrags anzurechnen.<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong> 47

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